Otto Schmidt Verlag

Heft 5 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 5, Erscheinungstermin: 15. Mai 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Schmid-Petersen, Frauke, OLG München zur Anprangerung von Hass-Kommentaren in der BILD-Zeitung, IPRB 2016, 97

Herrmann, Volker, EuGH-Generalanwalt verneint Urheberrechtsverletzung – keine Haftung für Hyperlinks, IPRB 2016, 97

Schmid-Petersen, Frauke, EGMR entschiedet zur Veröffentlichung von Informationen aus geheimen Polizeiakten, IPRB 2016, 98

Schmid-Petersen, Frauke, Forderungen zur Abschaffung des § 103 StGB, IPRB 2016, 98

Rechtsprechung

  • BGH v. 15.10.2015 - I ZB 69/14 / Höfener, Inga, Von böswilligen Markenanmeldungen und Glückspilzen – auf die besonderen Umstände kommt es an, IPRB 2016, 99
  • OLG Celle v. 9.11.2015 - 13 U 95/15 / Schuhmacher, Elmar, Schadensersatzpflicht des Bundeslandes bei Urheberrechtsverletzung durch Lehrer, IPRB 2016, 99-100
  • OLG München v. 14.1.2016 - 29 U 2593/15 / Lutz, Stefan, Sekundäre Darlegungslast in Filesharingfällen: Müssen Eltern ihre Kinder verpetzen?, IPRB 2016, 100-101
  • OLG Hamm v. 28.1.2016 - I-4 U 75/15 / Kochanowski, Amadeos / Bockslaff, Frederik, Minderjähriger haftet wegen Filesharing, IPRB 2016, 101-103
  • LG Berlin v. 8.12.2015 - 16 O 449/15 / Luckhaus, Ulrich, Werbeblocker vor Gericht, IPRB 2016, 103
  • LG Stuttgart v. 10.12.2015 - 11 O 236/15 / Luckhaus, Ulrich, Werbeblocker vor Gericht, IPRB 2016, 104


Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Brandt, Christian, Neue Werbeformen – Hybrid-TV – Werbeoverlay, IPRB 2016, 105-108

Die Digitalisierung der Medien hat in den vergangenen Jahren ein Zusammenwachsen der Verbreitungswege und Empfangsmöglichkeiten mit sich gebracht und damit zu einer Verschmelzung von Rundfunk und Internet auf dem heimischen Fernsehgerät geführt. Für den Nutzer tritt die Verschmelzung in Form von Hybrid-TV in Erscheinung. Der Aufsatz befasst sich mit dem Regulierungssystem der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL, Richtlinie 2010/13/EU vom 10.3.2010, Amtsblatt der Europäischen Union L 95/1 vom 15.4.2010; im Folgenden: AVMD-RL) und der Frage, welche Vorschriften auf internetbasierte Werbeoverlays anzuwenden sind. Eingangs wird der Begriff Hybrid-TV und die Funktionsweise von Hybrid-TV beschrieben (I.). Im Anschluss werden Werbeoverlays als potentielle Möglichkeit für Werbung, die Hybrid-TV bietet, dargestellt (II.), um sodann das Regulierungssystem sowie die Begriffsbestimmungen der AVMD-RL zu betrachten (III.) und um weiter Werbeoverlays in das Regulierungssystem der Richtlinie einzuordnen (IV.). Der Aufsatz endet mit einem kurzen Ausblick (V.).

Dahmen, Thomas, Gefällt mir – oder nicht?, IPRB 2016, 109-112

Soziale Medien beherrschen den Alltag. Sie bringen viele Vorteile, aber auch zahlreiche Nachteile mit sich. Zu nennen sind dabei z.B. die Nichtbeachtung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Ein Stichwort ist hier sicherlich das Cyber-Mobbing, dem sowohl in zivil- wie auch in strafrechtlicher Hinsicht begegnet werden kann.Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und da das Recht der Technik nicht selten hinterher hinkt, will der nachfolgende Beitrag nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern auch aktuelle Rechtsprechung aufzeigen, um bei der Nutzung sozialer Medien auf rechtliche Risiken hinzuwirken und ratsuchenden Mandanten praktikable Empfehlungen geben zu können.

Meyer, Matthias, 28 U.S.C. § 1782(a) – Beweisermittlung in den USA, IPRB 2016, 112-115

In Rechtsstreitigkeiten vor vielen deutschen Gerichten, insbesondere den Zivilgerichten, entscheiden grundsätzlich die Parteien des Rechtsstreits, welche Beweise sie dem Gericht unterbreiten wollen und welche nicht. In der Praxis sind die Parteien jedoch häufig gerade auf solche Beweismittel angewiesen, die aus der Sphäre der Gegenseite stammen. Naturgemäß stellt diese die begehrten Unterlagen nicht freiwillig zur Verfügung. Besitzt das Unternehmen der Gegenseite aber eine Niederlassung in den USA, bietet die Regelung der Section 1782 of Title 28 of the United States Code (im Folgenden: 28 U.S.C. § 1782[a]) eine besondere Möglichkeit die begehrten Beweise dennoch zu beschaffen. Dies kann u.a. für Patentverletzungsverfahren vor einem der spezialisierten Patentverletzungsgerichte sowie Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BPatG und dem BGH relevant sein. So wurde bspw. angeregt, Informationen über die Lizenzierungspraxis des Inhabers eines standardessentiellen Patents über eine discovery nach 28 U.S.C. § 1782(a) aufzuklären (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Fn. 436). Ebenso kann ein solches Verfahren genutzt werden, um Informationen über eine offenkundige Vorbenutzung der Lehre eines Patents vor dessen Anmelde- bzw. Prioritätstag herauszufinden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen dieser Form der Beweisermittlung und überprüft, inwieweit die so erlangten Beweise in einen deutschen Rechtsstreit eingebracht werden können.

Gennen, Klaus, Die EU-Richtlinie zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen (Teil 1), IPRB 2016, 115-119

Das Europäische Parlament hat am 14.4.2016 die legislative Entscheidung zum Vorschlag des Parlaments und des Rates für eine Richtlinie zum Schutz des vertraulichen Know-how und vertraulicher Geschäftsinformationen, d.h. Geschäftsgeheimnisse, vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (COM[2013]0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402[COD]) getroffen. Mit der Verabschiedung der Richtlinie sind die wesentlichen Hürden vor dem Inkrafttreten genommen. Die Richtlinie wird nach Art. 20 am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, die Umsetzungsfrist beträgt, sofern in einem Mitgliedsstaat legislatorisch Bedarf besteht, 24 Monate nach Inkrafttreten. Der Beitrag erläutert den wesentlichen sachlichen Anwendungsbereich und hierbei auch Auswirkungen auf bestehende typische Geheimhaltungsvereinbarungen. Ein Folgebeitrag wird sich mit den Schutzmaßnahmen, i.E. den rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Untersagung, Vernichtung und dergleichen Ansprüchen befassen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.05.2016 11:27