Otto Schmidt Verlag

Heft 6 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 6, Erscheinungstermin: 15. Juni 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Schmid-Petersen, Frauke, Kontrolle des Browserverlaufs durch Arbeitgeber zur Eindämmung von Missbrauch zulässig, IPRB 2016, 121

Schmid-Petersen, Frauke, Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen, IPRB 2016, 121

Herrmann, Volker, EuG: Traubenzucker darf nicht positiv beworben werden, IPRB 2016, 121-122

Herrmann, Volker, EuG zur Eintragungsfähigkeit der Marke “Winnetou“, IPRB 2016, 122

Herrmann, Volker, Verfahren gegen Google ausgeweitet: EU-Kommission hat nun auch Android im Visier, IPRB 2016, 122

Rechtsprechung

  • BGH v. 22.3.2016 - I ZB 44/15 / Schuhmacher, Elmar, Unzutreffende Belehrung über Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren bei landesgesetzlicher Konzentrationsregelung, IPRB 2016, 123-124
  • BGH v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 / Schuhmacher, Elmar, Zur Zulässigkeit einer nicht mehr aktuellen Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv einer Tageszeitung, IPRB 2016, 124-125
  • BGH v. 15.1.2015 - X ZR 170/12 / Wintermeier, Martin, Zur Haftung des beauftragten Anwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, IPRB 2016, 125-126
  • OLG Köln v. 30.10.2015 - 6 U 84/15 / Burghardt, Jens, Identischer Nachbau eines Teils eines komplexen Gegenstandes zulässig, IPRB 2016, 126-127
  • EuG v. 19.11.2015 - Rs. T-526/14 / Oelschlägel, Kay, MATRATZEN CONCORD ist u.a. für Matratzen und Einzelhandelsdienstleistungen mit Matratzen verwechslungsgefährdet zu MATRATZEN, IPRB 2016, 127-128


Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Dahmen, Thomas, Die Idee ist mein Kapital, IPRB 2016, 128-132

Am Anfang jedes wirtschaftlichen Vorgangs, der dann auch in rechtlicher Hinsicht zu bewerten ist, steht eine gute Idee. So hat schon Albert Einstein ausgeführt: Wenn eine Idee am Anfang nicht absurd klingt, dann gibt es keine Hoffnung für sie. Wenn sich eine Idee also als zutreffend herausstellt, möchte man sie auch in bare Münze umwandeln. Denn nicht selten gehen einer Idee und deren Umsetzung lange und umfangreiche Vorbereitungen und Entwicklungen voraus, die ggf. bereits in beträchtlichem Maße Geld gekostet haben. Klassische Beispiele sind die Entwicklung von Spielideen oder Apps. Da Ideen nicht automatisch geschützt sind, will der Beitrag zeigen, was man zur eigenen Absicherung und dem Schutz von Ideen, soweit überhaupt möglich, tun kann.

Gennen, Klaus, Die EU-Richtlinie zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen (Teil 2), IPRB 2016, 133-137

Das Europäische Parlament hat am 14.4.2016 die legislative Entscheidung zum Vorschlag des Parlaments und des Rates für eine Richtlinie zum Schutz des vertraulichen Know-how und vertraulicher Geschäftsinformationen, d.h. Geschäftsgeheimnisse, vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD)) getroffen. Im ersten Teil des Beitrages erfolgte im Wesentlichen die Erläuterung des Anwendungsbereiches bzw. die Klärung des Begriffs des “Geschäftsgeheimnisses“ sowie die Klärung der Voraussetzungen von rechtmäßigem und unrechtmäßigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung (Gennen, IPRB 2016, 115). Dieser Folgebeitrag befasst sich mit den von den Mitgliedsstaaten – sofern nicht bereits Teil geltenden Rechts – umzusetzenden Schutzmaßnahmen, i.E. den rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Untersagung, Vernichtung und dergleichen Ansprüchen.

Wirbelauer, Wolfram Heinrich, Das Recht zur Nutzung eingetragener, europäischer Warenzeichen im Kontext aktueller “Plain Packaging“ Gesetzgebung für die Verpackung von Tabakprodukten, IPRB 2016, 137-141

Seit mehreren Jahren steht die Tabakindustrie im Fokus nationaler und europäischer Rechtssetzung mit dem Ziel, den Konsum von Tabakerzeugnissen in der Bevölkerung zu reduzieren. Dies geschieht nicht nur durch gesonderte Besteuerung, sondern auch durch informative oder abschreckende Pflichtaufdrucke auf den Produktverpackungen und durch die Verpflichtung zum “Plain Packaging“ (farblose Einheitsverpackungen). Dabei wird übersehen, dass es sich hierbei um das komplette Verbot der Nutzung bereits eingetragener Warenzeichen zur Produktkennzeichnung handelt. Eine schon lange zu schließende Lücke im europäischen und internationalen Recht des geistigen Eigentums wird perpetuiert, das Nutzungsrecht des Warenzeicheninhabers an seinem eingetragenen Warenzeichen. Dieser Vorgang stellt die Rechtssicherheit für Inhaber von Gegenständen geistigen Eigentums im europäischen und internationalen Kontext grundlegend in Frage. Der Fokus dieser Untersuchung liegt daher auf dem “ius utendi“ eingetragener Warenzeichen und den möglichen Folgen des “Plain Packaging“ im Rahmen europäischen und internationalen Rechts.

Härting, Niko, Datenschutz-Grundverordnung: Privatrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht, IPRB 2016, 141-143

Ab Mai 2018 gilt das neue europäische Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist zwar alles andere als revolutionär. Sie wird jedoch dazu beitragen, dass sich der Trend verstärkt, das Datenschutzrecht mit den Instrumentarien des Privatrechts, des Verbraucherschutzrechts und des Wettbewerbsrechts durchzusetzen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.06.2016 17:24