Otto Schmidt Verlag

Heft 6 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 6, Erscheinungstermin: 15. Juni 2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, BGH: Kein Vertragsschluss bei unbefugter Nutzung eines eBay-Kontos, IPRB 2011, 121
  • Herrmann, Volker, Kein Wettbewerbsverstoß durch “Gefällt-mir” Button, IPRB 2011, 121
  • Herrmann, Volker, Einwilligung in Telefonwerbung nur bei eigenständiger Zustimmungshandlung, IPRB 2011, 121-122
  • Schmid-Petersen, Frauke, Entscheidung im Strafverfahren gegen BILD-Redakteur vertagt, IPRB 2011, 122
  • Schmid-Petersen, Frauke, Universität Bayreuth: Abschlussbericht zu Guttenberg-Promotion, IPRB 2011, 122
  • Schmid-Petersen, Frauke, Leistungsschutzrecht für Verlage soll kommen, IPRB 2011, 122

Rechtsprechung

  • EuGH v. 12.4.2011 - Rs. C-235/09, Europaweiter Unterlassungsanspruch aus Gemeinschaftsmarke, IPRB 2011, 123
  • EuG v. 7.12.2010 - Rs. T-59/08, Nichtigkeitserklärung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke, IPRB 2011, 124-125
  • BVerwG v. 23.2.2011 - 6 C 22.10, Filmabgabe des § 66 FFG nach Inkrafttreten der “kleinen Novelle” des FFG verfassungsgemäß?, IPRB 2011, 125-126
  • BGH v. 18.1.2011 - X ZR 165/07, Zur Befragung des Sachverständigen im Nichtigkeitsverfahren, IPRB 2011, 126-127
  • BGH v. 17.3.2011 - I ZR 183/09, Streitwert-Discount für Verbraucherschützer, IPRB 2011, 127
  • BGH v. 24.3.2011 - I ZR 108/09, Änderung der Rechtsprechung: Alternative Klagehäufung unzulässig, IPRB 2011, 127-128
  • OLG München v. 13.1.2011 - 29 U 4615/09, Zur Urhebervermutung nach jahrzehntelanger Urheberbenennung, IPRB 2011, 128-129
  • OLG Hamm v. 24.2.2011 - I-4 U 192/10, “Buddy” und “Teddy” – ungleiche Bärenbrüder, IPRB 2011, 129-130
  • KG v. 31.1.2011 - 5 W 274/10, Heilung eines Zustellungsmangels per E-Mail?, IPRB 2011, 130-131

Gewerbliche Schutzrechte

  • Hasselblatt, Gordian N. / George, Inga, Dauerbrenner: Markenschutzfähigkeit von Buchstaben, Zahlen und Kombinationen, IPRB 2011, 132-135
    Die Eintragungsfähigkeit von Buchstaben, Zahlen und Kombinationen derselben als Registermarken beschäftigt die Markenämter und Gerichte seit geraumer Zeit. Mittlerweile besteht zwar in vielen Punkten Einigkeit, sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene. Weitere Klarheit haben zuletzt die Urteile des EuGH v. 9.9.2010 – Rs. C-265/09 P – Einzelbuchstabe “α” und EuGH v. 10.3.2011 – Rs. C-51/10 P – Wortmarke “1000” gebracht. Dennoch sind aktuell noch einzelne Fragen offen, z.B. zu Buchstabenkombinationen in Form sog. Akronyme.
  • Hoene, Verena, Werbung oder Information?, IPRB 2011, 136-138
    In kaum einem anderen Bereich sind Werbeverbote so umfassend geregelt wie auf dem Arzneimittelsektor. Der Grund dafür ist offensichtlich. Werbung für Arzneimittel, die irreführend, übertrieben oder unvernünftig ist, kann sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken (vgl. dazu: 45. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/83/EG v. 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel). Die Publikumswerbung für Arzneimittel – ohnehin nur bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich – unterliegt daher Beschränkungen, die von der Werbung mit Fachveröffentlichungen über die Abbildung von Personen in Berufsbekleidung bis hin zu einem Zugabeverbot reichen (§ 11 HWG). Auf europäischer Ebene finden sich die Werbeverbote in Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG (nachfolgend: Gemeinschaftskodex). Beide Vorschriften kennen daneben ein absolutes Werbeverbot für die Werbung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach § 10 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb solcher “Fachkreise” geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln auch erlaubterweise Handel treiben. Art. 88 des Gemeinschaftskodex bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel umsetzen müssen.Eine solche Regelungsdichte bleibt natürlich nicht unangefochten. Jedes Werbeverbot beschränkt gleichzeitig den Zugang zu und die Übermittlung von Informationen. Der Hersteller wird in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Der Verbraucher wiederum hätte vielleicht gerne mehr Angaben zu Arzneimitteln und ihrer Funktionsweise, als er aufgrund der Werbevorschriften bekommen kann. Daher wird immer wieder diskutiert, ob und wie man die grundsätzlich als abstrakte Gefährdungsdelikte konzipierten Werbeverbote einschränkend auslegen muss.Mit dieser Gemengelage befassen sich einige höchstrichterliche Entscheidungen, deren – vorläufiger – Abschluss ein Urteil des EuGH von Anfang Mai dieses Jahres bildet (EuGH, Urt. v. 5.5.2011 – Rs. C-316/09).
     
  • Wisuschil, Andreas, Die anwaltliche Onlinewerbung mit Kanzleinamen von Gegenanwälten: Eine Verletzung von Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG?, IPRB 2011, 138-143
    Der Beitrag wendet sich der zunehmenden Werbepraxis zu, nach der Anwälte für ihre Rechtsdienstleistungen in Gestalt vorgeblicher Onlineberichterstattung unter Benutzung der Kanzleinamen konkurrierender Kollegen werben. Über eine Differenzierung zwischen redaktionell-journalistischer Berichterstattung einerseits und kommerzieller Unternehmenskommunikation anderseits, scheidet der Verfasser die besagte Werbepraxis vom Presse- und Medienrecht aus, um diese sodann als Handlung im geschäftlichen Verkehr einer markenrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Hierbei stellt er auf den markenrechtlichen Kennzeichenschutz für Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG ab. Über die aus der modernen Marketinglehre in das heutige Markenrecht implementierte und vom EuGH mittlerweile anerkannte Werbefunktion der Marke kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass hier eine Verletzung des Unternehmenskennzeichenschutzes gem. § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegt, sofern das betreffende Unternehmenszeichen ein bekanntes ist.

Hinweise zum Verfahren

  • Härting, Niko / Lutz, Raphael, Gewerblicher Rechtsschutz: Gerichtspraxis – Eilverfahren – “Berlin”, IPRB 2011, 143
    Jeder Praktiker weiß, dass es für den Erfolg oder Misserfolg eines Verfügungsverfahrens entscheidend darauf ankommen kann, ob “das richtige Gericht” angerufen worden ist. Im gewerblichen Rechtsschutz stehen regelmäßig mehrere zuständige Gerichte zur Wahl. Die Gerichtspraxis ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Dies soll am Beispiel des Berliner Kammergerichts und des Landgerichts Berlin dargestellt werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.06.2011 13:30