Otto Schmidt Verlag

Heft 4 / 2019

In der aktuellen Ausgabe IPRB Heft 4 (Erscheinungstermin: 15. April 2019) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, BGH zu der Verwendung von olympischen Begriffen für die Bewerbung von Sportbekleidung, IPRB 2019, 73

Herrmann, Volker, EuGH zu der Vergabe von Bio-Logos für Fleisch aus ritueller Schlachtung ohne Betäubung, IPRB 2019, 73-74

Herrmann, Volker, OLG Hamm zur Eilbedürftigkeit im Rahmen von einstweiligen Verfügungen bei sich wiederholenden Verletzungshandlungen, IPRB 2019, 74

Rechtsprechung

OLG Hamm v. 22.11.2018 - 4 U 73/18 / Alber, Michael, Berufung auf den Unclean-hands Einwand im Wettbewerbsrecht, IPRB 2019, 74-76

BGH v. 28.6.2018 - I ZR 236/16 / Luckhaus, Ulrich, Verwendung von bekannter Marke in Domainbezeichnung unzulässig, IPRB 2019, 76-77

BGH v. 21.6.2018 - I ZR 157/16 / Fürst, Philipp, Produktkategorie ist wesentliches Merkmal des Produkts, IPRB 2019, 77-78

OLG Köln v. 18.1.2019 - 6 U 74/18 / Newerla, Danjel-Philippe, Kündigung durch Bausparkasse in Niedrigzinsphase, IPRB 2019, 78-79

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Boden, Martin / Bosch, Anna, Reihe Automobilbranche: Pflichtinformationen bei Automobil-Werbung, IPRB 2019, 79-84

Werbetreibende haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten. Schon die grundlegenden Anforderungen des UWG stellen Marketing-Verantwortliche und ihre rechtlichen Berater angesichts mannigfacher Kommunikations- und Werbemittel und damit oft einhergehender Platz- und Zeitprobleme vor Herausforderungen.Aufklärung über Identität des werbenden Unternehmens und Informationen zur Preiszusammensetzung sind nur einige gängige Pflichten, die jedes werbende Unternehmen kennen sollte. Zusätzlich bei Automobil-Werbung zu beachten sind die speziellen Anforderungen und umfangreiche Rechtsprechung zur Pkw-EnVKV. Oft führen die unterschiedlichen Normen für Werbetreibende zu einem regelrechten Dilemma, da unter Umständen gleichrangige Pflichten, aber nicht gleichrangige Informationsmöglichkeiten bestehen und der Werbebotschaft auch noch hinreichender Raum eingeräumt werden soll.Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage nach einer Ausgleichsmöglichkeit der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Hoene, Verena, Amazon Brandgating, IPRB 2019, 84-87

Am 29.11.2018 hat das BKartA ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet. In einer Pressemitteilung erklärte der Präsident des BKartA dabei u.a., dass Amazon den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland betreibe. Viele Händler und Hersteller seien beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon-Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiere als eine Art “Gatekeeper“ gegenüber Kunden. Aufgrund zahlreicher Beschwerden müsse man prüfen, ob Amazon diese Marktposition ausnutze. Im Einzelnen wolle das Kartellamt dabei auch die Sperrung von Händlerkonten und andere, möglicherweise missbräuchliche Geschäftsbedingungen prüfen.

Urheberrecht

Kelp, Ulla, Die prozessuale Waffengleichheit im Verfahren der einstweiligen Verfügung, IPRB 2019, 88-91

Das BVerfG hat am 30.9.2018 mit zwei Beschlüssen zur prozessualen Waffengleichheit in presserechtlichen Eilverfahren Stellung genommen (BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – I BvR 1783/17, Beschl. v. 30.9.2018 – I BvR 2421/17). Hierbei stellte das BVerfG fest, dass Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit denen dem Beklagten die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wird, ohne dass er zuvor abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden ist, gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Ebenso hielt das BVerfG fest, dass die Erteilung einseitiger Hinweise an den Antragsteller, ohne dass er hierüber unverzüglich unterrichtet wird, gegen dieses Recht verstößt. Zwar hat das BVerG seine Aussagen ausdrücklich auf das Presse- und Äußerungsrecht bezogen. Allerdings könnte die praktische Bedeutung der Entscheidungen deutlich darüber hinausgehen und sich z.B. auch auf Eilverfahren im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erstrecken. Dieser Frage wird nachfolgend näher nachgegangen.

Fischer, Niklas S. / Claßen, Jörn, Den Nutzer beim Namen nennen?, IPRB 2019, 91-95

Die Frage nach einem Recht auf Anonymität/Pseudonymität innerhalb sozialer Netzwerke und die damit korrelierende Forderung nach einem Klarnamenzwang ist ange-sichts ihrer Tragweite erstaunlicherweise in der rechtswissenschaftlichen Literatur eher stiefmütterlich behandelt worden. Dies verwundert (trotz der vermeintlich klaren Gesetzeslage in Deutschland und Europa) doch ein wenig, vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Positionierung in dieser Grundsatzfrage in letzter Konsequenz auf völlig unterschiedliche Auffassungen und Vorstellungen vom Internet hinausläuft. Der folgende Beitrag setzt sich daher mit dieser für die Rechtsberatung und -verfolgung wichtigen Weichenstellung auseinander und beleuchtet in diesem Zusammenhang die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften sowie die zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung, insbesondere mit Blick auf Facebook.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom