Otto Schmidt Verlag

Heft 4 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 4, Erscheinungstermin: 15. April 2015) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, EGMR: Parodistische Verwendung der Vornamen Prominenter in Werbung zulässig, IPRB 2015, 73
  • Herrmann, Volker, BMWi: Entwurf zur Störerhaftung stößt auf Kritik, IPRB 2015, 73
  • Herrmann, Volker, OLG Köln: AGB-Klausel zur Rechteeinräumung an Produktfotos der Händler von Amazon ist wirksam, IPRB 2015, 73-74
  • Schmid-Petersen, Frauke, Urheberrecht an allgemeinen Geschäftsbedingungen, IPRB 2015, 74
  • Schmid-Petersen, Frauke, EuGH-Entscheidung zur Folgerechtsvergütung, IPRB 2015, 74-75
  • Schmid-Petersen, Frauke, BAG: Bilder von ehemaligen Mitarbeitern dürfen gezeigt werden, IPRB 2015, 75

Rechtsprechung

  • EuG v. 22.1.2015 - Rs. T-193/12 / Oelschlägel, Kay, Zahlreiche Übereinstimmungen im zentralen, einen Buchstaben beinhaltenden Bildbestandteil können Verwechslungsgefahr begründen, IPRB 2015, 75-76
  • BGH v. 13.1.2015 - VI ZB 29/14 / Oelschlägel, Kay, Fehlende Beschwer bei mehr als drei Jahre zurückliegender Meinungsäußerung, IPRB 2015, 76-77
  • BGH v. 24.9.2014 - I ZR 35/11 / Schuhmacher, Elmar, Übertragungszweckregel hat international keinen zwingenden Charakter – Hi Hotel II, IPRB 2015, 77-78
  • BGH v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 / Schuhmacher, Elmar, Keine Schmähkritik auch bei scharfer und überzogener Kritik an Unternehmen, IPRB 2015, 78-79
  • BGH v. 25.11.2014 - X ZR 29/14 / Mulch, Joachim, Kein teilweises Ruhen des Patentnichtigkeitsverfahrens, IPRB 2015, 79-80
  • OLG Köln v. 5.12.2014 - 6 U 57/14 / Jochheim, Thomas / Vorländer, Julia, Haftung des Geschäftsführers bei Urheberrechtsverletzungen, IPRB 2015, 80
  • OLG Frankfurt v. 15.8.2015 - 11 W 5/14 / Trojan, Bettina, Erben eines Urhebers sind gebunden an dessen stillschweigende Übertragung seiner Nutzungsrechte an Hoheitsträger, IPRB 2015, 80-81

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Seelig, Geert Johann / Brecht, Constantin, Entwicklung und Umsetzung einer Marken-Anmeldestrategie, IPRB 2015, 82-85
    Im Jahr 2013 gingen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über 60.000 Markenanmeldungen ein – es wurden jedoch nur knapp 43.000 Marken nach Prüfung durch das DPMA eingetragen (presse.dpma.de/presseservice/datenzahlenfakten/statistiken/marke/index.html). Diese Statistik zeigt, dass das Interesse an Markenschutz in Deutschland sehr groß, aber eine erfolgreiche Eintragung nicht ohne Hindernisse ist. Selbst die Eintragung einer Marke bedeutet nicht, dass optimaler Markenschutz erwirkt wird oder eine ungestörte Benutzung der Marke sicher ist. Im Extremfall stellt sich erst in einem Verletzungsprozess, bei Lizenzierungen oder dem Verkauf der Marke heraus, ob die Markenanmeldung genau auf die Bedürfnisse des Inhabers oder möglichen Verwenders zugeschnitten war. Daher greifen wir im Folgenden die verschiedenen Vorüberlegungen und notwendigen Entscheidungen auf, die bei einer Markenanmeldung eine Rolle spielen und im Rahmen einer vorbereitenden Markenstrategie von wesentlicher Bedeutung sind. Unter I. geben wir einen kurzen Überblick über den Markenschutz in Deutschland durch das Markengesetz, unter II. und III. stellen wir Schritt für Schritt die wesentlichen Überlegungen vor, die vor einer Markenanmeldung anzustellen sind. Dieser Beitrag ist der erste einer dreiteiligen Reihe – in den beiden kommenden Ausgaben des IP-Rechtsberaters folgen Beiträge zu den Strategien bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke sowie bei Anmeldung einer Internationalen Marke.
  • Reinholz, Fabian, Tickern aus dem Stadion, IPRB 2015, 86-88
    Anlass des Beitrags ist das beliebte Live-Tickern zur Berichterstattung über Sportevents. Ist es zulässig, über eine Veranstaltung live und öffentlich mittels Kurzmitteilungsdiensten zu berichten? Welche Rechte hat der Veranstalter? Welche Rolle spielt die Pressefreiheit? Macht es einen Unterschied, ob das Live-Tickern aus dem Stadion heraus erfolgt oder vor dem Fernseher? Um diese rechtlichen Fragen geht es in diesem Beitrag.
  • Laoutoumai, Sebastian / Sanli, Orcun, Der Einwand der “unclean hands“ im Wettbewerbsverfahren, IPRB 2015, 89-92
    In der außergerichtlichen Beratung kommt es nicht selten vor, dass ein Unternehmen, dem ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird, feststellen muss, dass auch der abmahnende Mitbewerber seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Oftmals stellt sich heraus, dass der Mitbewerber den gleichen oder einen zumindest ähnlichen Wettbewerbsverstoß begeht. In einer derartigen Konstellation führt oftmals bereits der Hinweis im Rahmen des Verteidigungsschreibens auf das eigene wettbewerbswidrige Verhalten dazu, dass dieser von den erhobenen Ansprüchen Abstand nimmt und der Abgemahnte – zumindest was diesen Wettbewerber betrifft – seinen Kopf aus der Schlinge ziehen kann. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Erfolgsaussichten des sog. unclean hands Einwands im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung und differenziert dabei zwischen der Erhebung des Einwands gegenüber einem Unterlassungsbegehren und der Erhebung des Einwandes gegenüber Zahlungsforderungen, wie Schadensersatz und insbesondere Kostenerstattung.
  • Engel, Ruben, “BILDPlus“, “SZ plus“ & Co. vor dem Aus?, IPRB 2015, 92-95
    In einem wegweisenden Urteil stellt das LG Köln fest, dass für Vorspann-Fassungen von Online-Berichten keine anderen Regeln gelten als für “normale“ Artikel. Insbesondere müssen Medien bei diesen “Anreißern“ vor einer Bezahlschranke dieselben journalistischen Sorgfaltspflichten einhalten wie in der “Langfassung“. Die nachfolgende Abhandlung beleuchtet die presserechtlichen Anforderungen an Überschriften, Schlagzeilen, Zusammenfassungen und Anreißern und belegt dabei, dass das LG Köln zwangsläufig zu seinem Ergebnis kommen musste.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.09.2015 14:09