Aktuelle Kurzinformationen
Herrmann, Volker, Crocs-Geschmacksmuster gelöscht, IPRB 2018, 73
Herrmann, Volker, EuG lehnt Mafia-Marke ab, IPRB 2018, 73
Herrmann, Volker, EuG zur Marke mit Währungssymbolen, IPRB 2018, 73
Schmid-Petersen, Frauke, Böhmermann-Gedicht vor dem Hanseatischen OLG, IPRB 2018, 73-74
Schmid-Petersen, Frauke, OLG München zur Veröffentlichung der Facebook-Profile von Hetzern in “Bild“-Pranger, IPRB 2018, 74
Rechtsprechung
EuG v. 24.1.2018 - Rs. T-69/17 / Bott, Kristofer, “Fack Ju Göhte“ keine Marke, IPRB 2018, 74-75
BGH v. 10.10.2017 - XI ZR 457/16 / Brandi-Dohrn, Anselm, Haftungsfalle Abmahnung per Fax/E-Mail, IPRB 2018, 75
BGH v. 29.8.2017 - X ZB 3/15 / Fock, Soenke, Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Stellung als Antragsgegner in Verfügungsverfahren, IPRB 2018, 76
OLG Köln v. 28.7.2017 - 6 U 193/16 n.rkr. / Polly, Julia, Umfang der Prüfpflicht von Händlern bei CE-Kennzeichnungen, IPRB 2018, 77-78
OLG Frankfurt v. 9.5.2017 - 11 U 153/16 / Czernik, Ilja, Bundesländer haftet für Urheberrechtsverletzungen ihrer Lehrer, IPRB 2018, 78-79
Beiträge für die Beratungspraxis
Gewerbliche Schutzrechte
Conrad, Christian, Fallgruppen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 8 Abs. 4 UWG, IPRB 2018, 79-84
Überhöhte Abmahngebühren, Massenabmahnungen oder das Verschweigen der Abmahnungserwiderung
– das sind nur wenige der zahlreichen Fallgruppen eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens im Lauterkeitsrecht. Der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG ist dabei regelmäßig
sowohl von Abmahnenden wie auch von Abgemahnten zu berücksichtigen – mit ggf. weitreichenden
Folgen bis hin zu möglichem strafbaren Verhalten. Der Beitrag beleuchtet daher ausgewählte
Fallgruppen und stellt die hierzu ergangene Rechtsprechung im Überblick dar.
Laoutoumai, Sebastian / Heins, Markus, Veranstaltung von Gewinnspielen im Influencer Marketing, IPRB 2018, 84-87
Viele Unternehmen und Agenturen setzen bei Ihrer Kampagnenplanung gezielt auf den
Einsatz von Gewinnspielen. Hierbei vertrauen sie insbesondere auf diese sehr beliebte
und effektive Werbeform und setzen dabei nicht selten auch auf Influencer. Durch die
hohe Verbundenheit zwischen dem Influencer und seiner Community gleichen dessen Aussagen
nahezu einer persönlichen Empfehlung. Diese zielgruppengerechte Ansprache kombiniert
mit der hohen Glaubwürdigkeit und Authentizität der Influencer, lässt heutzutage keine
Marketing-Abteilung mehr um das Thema Influencer Marketing herumkommen. Dieser Effekt
wird bei den Gewinnspielen sogar noch verstärkt. Die Aufforderung zum Mitmachen fördert
das Engagement zwischen dem Veranstalter und den Gewinnspielteilnehmern. Dabei kann
sogar ein Effekt entstehen, der mit dem viralen Marketing vergleichbar ist, etwa wenn
die Teilnehmer Freunde verlinken oder den Beitrag teilen sollen. Dabei wird das Gewinnspiel
häufig im Rahmen eines Videos veranstaltet. Doch ist diese Form des Marketings überhaupt
rechtlich zulässig und welche rechtlichen Vorgaben sind dabei zu beachten?
Urheberrecht
Höcker, Ralf / Wilkat, Anja, Reihe: Medienrechtliche Begleitung von Strafverfahren: “Schuldig im Sinne der öffentlichen
Meinung“ – Was tun gegen öffentliche Vorverurteilung?, IPRB 2018, 88-91
In der heutigen Informationsgesellschaft wird der Stab über Menschen häufig schon
gebrochen, lange bevor Vorwürfe in objektiven Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
geklärt werden konnten. Der Beitrag untersucht, welche Schutzinstrumente gegen öffentliche
Vorverurteilungen aktuell bestehen und wie diese im Sinne des Betroffenen möglichst
effektiv nutzbar gemacht werden können. Im ersten Teil des Beitrags werden die Vorkehrungen
gegen das Entstehen öffentlicher Vorverurteilungen dargestellt. Im zweiten Teil des
Beitrags (vorgesehen für IPRB 05/2018) werden die Vorkehrungen gegen das Übergreifen
öffentlicher Vorverurteilungen auf Entscheidungsträger und die denkbaren Konsequenzen
aus dem Einfluss öffentlicher Vorverurteilungen auf Entscheidungsträger aufgezeigt.
Limper, Josef, Fotorecht: Lässt § 72 UrhG einen “steuerrechtlichen Rechteverkauf“ zu und besteht
– in Abgrenzung zum Lichtbildwerk – entsprechender Reformbedarf?, IPRB 2018, 91-96
Fotografien sind auch im geschäftlichen Bereich beispielhaft im Rahmen einer online-
Bildberichterstattung oder der Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Gestalt
von Marketing- Maßnahmen z.B. in den sog. Sozialen Medien omnipräsent. Bildagenturen
wie Action Press, Getty Images, Corbis, Laif, dpa, fotolia, Stockfood, Splash news
haben dies als Geschäftsfeld entdeckt und bieten entsprechend Fotografien an. Dabei
wird dieser Markt stark von im Ausland ansässigen Agenturen geprägt. Eine solche Bestandsaufnahme
ist bei Fotografen/Fotojournalisten, die nicht von/über eine Agentur vertreten werden,
ebenfalls festzustellen: wenn es darum geht, Fotografien im Inland zu nutzen/zu verwerten,
stammt ein nicht geringer Anteil der Fotografien von im Ausland ansässigen Fotografen.
Hiervon ausgehend werden nachfolgend die rechtlichen Unterschiede zwischen der Fotografie
als Lichtbildwerk und der Fotografie als Lichtbild dargestellt, auch dahingehend,
ob die Voraussetzungen und Folgen der Unterschiede unter Umständen im Ergebnis zu
einer Reformbedürftigkeit der gesetzlichen Regelungen führen.