Otto Schmidt Verlag

BGH v. 18.10.2022 - X ZR 36/21

Zur Akteneinsicht im Patentanmeldungsverfahren

Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents NKL6, das am 31.8.2009 angemeldet wurde und ein Kraftfahrzeugschloss betrifft. Nach der Beschreibung des Streitpatents umfasst ein solches Schloss üblicherweise ein Gesperre mit einer drehbar gelagerten Drehfalle zur Aufnahme eines Schließbolzens sowie eine Sperrklinke, mit der die Drehfalle verrastet werden kann. Es betrifft das technische Problem, ein Schloss für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, das sich mit geringem Kraftaufwand öffnen lässt und einen möglichst einfachen Aufbau aufweist. Als Lösung schlägt NKL6 ein Schloss vor, bei dem Drehfalle und Sperrklinke in bestimmter Weise zusammenwirken.

Die Klägerin war der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten und hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei gegenüber der deutschen Patentanmeldung NKL6, welche als Prioritätsdokument zur deutschen Patentanmeldung NKL4 eingereicht worden sei, nicht neu. NKL6 zähle zum Stand der Technik, denn zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents habe sie dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht für das Patenterteilungsverfahren der NKL4 unterlegen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat der BGH das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Die Beurteilung des Patentgerichts hielt der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht ausgehend von NKL6 auf erfinderischer Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NKL6 nicht vollständig offenbart. Zwar hat das Patentgericht NKL6 zu Recht als dem Stand der Technik zugehörig angesehen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, sind Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall allerdings nicht in Bezug auf die Anmeldeunterlagen von NKL6 selbst vor. Denn diese Anmeldung ist nicht veröffentlicht worden. Deshalb ist auch kein Hinweis nach § 32 Abs. 5 PatG ergangen, der gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG Voraussetzung für das allgemeine Recht auf Akteneinsicht ist.

Vor dem Anmeldetag des Streitpatents war aber die Anmeldung NKL4 veröffentlicht worden, die die Priorität von NKL6 in Anspruch nimmt. Damit wurde gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten dieser Anmeldung begründet. Nach § 40 Abs. 6 PatG war im Falle eines Einsichtsantrags eine Abschrift von NKL6 zu den Akten von NKL4 zu nehmen. Mit den Anmeldeunterlagen von NKL4 war folglich auch NKL6 schon vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich. Und entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart NKL6 nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin ergab sich aus dem Umstand, dass das Schloss auch in der Vorrast ein Öffnen der Tür verhindern muss, ebenfalls keine zwingende Schlussfolgerung bezüglich eines auf die Sperrklinke ausgeübten Drehmoments. Auf die Berufung der Beklagten war die Klage aus den oben aufgezeigten Gründen abzuweisen. Damit erwies sich die auf weitergehende Nichtigerklärung gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2023 09:57
Quelle: BGH online

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