Otto Schmidt Verlag

Heft 9 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 9, Erscheinungstermin: 15. September 2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Dierkes, Sven, Verdacht des Betrugs zu Lasten der Landeskasse durch untersetzte Streitwertangaben, IPRB 2011, 193
  • Dierkes, Sven, “Der neue § 32a UrhG ist gescheitert.”, IPRB 2011, 193-194
  • Schmid-Petersen, Frauke, OLG Dresden: Privatkopien bei Online-Videorecordern, IPRB 2011, 194
  • Herrmann, Volker, BGH zum Verhältnis Seitenhonorar und Absatzbeteiligung bei Übersetzervergütung, IPRB 2011, 194
  • Schumacher, Moritz, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) veröffentlicht Leitlinien zur Überprüfung von Computerspielen, IPRB 2011, 194-195

Rechtsprechung

  • EuGH v. 12.7.2011 - Rs. C-324/09, Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen, IPRB 2011, 195
  • EuGH v. 3.6. 2011 - Rs. C-52/10, Nicht nur die entgeltliche Schleichwerbung ist verboten, IPRB 2011, 195-196
  • BGH v. 13.1.2011 - I ZR 125/07, Gemeinfreiheit der Marke als Keyword?, IPRB 2011, 196-197
  • BGH v. 24.2.2011 - I ZR 181/09, Keine notwendige Mitwirkung des Patentanwaltes in außergerichtlichen Markenangelegenheiten, IPRB 2011, 197-198
  • BGH v. 3.3.2011 - I ZR 167/09, Keine Wettbewerbswidrigkeit bei unaufgeforderter Übersendung von Kreditkarten an Kunden, IPRB 2011, 198-199
  • BGH v. 12.4.2011 - X ZR 72/10, Ein Testbericht ersetzt nicht die Meldung einer Arbeitnehmererfindung, IPRB 2011, 199-200
  • OLG Köln v. 8.4.2011 - 6 U 176/10, Wie bekannt ist der DUMONT Verlag? Zur Frage der Verletzung durch “DuMont Kölsch”, IPRB 2011, 200-201
  • OLG Köln v. 5.5.2011 - 6 W 91/11, Zum gewerblichen Ausmaß beim Angebot eines Oscar-prämierten Filmwerks in sog. Tauschbörsen, IPRB 2011, 201-202
  • LG Hamburg v. 11.3.2011 - 308 O 16/11, Zur Verbreiterhaftung eines Online-Buchhändlers für Urheberrechtsverletzungen, IPRB 2011, 202-203
  • OLG Frankfurt v. 9.12.2010 - 6 U 171/10, Anforderungen an eine markenrechtskonforme AdWord-Werbung, IPRB 2011, 203-204

Gewerbliche Schutzrechte

  • Ellerbrock, Tatjana, Werbung im Gesundheitswesen – Ein Überblick, IPRB 2011, 204-206
    Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist ein hohes Gut, das in Deutschland vor unlauterer Werbung neben den allgemeinen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zusätzlich durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geschützt ist. Anbieter von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Gesundheitsfürsorge unterliegen bei Werbeaussagen über diese Produkte und Leistungen einer strengeren Kontrolle durch das HWG. Ärztliche Leistungserbringer haben außerdem berufsrechtliche Schranken bei ihrer Außendarstellung zu beachten. Zwei Tendenzen lassen sich bei der jüngeren Rechtsprechung zur Werbung im Gesundheitswesen ausmachen: Eine vorsichtige, in der Rechtsprechung allerdings nicht einheitlich weiterentwickelte Liberalisierung der zulässigen Werbemaßnahmen und eine erhebliche Einwirkung der europäischen Rechtsetzung und Rechtsprechung. Werbeaussagen in diesem Bereich sind auch zukünftig in einem vom Schutzgut Gesundheit her zu entwickelnden Zulässigkeitsrahmen zu prüfen und aufgrund der breit gefächerten Rechtsprechung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Dieser Beitrag zeigt einige aktuelle Entwicklungen und die systematische Grundlagen auf.
  • Gennen, Klaus, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter verändertem Kartellrecht, IPRB 2011, 206-208
    Technisch gelagerte Forschungs- und/oder Entwicklungsvorhaben kommen i.d.R. in den beiden Gestaltungsformen Auftrags-FuE und FuE-Kooperation vor, Mischformen sind denkbar. Die Auftrags-FuE wird nach Ansicht des BGH als Dienst- oder Werkvertrag gestaltet (BGH, Urt. v. 16.7.2002 – X ZR 27/01, CR 2003, 244 = NJW 2002, 3323). Die FuE-Kooperation ist demgegenüber gesellschaftsähnlich angelegt, weil die Vertragspartner gemeinsam FuE betreiben und damit einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Damit ist der Rechtsrahmen, unter dem nach deutschem Recht ein FuE-Vorhaben zu behandeln ist, noch nicht vollkommen abgesteckt. Als zwingender Rechtsrahmen gilt – neben einer Anwendung der §§ 305 ff., 310 Abs. 1 BGB – das Kartellrecht (s. hierzu , Grundsätze zu Patentlizenz-, Know-how- und FuE-Verträgen im AGB-Recht, VPP-Rundbrief 2008, 61–72).
  • Meyer, Matthias F. / Siegfanz, Markus, Die Haftung für sekundäre Verursachungsbeiträge im gewerblichen Rechtsschutz, IPRB 2011, 209-212
    Auf der Suche nach solventen und greifbaren Schuldnern machen die Inhaber gewerblicher Schutzrechte ihre Ansprüche nicht immer nur gegenüber den offensichtlichen Verletzern geltend, sondern verstärkt auch gegenüber solchen Beteiligten, die nur einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Verletzungshandlung geleistet haben. Infolgedessen beschäftigen Internet-Provider, Internetauktionshäuser, Spediteure oder Inhaber von W-LAN-Anschlüssen immer häufiger den BGH und auch den EuGH. Zwar sprechen sich alle befassten Zivilsenate des BGH für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Mitverursachers aus, jedoch mit unterschiedlichen Begründungen, aus denen rechtsdogmatische und auch ganz praktische Unterschiede folgen. Das Ziel des vorliegenden Beitrages ist es, dem Leser einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH zu geben und diese aus praktischer Sicht zu werten sowie mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH abzugleichen.

Hinweise zum Verfahren

  • Bürglen, Bernd / Tyra, Frank, Einstweiliger gewerblicher Rechtsschutz durch Kölner Gerichte, IPRB 2011, 213-216
    Der Beitrag setzt die Serie zu verfahrensrechtlichen Entscheidungen in Eilverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes diesmal zum Gerichtsstand Köln fort. Soweit ohne Fundstelle in Bezug genommen, sind die ausgewählten Entscheidungen abrufbar unter www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.php.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.09.2011 09:10