Otto Schmidt Verlag

Heft 8 / 2017

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 8, Erscheinungstermin: 15. August 2017) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, BGH zum Vorbenutzungsrecht beim eingetragenen Design, IPRB 2017, 169
  • Brost, Lucas, Netzwerkdurchsetzungsgesetz von Bundestag beschlossen, IPRB 2017, 169
  • Brost, Lucas, Bundestag beschließt neues Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft, IPRB 2017, 169-170
  • Brost, Lucas, BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing, IPRB 2017, 170

Rechtsprechung

  • EuGH v. 18.5.2017 - Rs. C-617/15 / Stöckel, Oliver, Auch selbständige Konzerngesellschaften können als “Niederlassung“ der Konzernmutter i.S.v. Art. 97 Abs. 1 GMV/UMV anzusehen sein, IPRB 2017, 170-171
  • EuGH v. 14.6.2017 - Rs. C-422/16 / Polly, Julia, “Milch & Co.“ für rein pflanzliche Produkte verboten, IPRB 2017, 172-173
  • BGH v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16 / Moser, Christian-Oliver, Unzulässige Berichterstattung über Liebesbeziehung eines Prominenten, IPRB 2017, 173-174
  • BGH v. 23.2.2017 - I ZR 92/16 / Beckamp, Elisa, Zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch Präsentation eines Produktes auf einer Messe, IPRB 2017, 174-175
  • BGH v. 15.12.2016 - I ZR 213/15 / Newerla, Danjel-Philippe, Keine Energieverbrauchskennzeichnung von sichtgeschützt verpackten Haushaltsgeräten (weiße Ware) im stationären Handel erforderlich, IPRB 2017, 175-176
  • BGH v. 24.11.2016 - I ZR 220/15 / Trojan, Bettina, BGH verneint Störerhaftung für WLAN-Router mit vom Hersteller voreingestellten individuellen Passwort, IPRB 2017, 176-177
  • LG Hamburg v. 10.2.2017 - 324 O 402/16 / Schuhmacher, Elmar, Teilweise Unzulässigkeit eines “Schmähgedichtes“ über den türkischen Staatspräsidenten, IPRB 2017, 177-178
  • BPatG v. 14.3.2017 - 23 W (pat) 21/16 / Harmsen, Christian, Zum Merkmal der erfinderischen Tätigkeit bei in der Vergangenheit nicht umsetzbaren Lösungsvorschlägen, IPRB 2017, 178-179

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Hasselblatt, Gordian N., EuGH entzaubert 3D-Markenschutz für Zauberwürfel?!, IPRB 2017, 179-183
    Mit seiner Entscheidung vom 10.11.2016 hat der EuGH, anders als zuvor noch das EUIPO und das EuG, der dreidimensionalen Abbildung des Rubik’s Cube-Würfels wegen der darin verkörperten technischen Lösung nach Art. 7 Abs. 1 lit. (e) (ii) UMV die Markenfähigkeit abgesprochen. Angesichts der auch schon zuvor konsequent verfolgten restriktiven Linie des EuGH vermögen diese Erkenntnisse nicht ernstlich zu überraschen. Mit Blick auf die (wiederholt) gegenläufigen Sichtweisen sowohl des EUIPO als auch des EuG ist die neuerliche Klarstellung durch den EuGH indes zu begrüßen.

 

  • Hoene, Verena, Geoblocking, IPRB 2017, 183-186“Disney.com - The official home for all things Disney“ heißt es bei einer Google-Suche nach den Begriffen “Walt Disney USA“. Und weiter: “Theme parks, resorts, movies, TV programs, characters, games… Walt Disney World Resort Special Offer… Find us on:“. Der letzte Halbsatz bleibt indes ein frommer Wunsch. Mehr als diesen Teaser kann man als Europäer nicht aufrufen, insbesondere damit auch nicht das Walt Disney World Resort Special Offer. Klickt man die Webseite www.disney.com an, wird man automatisch zu Disney.de weitergeleitet. Das “Special Offer“, das Disney seinen US-Kunden bietet, bleibt ohne weitere Hilfsmittel somit verborgen. Ein deutscher Verbraucher wird daher nicht beurteilen können, inwiefern sich das Angebot der Disney USA von dem des europäischen Partners unterscheidet.

 

Urheberrecht

  • Gräbig, Johannes, Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Gegnern im Ausland, IPRB 2017, 186-189
    Zunehmend werden vor allem über das Internet Rechtsverletzungen von Gegnern begangen, die ihren Sitz im Ausland haben. In dieser Beitragsreihe werden sowohl die prozessualen Besonderheiten für Verfügungs- und Hauptsacheverfahren, als auch für das Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Presserecht die internationale Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht (IPR) vorgestellt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Gegner seinen Sitz innerhalb der EU, in der Schweiz oder in sonstigen Ländern hat. Da lediglich ein Überblick gegeben werden kann, werden zahlreiche Hinweise auf weiterführende Informationen gegeben. Dieser Teil befasst sich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

  • Stechern, David, Urheber sein – und auch vor Gericht bleiben, IPRB 2017, 189-192
    Nach deutschem Recht ist man Urheber “kraft Schöpfungsakt“. Es bedarf keiner Formalien, wie der Anbringung eines ©-Vermerks. Es gibt in Deutschland auch kein Amt oder Register, bei welchem der Urheber sein Werk hinterlegen kann, selbst wenn er es wollte. In der Praxis steht der Urheber angesichts von Verletzungen seines Urheberrechts durch Dritte oft vor dem Problem des Nachweises seiner Urheberschaft, um seine Ansprüche (Unterlassung, ggf. Schadensersatz) durchsetzen zu können. Derjenige, der die Urheberschaft an einem Werk in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Beweislast. Der vorliegende Beitrag will den praktischen Nachweis der Urheberschaft beleuchten unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung “CT Paradies“ des BGH und Tipps geben, um den Urhebern bzw. Ihren Rechtsbeiständen die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zu erleichtern.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.08.2017 10:29