Otto Schmidt Verlag

Heft 4 / 2018

In der aktuellen Ausgabe IPRB Heft 4 (Erscheinungstermin: 15. April 2018) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, Crocs-Geschmacksmuster gelöscht, IPRB 2018, 73

Herrmann, Volker, EuG lehnt Mafia-Marke ab, IPRB 2018, 73

Herrmann, Volker, EuG zur Marke mit Währungssymbolen, IPRB 2018, 73

Schmid-Petersen, Frauke, Böhmermann-Gedicht vor dem Hanseatischen OLG, IPRB 2018, 73-74

Schmid-Petersen, Frauke, OLG München zur Veröffentlichung der Facebook-Profile von Hetzern in “Bild“-Pranger, IPRB 2018, 74

Rechtsprechung

EuG v. 24.1.2018 - Rs. T-69/17 / Bott, Kristofer, “Fack Ju Göhte“ keine Marke, IPRB 2018, 74-75

BGH v. 10.10.2017 - XI ZR 457/16 / Brandi-Dohrn, Anselm, Haftungsfalle Abmahnung per Fax/E-Mail, IPRB 2018, 75

BGH v. 29.8.2017 - X ZB 3/15 / Fock, Soenke, Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Stellung als Antragsgegner in Verfügungsverfahren, IPRB 2018, 76

OLG Köln v. 28.7.2017 - 6 U 193/16 n.rkr. / Polly, Julia, Umfang der Prüfpflicht von Händlern bei CE-Kennzeichnungen, IPRB 2018, 77-78

OLG Frankfurt v. 9.5.2017 - 11 U 153/16 / Czernik, Ilja, Bundesländer haftet für Urheberrechtsverletzungen ihrer Lehrer, IPRB 2018, 78-79

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Conrad, Christian, Fallgruppen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 8 Abs. 4 UWG, IPRB 2018, 79-84

Überhöhte Abmahngebühren, Massenabmahnungen oder das Verschweigen der Abmahnungserwiderung – das sind nur wenige der zahlreichen Fallgruppen eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Lauterkeitsrecht. Der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG ist dabei regelmäßig sowohl von Abmahnenden wie auch von Abgemahnten zu berücksichtigen – mit ggf. weitreichenden Folgen bis hin zu möglichem strafbaren Verhalten. Der Beitrag beleuchtet daher ausgewählte Fallgruppen und stellt die hierzu ergangene Rechtsprechung im Überblick dar.

Laoutoumai, Sebastian / Heins, Markus, Veranstaltung von Gewinnspielen im Influencer Marketing, IPRB 2018, 84-87

Viele Unternehmen und Agenturen setzen bei Ihrer Kampagnenplanung gezielt auf den Einsatz von Gewinnspielen. Hierbei vertrauen sie insbesondere auf diese sehr beliebte und effektive Werbeform und setzen dabei nicht selten auch auf Influencer. Durch die hohe Verbundenheit zwischen dem Influencer und seiner Community gleichen dessen Aussagen nahezu einer persönlichen Empfehlung. Diese zielgruppengerechte Ansprache kombiniert mit der hohen Glaubwürdigkeit und Authentizität der Influencer, lässt heutzutage keine Marketing-Abteilung mehr um das Thema Influencer Marketing herumkommen. Dieser Effekt wird bei den Gewinnspielen sogar noch verstärkt. Die Aufforderung zum Mitmachen fördert das Engagement zwischen dem Veranstalter und den Gewinnspielteilnehmern. Dabei kann sogar ein Effekt entstehen, der mit dem viralen Marketing vergleichbar ist, etwa wenn die Teilnehmer Freunde verlinken oder den Beitrag teilen sollen. Dabei wird das Gewinnspiel häufig im Rahmen eines Videos veranstaltet. Doch ist diese Form des Marketings überhaupt rechtlich zulässig und welche rechtlichen Vorgaben sind dabei zu beachten?

Urheberrecht

Höcker, Ralf / Wilkat, Anja, Reihe: Medienrechtliche Begleitung von Strafverfahren: “Schuldig im Sinne der öffentlichen Meinung“ – Was tun gegen öffentliche Vorverurteilung?, IPRB 2018, 88-91

In der heutigen Informationsgesellschaft wird der Stab über Menschen häufig schon gebrochen, lange bevor Vorwürfe in objektiven Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geklärt werden konnten. Der Beitrag untersucht, welche Schutzinstrumente gegen öffentliche Vorverurteilungen aktuell bestehen und wie diese im Sinne des Betroffenen möglichst effektiv nutzbar gemacht werden können. Im ersten Teil des Beitrags werden die Vorkehrungen gegen das Entstehen öffentlicher Vorverurteilungen dargestellt. Im zweiten Teil des Beitrags (vorgesehen für IPRB 05/2018) werden die Vorkehrungen gegen das Übergreifen öffentlicher Vorverurteilungen auf Entscheidungsträger und die denkbaren Konsequenzen aus dem Einfluss öffentlicher Vorverurteilungen auf Entscheidungsträger aufgezeigt.

Limper, Josef, Fotorecht: Lässt § 72 UrhG einen “steuerrechtlichen Rechteverkauf“ zu und besteht – in Abgrenzung zum Lichtbildwerk – entsprechender Reformbedarf?, IPRB 2018, 91-96

Fotografien sind auch im geschäftlichen Bereich beispielhaft im Rahmen einer online- Bildberichterstattung oder der Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Gestalt von Marketing- Maßnahmen z.B. in den sog. Sozialen Medien omnipräsent. Bildagenturen wie Action Press, Getty Images, Corbis, Laif, dpa, fotolia, Stockfood, Splash news haben dies als Geschäftsfeld entdeckt und bieten entsprechend Fotografien an. Dabei wird dieser Markt stark von im Ausland ansässigen Agenturen geprägt. Eine solche Bestandsaufnahme ist bei Fotografen/Fotojournalisten, die nicht von/über eine Agentur vertreten werden, ebenfalls festzustellen: wenn es darum geht, Fotografien im Inland zu nutzen/zu verwerten, stammt ein nicht geringer Anteil der Fotografien von im Ausland ansässigen Fotografen. Hiervon ausgehend werden nachfolgend die rechtlichen Unterschiede zwischen der Fotografie als Lichtbildwerk und der Fotografie als Lichtbild dargestellt, auch dahingehend, ob die Voraussetzungen und Folgen der Unterschiede unter Umständen im Ergebnis zu einer Reformbedürftigkeit der gesetzlichen Regelungen führen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom