Otto Schmidt Verlag

Heft 5 / 2019

In der aktuellen Ausgabe IPRB Heft 5 (Erscheinungstermin: 15. Mai 2019) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

Brost, Lucas, Pächter kann gegen Veröffentlichung von Bildern eines Gebäudes vorgehen, IPRB 2019, 97

Brost, Lucas, BGH: Werkvernichtung als “andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG, IPRB 2019, 97

Schmid-Petersen, Frauke, BVerfG zu Filesharing, IPRB 2019, 97-98

Schmid-Petersen, Frauke, Umstrittene EU-Urheberrechtsreform verabschiedet, IPRB 2019, 98

Rechtsprechung

BGH v. 4.12.2018 - VI ZR 128/18 / Moser, Christian-Oliver / Siegmund, Saskia Alexandra, Drittunterwerfung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend?, IPRB 2019, 98-100

BGH v. 20.12.2018 - I ZR 104/17 / Czernik, Ilja, Museumsfotos, IPRB 2019, 100-101

OLG Köln v. 18.1.2019 - 6 U 74/18 / Böhm, Claudia, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage gegen eine Kündigung, IPRB 2019, 101-102

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Czernik, Ilja / Schäfer, Yvonne, Reihe Automobilbranche: Dateninhaberschaft beim Connected Car, IPRB 2019, 103-109

Viele Aufsätze beginnen dieser Tage mit einem Zitat des Vorstandsvorsitzenden des Chipherstellers Nvidia, Jen-Hsun Huang. Dieser hatte auf der CES 2014 Autos als “ultimative mobile Computer“ bezeichnet (vgl. www.faz.net/aktuell/technik-motor/ces/ces-2014-das-auto-als-ultimativer-mobiler-computer-12739804.html). Dahinter steht der Gedanke, dass die eigentliche Wertschöpfung bei Kraftfahrzeugen in Zukunft nicht mehr mit dem Verkauf der Hardware, sondern mit dem Handel der mit dem im Connected Car generierten Daten vorgenommen wird. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, wer auf welche Weise diese Daten unter zivil- und datenschutzrechtlichen Vorgaben kommerzialisieren kann.

Ahrens, Sönke, Die Zukunft des UWG, IPRB 2019, 109-112

Die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Innovationen beschleunigt sich. Gleichzeitig scheint der Wettbewerb ganz allgemein intensiver zu werden. Was bedeutet das für das Lauterkeitsrecht?

Jung, Ingo, Die neue Gewährleistungsmarke im nationalen Recht, IPRB 2019, 112-114

Seit dem 14.1.2019 ist das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL) umgesetzt (vgl. Newerla, IPRB 2019, 41). Im Rahmen dieser Umsetzung wurde nun auch auf nationaler Ebene in Korrespondenz zu den Art. 83 ff. UMV die Markenkategorie der Gewährleistungsmarke eingeführt. Auf Unionsebene existiert diese Markenkategorie bereits seit Oktober 2017. Aufgrund der nun im fünften Teil des Markengesetzes (MarkenG) in den §§ 106a ff. MarkenG enthaltenen nationalen Regelungen über die Gewährleistungsmarken, erscheint ein näherer Blick auf die nationalen Regelungen zu dieser neuen Markenform lohnenswert.

Vierkötter, Guido / Heine, Christian, Zur Behandlung von Erfinderdaten bei Patentanmeldungen, IPRB 2019, 114-119

Die seit dem 25.5.2018 anwendbaren Datenschutzvorgaben (EU-Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO sowie Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden: BDSG) sollen zur EU-weiten Harmonisierung des Datenschutzrechts beitragen. Dieses Rechtsgebiet stellt eine Querschnittsmaterie dar, die auf alle Rechtsgebiete und die diese regelnden Normen Auswirkungen hat (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/4674 v. 1.10.2018: Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Die Auswirkungen der neuen Gesetzesvorgaben sind bislang nach Kenntnis der Verfasser in einigen Rechtsgebieten, z.B. dem Patentrecht, noch nicht (vertiefend) erörtert worden, obgleich diese für tägliche Verfahrensabläufe vor allem in Patentanwaltskanzleien und Patentabteilungen eine sehr hohe Relevanz haben, bspw. bei der Einreichung von Patentanmeldungen, die oft im Namen von industriellen Anmeldern eingereicht werden, aber auf Erfindungen von bei diesen angestellten Erfindern beruhen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher mit den neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Behandlung von Daten der (Arbeitnehmer-)Erfinder vor allem in patentrechtlichen Angelegenheiten.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom