Aktuelle Kurzinformationen
Herrmann, Volker, OLG Köln zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei unerlaubter Verwendung eines Fotos, IPRB 2019, 49
Herrmann, Volker, OLG München verbietet Amazon Dash Button, IPRB 2019, 49
Schmid-Petersen, Frauke, OLG Dresden zu Löschungsanspruch nach DS-GVO, IPRB 2019, 49-50
Schmid-Petersen, Frauke, EU-Urheberrechtsrichtlinie, IPRB 2019, 50
Rechtsprechung
BGH v. 28.6.2018 - I ZR 221/16 / Alber, Michael, Markenrechtliche Erschöpfung bei Mehrzahl von Marken auf Versandkarton des Wiederverkäufers, IPRB 2019, 50-52
OLG Celle v. 8.5.2018 - 13 U 12/18 / Newerla, Danjel-Philippe, Facebook-Eintrag als Werbung i S v § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, IPRB 2019, 52-53
OLG Düsseldorf v. 20.12.2018 - I-15 U 68/16 / Boden, Martin, Werbung mit abgelaufenem Patent ist irreführend, IPRB 2019, 53
KG v. 30.7.2018 - 19 W 149/17 / Gruber, Joachim, Verfassungsmäßigkeit des Kostenersatzanspruchs für Patentanwälte in Kennzeichenstreitsachen, IPRB 2019, 54-55
Beiträge für die Beratungspraxis
Gewerbliche Schutzrechte
Alber, Michael, Selektive Vertriebssysteme – Kartellrechtliche Fragestellungen bei der Untersagung
des Vertriebs von Markenartikeln über Internethandelsplattformen, IPRB 2019, 55-59
Ende 2017 hat der EuGH in seiner Entscheidung (EuGH, Urt. v. 6.12.2017 – C-230/16
– Coty Germany GmbH) zur grundsätzlichen Zulässigkeit von auf Prestigeerwägungen gestützten
Verboten der Nutzung von Internethandelsplattformen in selektiven Vertriebssystemen
die Weichen für eine Neuausrichtung der Vertriebspraxis vieler Markenhersteller gestellt.
Auf ein Vorlageersuchen des OLG Frankfurt hin hat er die in weiten Teilen der deutschen
Rechtsliteratur und Rechtsprechung geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit von pauschalen
Plattformvertriebsverboten damit weitgehend beiseite geräumt. Die in der Vorabentscheidung
des EuGH enthaltenen Grundsätze hat sich das OLG Frankfurt sodann zum Anlass genommen,
bei der Prüfung der Kartellrechtskonformität prestigebasierter pauschaler Plattformvertriebsverbote
einen durchweg großzügigen Maßstab anzusetzen (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.7.2018 –
11 U 96/14 (Kart) – Luxusparfüm im Internet II) und diese weitgehend vom Verbot des
Art. 101 AEUV auszunehmen. Dass die hierzu zwischen Markenherstellern und Vertriebspartnern
schon seit Jahren schwelenden rechtlichen Auseinandersetzungen damit beseitigt sind,
darf aber schon insoweit bezweifelt werden. Angesichts der zur Entscheidung des OLG
Frankfurt aktuell beim BGH anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Az. KZR 67/18) dürfte
das letzte Wort zur Zulässigkeit von pauschalen Plattformvertriebsverboten noch nicht
gesprochen sein. Zudem bieten die auf Tatsachenebene von den zuständigen nationalen
Gerichten im jeweiligen Einzelfall zu ermittelnden Zulässigkeitsvoraussetzungen –
insbesondere die diskriminierungsfreie Anwendung – für die Zukunft ausreichenden Zündstoff.
Urheberrecht
Pustovalov, Evgeny / Rosenbaum II, Birgit, Grenzen der publizistischen Betätigung der Stiftung Warentest, IPRB 2019, 59-68
In den vergangenen Jahren hat sich die Stiftung Warentest über ihr ursprünglich umrissenes
Betätigungsfeld der Durchführung vergleichender Untersuchungen und Veröffentlichung
dazugehöriger (Test-)Ergebnisse, für die sie sowohl unter den Verbrauchern als auch
in der Rechtsprechung bekannt war, deutlich hinweggesetzt. Dies betrifft sowohl das
Spektrum von Produkten und Marktsegmenten bzw. Lebensbereichen, mit denen sich die
Stiftung Warentest auseinandersetzt, als auch den Anlass sowie die Art der Publikationen,
mit denen sie an das interessierte Publikum herantritt. Praxisrelevante Beispiele
sind negative Berichterstattungen der Stiftung Warentest in Format allgemeiner Nachrichtenmeldungen
sowie die gesondert vertriebene, nach Art eines Registers aufgebaute und mit “Warnliste
Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ betitelte Aufstellung solcher Nachrichtenmeldungen
und anderer, ebenfalls kritischer Veröffentlichungen. Die betreffenden Publikation,
die allein schon aufgrund ihres Ursprungs von der Stiftung Warentest weitreichende
Eingriffe in die Rechtspositionen betroffener Unternehmen begründen und u.U. die wirtschaftliche
Existenz gefährdende Ausmaße annehmen können, wurden nicht einmal Gegenstand rechtlicher
Auseinandersetzungen. Zu verweisen ist insoweit insb. auf eine Entscheidung des OLG
München vom 27.2.2018, aus deren Anlass im Folgenden die funktionale und finanzielle
Struktur der Stiftung Warentest beleuchtet und einzelne Aspekte, die für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit ihrer publizistischen Betätigung auschlaggebend sind, ausgearbeitet
und analysiert werden (OLG München, Urt. v. 27.2.2018 – 18 U 884/17 Pre)
Lissner, Britta, Reihe – Automobilbranche: Designschutz, IPRB 2019, 68-71
Designrechten kommt in der Automobilbranche eine wichtige Rolle zu. Obwohl es sich
um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, zeigt das Design gerade bei der prozessualen
Durchsetzbarkeit seine Effektivität. Insbesondere in der Automobilbranche ist jedoch
eine ausgesuchte Anmeldestrategie wichtig, die die Besonderheiten der Materie berücksichtigt.