Otto Schmidt Verlag

Heft 5 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 5, Erscheinungstermin: 15. Mai 2015) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, USA: Lange Haftstrafe für den Betreiber einer Racheporno-Webseite, IPRB 2015, 97
  • Herrmann, Volker, KG: Plagiatsvorwurf wegen Libretto für Musical “Hinterm Horizont“ zurückgewiesen, IPRB 2015, 97
  • Herrmann, Volker, OLG Hamburg: Der Weiterverkauf von E-Books darf untersagt werden, IPRB 2015, 97
  • Schmid-Petersen, Frauke, Stärkung der Rechte der öffentlichen Bibliotheken, IPRB 2015, 98
  • Schmid-Petersen, Frauke, Markenbenutzung in Werbeanzeigen, IPRB 2015, 98
  • Schmid-Petersen, Frauke, Markenstreit: Puma schlägt Pudel, IPRB 2015, 98-99

Rechtsprechung

  • EuG v. 28.1.2015 - Rs. T-655/13 / Oelschlägel, Kay, Farbmarken fehlt in der Regel die originäre Unterscheidungskraft, IPRB 2015, 99-100
  • BGH v. 24.7.2014 - I ZR 119/13 / Oelschlägel, Kay, Fehlende Angabe von CO-Emissionswerten bei der Bewerbung eines Fahrzeugtyps begründet keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, IPRB 2015, 100-101
  • BGH v. 18.9.2014 - I ZR 76/13 / Luckhaus, Ulrich, Pflichten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, IPRB 2015, 101-102
  • BGH v. 16.9.2014 - X ZR 61/13 / Mulch, Joachim, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aussetzung im Patentverletzungsverfahren, IPRB 2015, 102-103
  • OLG Köln v. 2.4.2015 - 6 U 131/14 / Trojan, Bettina, Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Gegenständen angewandter Kunst, IPRB 2015, 103-104
  • OLG Düsseldorf v. 11.12.2014 - I-15 U 92/14 / Stöckel, Oliver, Unbeachtlichkeit einer Verkehrsbefragung bei methodischen Mängeln, IPRB 2015, 104-105

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Seelig, Geert Johann / Brecht, Constantin, Entwicklung und Umsetzung einer Marken-Anmeldestrategie, IPRB 2015, 105-109
    Die EU hat 1993 das System der Gemeinschaftsmarke errichtet, um durch eine zentrale Markenanmeldung einen einheitlichen Markenschutz innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen. Inzwischen werden pro Jahr mehr als 100.000 Gemeinschaftsmarken angemeldet (HABM: Annual Report 2013, S. 12). In diesem zweiten Teil der Aufsatzreihe steht die Gemeinschaftsmarke im Vordergrund – insbesondere die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Schutz einer nationalen deutschen Marke (siehe unten 1.) sowie die einzelnen Schritte des Anmeldeprozesses (siehe unten 2.).
  • Jung, Ingo / Renvert, Andrea, Schutzumfang und Durchsetzung von Rechten aus der abstrakten Farbmarke, IPRB 2015, 109-114
    Da Farben ihrer Natur nach normalerweise nur eine bloße Eigenschaft von Gegenständen darstellen und vom Verkehr als rein dekoratives Element wahrgenommen werden, ist die Eintragung einer abstrakten Farbmarke überwiegend nur über den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG zu erreichen.Es stellt sich bei der Durchsetzung von Rechten aus der (verkehrsdurchgesetzten) abstrakten Farbmarke daher stets die nicht ganz einfach zu beantwortende Frage des Schutzumfangs einer solchen Marke, d.h. inwieweit sich der Markeninhaber erfolgreich gegen eine Verwendung eines identischen oder ähnlichen Farbtons wenden kann. Welche Aspekte hier nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH eine entscheidende Rolle spielen, wird nachfolgend näher untersucht.
  • Ellerbrock, Tatjana, Das europäische Beihilferecht nach Art. 107–109 AEUV – Eine kurze Einführung, IPRB 2015, 114-117
    Das europäische Beihilferecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Wettbewerbsordnung innerhalb der Europäischen Union, primärrechtlich geregelt in Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über diese Spezialmaterie, die typischerweise für den rechtlichen Berater nicht zum Tagesgeschäft gehört, gleichwohl – oder wegen der praktischen Relevanz gerade deshalb – in ihrer Grundstruktur und Anwendungsreichweite bekannt sein sollte.

Urheberrecht

  • Limper, Josef, GEMA: Schiedsstellenverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, IPRB 2015, 117-123
    In bestimmten Fällen kann bei Streitigkeiten, an denen die GEMA als Verwertungsgesellschaft i.S.d. Urheberwahrnehmungsgesetzes (UrhWG) beteiligt ist, eine bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtete Schiedsstelle zur Streitbeilegung angerufen werden. Bevor hier das Schiedsstellenverfahren unter Beteiligung der GEMA (II.) und im Anschluss daran einzelne Schiedsstellenverfahren aus der Praxis (III.) dargestellt werden, werden Funktion und Tätigkeitsbereich der GEMA erörtert (I.). Daraus ergibt sich auch, was die Parteien als Streitgegenstand vor die Schiedsstelle bringen können.

Editorial

  • Jetzt neu: Selbststudium nach § 15 FAO mit IPRB und der AGEM, IPRB 2015, R3

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.09.2015 14:09