Otto Schmidt Verlag

Heft 10 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 10, Erscheinungstermin: 15. Oktober 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Schmid-Petersen, Frauke, Hyperlinks auf Seiten mit urheberrechtlich geschützten Werken als “öffentliche Wiedergabe“?, IPRB 2016, 217
  • Schmid-Petersen, Frauke, EuGH erlaubt Passwörter für öffentliches W-LAN, IPRB 2016, 217
  • Schmid-Petersen, Frauke, BGH: Wertungswidersprüche zwischen Marken- und Lauterkeitsrecht sind im Einzelfall zu vermeiden, IPRB 2016, 218
  • Brost, Lucas, OLG Köln: Werbeblocker Adblock Plus grundsätzlich zulässig, bezahltes “Whitelisting“ nicht, IPRB 2016, 218
  • Herrmann, Volker, Pläne der EU-Kommission: WhatsApp und Skype sollen reguliert werden, IPRB 2016, 218-219

Rechtsprechung

  • EuGH v. 22.6.2016 - Rs. C-207/15 P / Brandi-Dohrn, Anselm, Unionsmarke darf mit sukzessiven Anträgen verlängert werden, IPRB 2016, 219
  • EuGH v. 6.10.2015 - Rs. C-500/14 / Oelschlägel, Kay, Keine Übertragung einer nationaler “Reparaturklausel“ zur Begrenzung des Markenschutzes, IPRB 2016, 220
  • BGH v. 28.7.2016 - I ZR 9/15 / Schuhmacher, Elmar, Urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien – auf fett getrimmt, IPRB 2016, 221-222
  • BGH v. 21.1.2016 - I ZR 252/14 / Luckhaus, Ulrich, Werbung mit Kundenbewertungen, IPRB 2016, 222
  • OLG Stuttgart v. 8.10.2015 - 2 U 25/15 / Weber, Christopher, Kein Schweige- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Verletzers gegen Auskunftsanspruch, IPRB 2016, 222-223
  • BGH v. 28.1.2016 - I ZR 202/14 / Struwe, Dario, Werktitelschutz für Domainnamen und App-Bezeichnungen, IPRB 2016, 223-225

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Meyer, Matthias / Schroeder, Moritz, Reihe: Ansprüche auf Rückruf und Unterlassung, IPRB 2016, 225-228
    Im Fall einer Patentverletzung will der Schutzrechtsinhaber zunächst vor allem eins: Rechtsverletzende Produkte sollen so schnell wie möglich aus dem Handel verschwinden. Hierfür gibt der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf an die Hand. Dieser Beitrag beleuchtet den konkreten Inhalt dieser Ansprüche und weist auf ausgewählte Probleme der Durchsetzung hin.
    Im Fall einer Patentverletzung will der Schutzrechtsinhaber zunächst vor allem eins: Rechtsverletzende Produkte sollen so schnell wie möglich aus dem Handel verschwinden. Hierfür gibt der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf an die Hand. Dieser Beitrag beleuchtet den konkreten Inhalt dieser Ansprüche und weist auf ausgewählte Probleme der Durchsetzung hin.

 

  • Alt, Holger, Nachahmungsschutz mit Hilfe der Zollbehörden, IPRB 2016, 229-232
    Für Schutzrechtsinhaber ist es wichtig, eine effektive Strategie zur Bekämpfung von Produktnachahmungen zu entwickeln und umzusetzen. Neben der zivil- und strafrechtlichen Verfolgung von Rechtsverletzungen ist die Beschlagnahme ein durch die Zollbehörden ein wichtiges Instrument. Im Beitrag werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Zollbehörden in Deutschland dargestellt.
    Die fortschreitende Globalisierung und Vernetzung der Weltwirtschaft bietet Unternehmen vielfältige Chancen, neue Märkte und Kundenkreise zu erschließen, bringt aber gleichzeitig auch Herausforderungen im Hinblick auf die Bekämpfung von Produktnachahmungen mit sich. Der technische Fortschritt ermöglicht es, bspw. mit Hilfe modernster 3D-Druckverfahren, Produkte mit geringem finanziellen Aufwand zu kopieren. Hinzu kommt, dass mit nur wenigen Klicks rund um die Uhr Produkte im Internet bestellt werden können, die binnen weniger Tage von einem Ende ans andere Ende der Welt geliefert werden. Umso wichtiger ist es daher für Schutzrechtsinhaber, eine effektive Strategie zur Bekämpfung von Produktnachahmungen zu entwickeln und umzusetzen. Neben der zivil- und strafrechtlichen Verfolgung von Rechtsverletzungen ist die Beschlagnahme durch die Zollbehörden ein wichtiges Instrument. Im folgenden Beitrag wird dargestellt, welche verschiedenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Zollbehörden in Deutschland bestehen und wie diese in der Praxis möglichst gezielt im Kampf gegen Produktfälschungen genutzt werden können.

 

  • Nikolidaki, Stergiana, Grünes Licht für abstrakte Farbmarken?, IPRB 2016, 232-235
    Es ist soweit, die lang erwartete Entscheidung des BGH über die Farbmarke “Rot“ ist jüngst ergangen (BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – I ZB 52/15). Das Ergebnis kurz vorweg: Die Farbmarke bleibt bestehen, ein wohl großer Erfolg für den Deutschen Sparkassen und Giroverband (im Folgenden: DSGV). Zusammen mit der Entscheidung über die Farbmarke “Gelb“ signalisiert dieser Beschluss aber zugleich eine neue Ära für die abstrakte Farbmarke, die bisher aus gutem Grund immer mit einem kritischen Blick betrachten wurde.
    Es ist soweit, die lang erwartete Entscheidung des BGH über die Farbmarke “Rot“ ist jüngst ergangen (BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – I ZB 52/15). Das Ergebnis kurz vorweg: Die Farbmarke bleibt bestehen, ein wohl großer Erfolg für den Deutschen Sparkassen und Giroverband (im Folgenden: DSGV). Zusammen mit der Entscheidung über die Farbmarke “Gelb“ signalisiert dieser Beschluss aber zugleich eine neue Ära für die abstrakte Farbmarke, die bisher aus gutem Grund immer mit einem kritischen Blick betrachten wurde.

Urheberrecht

  • Dahmen, Thomas, Rechte an Fotografien, IPRB 2016, 236-240
    Das Anfertigen und Verbreiten von Fotografien bringt nicht selten rechtliche Probleme mit sich. Nicht alles, was fotografiert werden kann, darf auch fotografiert werden und das, was rechtmäßig entstanden ist, kann nicht immer ungehindert verbreitet und genutzt werden. Der Beitrag zeigt aktuelle Rechtsprechungstendenzen im Hinblick auf die Nutzung von Fotografien in den sozialen Medien auf und beschäftigt sich im Weiteren damit, wie technische Neuerungen zukünftig voraussichtlich rechtlich zu bewerten sind
    Ein Foto ist heute digital schnell erstellt. Doch was in technischer Hinsicht oft so einfach ist, bringt nicht selten rechtliche Probleme mit sich. Denn nicht alles, was fotografiert werden kann, ist auch erlaubt und das, was rechtmäßig entstanden ist, kann nicht immer ungehindert verbreitet und genutzt werden. Gerade die sozialen Medien geben häufig Anlass dafür, in Gesetzgebung und Rechtsprechung nachzubessern. Auch ansonsten hinkt das Recht oft der Technik hinterher; deshalb werden nachfolgend die aktuellen Rechtsprechungstendenzen ebenso aufgezeigt wie die Frage, wie man zukünftig die eine oder andere technische Neuerung voraussichtlich einordnen und bewerten wird.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.10.2016 11:50