Otto Schmidt Verlag

Heft 4 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 4, Erscheinungstermin: 15. April 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Schmid-Petersen, Frauke, BGH zur Haftung von Bewertungsportalen: Gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen immanent, IPRB 2016, 73

Schmid-Petersen, Frauke, Aus Gemeinschaftsmarke wird Unionsmarke, IPRB 2016, 73

Herrmann, Volker, Reform des Urhebervertragsrechts, IPRB 2016, 74

Rechtsprechung

  • BGH v. 23.9.2015 - I ZR 15/14 / Oelschlägel, Kay, Keine Verletzungsansprüche aus nichtiger, in eine nationale Marke umgewandelte Gemeinschaftsmarke, IPRB 2016, 74-75
  • OLG Karlsruhe v. 7.10.2015 - 6 U 7/14 / Wintermeier, Martin, Zum Anspruch auf Rückruf patentverletzender Gegenstände gem. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG bei einem im Ausland ansässigen Verletzer, IPRB 2016, 75-76
  • OLG Köln v. 20.11.2015 - 6 U 40/15 / Boden, Martin, Markenrechtliche Haftung von Onlinehandelsplattformen für Drittangebote in Suchergebnissen, IPRB 2016, 76-77
  • OLG Köln v. 23.10.2015 - 6 U 34/15 / Vohwinkel, Moritz, Kussmund unter freiem Himmel – AIDA und die Panoramafreiheit, IPRB 2016, 77-78
  • OLG Frankfurt v. 17.12.2015 - 6 U 30/15 / Polly, Julia, (Un-)Wirksamkeit der Einwilligung in Telefonwerbung und Cookie-Nutzung, IPRB 2016, 78-79
  • KG v. 27.11.2015 - 5 U 96/14 / Fürst, Philipp, Werbeangabe “Vitamine GESUND“ für Rotbuschtee, IPRB 2016, 79-81

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Runkel, Kai, Neue Werbeformen – Adblocking, IPRB 2016, 81-85

Zwischen den Betreibern (redaktioneller) Websites und den Anbietern von Online-Werbeblockern wird mit technischen wie mit rechtlichen Mitteln um Erlöse aus dem Online-Werbegeschäft gekämpft. Der Beitrag stellt das Geschäftsmodell des Anbieters eines führenden Werbeblockers (Adblock Plus), die wechselseitigen technischen Abwehrmaßnahmen und die bisher hierzu ergangene Instanzrechtsprechung vor.

Jung, Ingo / Renvert, Andrea, 3D-Marken und der Schutz von Produktausstattungen, IPRB 2016, 85-89

In der Regel werden dreidimensionale Gestaltungsformen sowie Produktausstattungen vom Verkehr nicht als herkunftshinweisend wahrgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Schutz als 3D-Marke, als Design oder über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erreicht werden. Unternehmen tun jedenfalls aus Beratersicht gut daran, einen möglichst maximalen Schutz zu suchen, um im Bedarfsfalle das nötige Rüstzeug für eine Verteidigung ihrer Produkte zur Hand zu haben. Nachfolgend sollen einige interessante Urteile zu diesem Themenbereich aus der jüngsten Vergangenheit erläutert werden, welche die in diesem Gebiet bestehenden Problematiken von verschiedenen Seiten näher aufzeigen.

Engel, Ruben, Vergleichen – aber richtig: Journalistische Sorgfaltspflichten bei Produkttests, IPRB 2016, 89-92

Die Stiftung Warentest hat es seit 1966 bereits über 96.000-mal getan, die (vor allem öffentlich-rechtlichen) Fernsehsender machen es gefühlt jeden zweiten Tag in Formaten wie dem “Nestlé-Check“ oder dem “Jeans-Check“:Produkte testen, miteinander vergleichen und bewerten.In der jüngeren Vergangenheit haben immer wieder Meldungen aufhorchen lassen, wonach Mängel in Produkttests und -vergleichen festgestellt wurden. Da es zahlreiche Fehlerquellen bei der Anordnung, Durchführung oder Auswertung des Tests gibt, ist dies allein eigentlich nicht überraschend. Bemerkenswert ist allerdings, dass immer mehr Betroffene einen nachteilhaften Test nicht einfach hinnehmen, sondern sich dagegen zur Wehr setzen. Dies liegt weniger an der Befürchtung, es sich mit dem Testenden nicht “verscherzen“ zu wollen, als vielmehr daran, dass ein negatives oder sogar “vernichtendes“ Testresultat durch die heute mögliche breite und schnelle Streuung (z.B. über Social Media) das Aus eines Produkts, einer Produktreihe oder im Extremfall sogar des gesamten Unternehmens bedeuten kann.Nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht für die Durchführung und Veröffentlichung von Produkttests aufgezeigt. Die jüngsten Entwicklungen in aktuellen Auseinandersetzungen über Produkttests finden dabei eine besondere Berücksichtigung.Dinge miteinander zu vergleichen, liegt in der Natur des Menschen. Doch wann ist eine Ware oder eine Dienstleistung empfehlenswert oder gar “die Beste“? Und wann ist ein Produkt wirklich “schlecht“? Angesichts der rasant steigenden Produktvielfalt bzw. -verfügbarkeit gewinnen Produkttests und -vergleiche als Entscheidungshilfe in einem globalisierten und unübersichtlichen Markt eine immer größere Bedeutung für Verbraucher. Um jedoch den sprichwörtlichen “Äpfel mit Birnen“-Vergleich mit möglicherweise irreparablen Folgen zu verhindern, fordern Gerichte in aktuellen Verfahren trotz aller subjektiven Wertungsspielräume bei Vergleichsbetrachtungen, dass diese für den Beurteilten jedenfalls in einem gewissen Mindestmaß objektiv, nachvollziehbar oder jedenfalls vertretbar sind.

Aßhoff, Guido, Das Internet vergisst nicht, IPRB 2016, 92-95

Der Satz “Das Internet vergisst nicht“ ist gern bemüht und stellt Schuldner von Unterlassungsverpflichtungen – sei es aufgrund einer abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder eines gerichtlichen Unterlassungstitels immer wieder vor Probleme. Aufgrund der guten Durchsuchbarkeit des Internets, der regelmäßigen Nutzung diverser Accounts und Portale, sowie die Nutzung von modernen Werbeformen wie Affiliate Netzwerken und bspw. Presseverteilern kann die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung zu einem erheblichen Haftungsrisiko führen. Der tatsächliche Aufwand, potentiell verletzende Einträge aus dem Internet zu entfernen, ist für Schuldner insbesondere zeitlich aufwendig und im Ergebnis auch haftungsträchtig. Auf der anderen Seite wurde der Marken- bzw. der Wettbewerbsverstoß durch den Schuldner veranlasst, so dass ihn auch positiv die Unterlassungsverpflichtung trifft und nicht den Rechteinhaber. Die interessante rechtliche Frage ist indes, wie weit die Haftung des Unterlassungsschuldners greift. Muss er neben den Einträgen, die er selbst veranlasst hat auch auf z.B. weitere Portale einwirken, deren potentiell rechtsverletzenden Einträge er nicht veranlasst hat.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.04.2016 13:19