Aktuelle Kurzinformationen
Brost, Lucas, Pächter kann gegen Veröffentlichung von Bildern eines Gebäudes vorgehen, IPRB 2019, 97
Brost, Lucas, BGH: Werkvernichtung als “andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG, IPRB 2019, 97
Schmid-Petersen, Frauke, BVerfG zu Filesharing, IPRB 2019, 97-98
Schmid-Petersen, Frauke, Umstrittene EU-Urheberrechtsreform verabschiedet, IPRB 2019, 98
Rechtsprechung
BGH v. 4.12.2018 - VI ZR 128/18 / Moser, Christian-Oliver / Siegmund, Saskia Alexandra, Drittunterwerfung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend?, IPRB 2019, 98-100
BGH v. 20.12.2018 - I ZR 104/17 / Czernik, Ilja, Museumsfotos, IPRB 2019, 100-101
OLG Köln v. 18.1.2019 - 6 U 74/18 / Böhm, Claudia, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage gegen eine Kündigung, IPRB 2019, 101-102
Beiträge für die Beratungspraxis
Gewerbliche Schutzrechte
Czernik, Ilja / Schäfer, Yvonne, Reihe Automobilbranche: Dateninhaberschaft beim Connected Car, IPRB 2019, 103-109
Viele Aufsätze beginnen dieser Tage mit einem Zitat des Vorstandsvorsitzenden des
Chipherstellers Nvidia, Jen-Hsun Huang. Dieser hatte auf der CES 2014 Autos als “ultimative
mobile Computer“ bezeichnet (vgl. www.faz.net/aktuell/technik-motor/ces/ces-2014-das-auto-als-ultimativer-mobiler-computer-12739804.html).
Dahinter steht der Gedanke, dass die eigentliche Wertschöpfung bei Kraftfahrzeugen
in Zukunft nicht mehr mit dem Verkauf der Hardware, sondern mit dem Handel der mit
dem im Connected Car generierten Daten vorgenommen wird. Dies wirft zwangsläufig die
Frage auf, wer auf welche Weise diese Daten unter zivil- und datenschutzrechtlichen
Vorgaben kommerzialisieren kann.
Ahrens, Sönke, Die Zukunft des UWG, IPRB 2019, 109-112
Die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Innovationen beschleunigt sich.
Gleichzeitig scheint der Wettbewerb ganz allgemein intensiver zu werden. Was bedeutet
das für das Lauterkeitsrecht?
Jung, Ingo, Die neue Gewährleistungsmarke im nationalen Recht, IPRB 2019, 112-114
Seit dem 14.1.2019 ist das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Mit diesem
Gesetz wurde die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (MRL) umgesetzt (vgl. Newerla, IPRB 2019, 41). Im Rahmen dieser Umsetzung wurde
nun auch auf nationaler Ebene in Korrespondenz zu den Art. 83 ff. UMV die Markenkategorie
der Gewährleistungsmarke eingeführt. Auf Unionsebene existiert diese Markenkategorie
bereits seit Oktober 2017. Aufgrund der nun im fünften Teil des Markengesetzes (MarkenG)
in den §§ 106a ff. MarkenG enthaltenen nationalen Regelungen über die Gewährleistungsmarken,
erscheint ein näherer Blick auf die nationalen Regelungen zu dieser neuen Markenform
lohnenswert.
Vierkötter, Guido / Heine, Christian, Zur Behandlung von Erfinderdaten bei Patentanmeldungen, IPRB 2019, 114-119
Die seit dem 25.5.2018 anwendbaren Datenschutzvorgaben (EU-Datenschutzgrundverordnung,
im Folgenden: DSGVO sowie Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden: BDSG) sollen zur
EU-weiten Harmonisierung des Datenschutzrechts beitragen. Dieses Rechtsgebiet stellt
eine Querschnittsmaterie dar, die auf alle Rechtsgebiete und die diese regelnden Normen
Auswirkungen hat (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/4674 v. 1.10.2018: Zweites Datenschutz-Anpassungs-
und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Die Auswirkungen der neuen Gesetzesvorgaben
sind bislang nach Kenntnis der Verfasser in einigen Rechtsgebieten, z.B. dem Patentrecht,
noch nicht (vertiefend) erörtert worden, obgleich diese für tägliche Verfahrensabläufe
vor allem in Patentanwaltskanzleien und Patentabteilungen eine sehr hohe Relevanz
haben, bspw. bei der Einreichung von Patentanmeldungen, die oft im Namen von industriellen
Anmeldern eingereicht werden, aber auf Erfindungen von bei diesen angestellten Erfindern
beruhen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher mit den neuen datenschutzrechtlichen
Vorgaben bei der Behandlung von Daten der (Arbeitnehmer-)Erfinder vor allem in patentrechtlichen
Angelegenheiten.