Otto Schmidt Verlag

Heft 7 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 7, Erscheinungstermin: 15. Juli 2015) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, BGH entscheidet bei Filesharing zugunsten der Musikindustrie, IPRB 2015, 149
  • Schmid-Petersen, Frauke, Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung auf den Weg gebracht, IPRB 2015, 149-150
  • Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Keine telekommunikationsrechtlichen Fallbearbeitungen für FA Urheber- und Medienrecht, IPRB 2015, 150
  • Schmid-Petersen, Frauke, OLG München: Zulässigkeit von Sperrtafeln auf YouTube, IPRB 2015, 150

Rechtsprechung

  • EuGH v. 19.3.2015 - Rs. C-182/14 / Oelschlägel, Kay, Beurteilung der Zeichenähnlichkeit allein anhand eines dominierenden Bestandteils einer Marke nur ausnahmsweise möglich, IPRB 2015, 151-152
  • BGH v. 17.11.2014 - I ZR 114/13 / Oelschlägel, Kay, Grundsätze der gespaltenen Verkehrsauffassung bei rechtserhaltender Benutzung der Marke in abweichender Form, IPRB 2015, 152-153
  • BGH v. 17.11.2014 - I ZR 177/13 / Schuhmacher, Elmar, Gemälde als nicht nur unwesentliches Beiwerk – “Möbelkatalog“, IPRB 2015, 153-154
  • BGH v. 19.2.2015 - I ZB 55/13 / Fürst, Philipp, Kostenquotelung im Ordnungsmittelverfahren, IPRB 2015, 154-155
  • OLG Frankfurt v. 20.1.2015 - 11 U 95/14 / Grosskopf, Lambert, “Private Viewing“ in der Gastwirtschaft: Nur für geladene Gäste, IPRB 2015, 155-156
  • OLG Karlsruhe v. 11.2.2015 - 6 U 160/13 / Harmsen, Christian, Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 140b PatG, IPRB 2015, 156-157
  • KG v. 17.3.2015 - 5 U 111/13 / Heinzmann, Katharina, KG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen deutscher Wortmarke “Rio Grande“ und Unternehmenskennzeichen “Riogrande“, IPRB 2015, 157-158

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Hasselblatt, Gordian N. / George, Inga, Anmeldestrategien im Designrecht, IPRB 2015, 159-162
    Eingetragene Designs bieten einen effektiven Schutz gegen Produktnachahmungen. Die Designanmeldung von neuen Produktgestaltungen ist daher – auch angesichts der vergleichsweise geringen Anmeldegebühren -uneingeschränkt empfehlenswert. In der Praxis lassen sich bei eingetragenen Designs jedoch – insbesondere was die Gestaltung der grafischen Wiedergabe betrifft – immer wieder handwerkliche Mängel beobachten, die bei Beachtung einiger allgemeiner Regeln unschwer zu vermeiden gewesen wären. Zwar hängt die “richtige“ Anmeldung immer auch vom strategischen Ziel des Anmelders und dem zugrunde liegenden Produkt ab, so dass es zu vielen Aspekten kein allgemeingültiges “richtig oder falsch“ geben kann. Dieser Beitrag soll jedoch einen Leitfaden zu einigen wichtigen Weichenstellungen bei der Designanmeldung geben, wobei sich die Darstellung wegen dessen großer praktischer Bedeutung an den rechtlichen Vorgaben für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) orientiert. Die nachstehenden Ausführungen gelten sinngemäß jedoch auch für Designanmeldungen auf nationaler Ebene und nach dem Haager Musterabkommen, wenngleich jeweils leichte Unterschiede hinsichtlich einzelner formaler Vorgaben zu beachten sind, auf die in diesem Rahmen leider nicht abschließend eingegangen werden kann (z.B. können bei der Anmeldung eines deutschen Designs bis zu zehn Darstellungen zu dessen Wiedergabe eingereicht werden, wohingegen beim GGM nur sieben Darstellungen zulässig sind).
  • Weber, Christopher, Die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zu computerimplementierten Erfindungen, IPRB 2015, 163-166
    “Software is eating the world“ sagen Technologie Investoren und das Forbes Magazine und meinen damit die fortschreitende Digitalisierung aller Technikbereiche und die Verlagerung hinein in Software. Grund genug, sich einmal mit der Entwicklung der patentrechtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu beschäftigen.
  • Hoche, Angelika, Der fliegende Gerichtsstand – Besonderheiten im Wettbewerbsrecht, IPRB 2015, 167-170
    In Zusammenhang mit angeblich oder tatsächlich missbräuchlichen Abmahnpraktiken ist auch der fliegende Gerichtsstand in die Diskussion kommen. Insbesondere bei Internet-Sachverhalten ermöglicht er weitest gehende Freiheit bei der Wahl des angerufenen Gerichts, die von Klägern nicht nur im Presserecht (vgl. dazu /, IPRB 2015, 138), sondern auch im gewerblichen Rechtsschutz gern genutzt wird. Zu der in Zusammenhang mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013 vorgesehenen Abschaffung ist es aufgrund vehementer Kritik nicht gekommen. Stattdessen sollen unangemessene Benachteiligungen der Beklagten durch eine einschränkende Auslegung der bestehenden Regelungen verhindert werden. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung und Diskussion zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht soll deshalb in dem folgenden Beitrag zusammengefasst werden.
  • Golz, Robert, Das Recht am Bild im besonderen Lichte der Straßenfotografie, IPRB 2015, 170-172
    Berufs- und Hobbyfotografen einte schon immer eins: Die Faszination für das Motiv Mensch. Egal ob professionell vor der Kamera posierend oder unbeobachtet auf der Straße. Kein anderes Motiv hat so viel Strahlkraft, birgt aber auch so viel rechtliche Spannung. Die Fülle der zu Verfügung stehenden einfachen Mittel zur Aufnahme, aber insbesondere auch zur anschließenden Verbreitung der Fotografien, etwa über die sozialen Medien, haben ihr Übriges getan, um die Personenfotografie zum häufigen Gegenstand in der Rechtsprechung, aber insbesondere auch in den Fokus der Gesetzgebung zu rücken. Vorläufiger Höhepunkt ist die Novellierung des § 201a StGB, der zum Teil bereits als Nagel am Sarg der Straßenfotografie bezeichnet wurde, weil ihm mit seiner Konturlosigkeit die Gefahr einer Kriminalisierung der Bildjournalisten und Straßenfotografen innewohne. Aber auch die Zivilgerichte haben der Straßenfotografie das Leben in letzter Zeit nicht einfacher gemacht. So entschied das LG Berlin kürzlich in einer vielfach diskutierten Entscheidung gegen die Kunstfreiheit des Ostkreuz-Fotografen Espen Eichhöfer und für das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten (BGH, Urt. v. 3.6.2014 – 27 O 56/14, ZUM 2014, 732). Grund genug, um sich noch einmal die im Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 geregelten Voraussetzungen der Personenfotografie anzuschauen. Dass ein so altes Gesetz Schwierigkeiten bei Erfassung modernster Sachverhalte macht, ist hierbei evident.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.09.2015 14:10