Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 3, Erscheinungstermin: 15. März 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, Neuer Rahmen für die transatlantische Datenübermittlung: EU-US-Datenschutzschild, IPRB 2016, 49

Herrmann, Volker, BGH: Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen, IPRB 2016, 49

Herrmann, Volker, OLG Hamm: Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion, IPRB 2016, 49-50

Schmid-Petersen, Frauke, Kein ermäßigter Steuersatz für die Online-Ausleihe von Büchern, IPRB 2016, 50

Schmid-Petersen, Frauke, Verwertungsgesellschaften-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, IPRB 2016, 50-51

Rechtsprechung

  • BGH v. 17.11.2015 - VI ZR 492/14 / Schuhmacher, Elmar, Verschiedene Angelegenheiten bei Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen, IPRB 2016, 51-52
  • BGH v. 17.9.2015 - I ZR 22/14 / Schuhmacher, Elmar, Keine öffentliche Wiedergabe bei Kabelweitersendung durch WEG – “Ramses“, IPRB 2016, 52-53
  • BGH v. 9.7.2015 - I ZR 16/14 / Oelschlägel, Kay, Ein beschreibender Bestandteil einer angegriffenen Marke kann aufgrund seiner grafischen Hervorhebung prägend wirken, IPRB 2016, 53-54
  • OLG München v. 22.10.2015 - 6 U 4891/14 / Wintermeier, Martin, Zum derivativen Erzeugnisschutz unkörperlicher Gegenstände nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG, IPRB 2016, 54-55
  • OLG Frankfurt v. 15.10.2015 - 6 U 161/14 / Bott, Kristofer, Firma, Marke oder geographische Herkunftsangabe?, IPRB 2016, 55-56
  • OLG Düsseldorf v. 3.9.2015 - I-15 U 119/14 / Böhm, Claudia, Zustandekommen eines Vertragsstrafevertrages und Umfang der Unterlassungsverpflichtung, IPRB 2016, 56-58


Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Hoene, Verena, Neue Werbeformen – Native Advertising, IPRB 2016, 59-61

“19 Partnerlooks, über die sogar Doppelgänger lachen“, “14 Kätzchen, die Deine Fitness-Ambitionen perfekt verkörpern“ oder “Dinge, an die alle Mädchen beim Joggen denken“. Was auf den ersten Blick der Rubrik “Vermischtes“ einer Satire-Zeitschrift entnommen zu sein scheint, stammt tatsächlich aus BuzzFeed, einem der am schnellsten wachsenden redaktionellen Portale. BuzzFeed verzichtet auf “klassische“ Online-Werbung und ist gleichwohl in der begehrten Zielgruppe von 20+ äußerst präsent. Das Unternehmen wurde 2006 gegründet, beschäftigt heute mehr als 550 Mitarbeiter und soll angeblich einen Wert von 850 Mio. US-Dollar haben.Mit diesem neuen Medienformat steht BuzzFeed längst nicht allein dar. TresCLICK, Business Insider, aber auch Content-Vermarkter wie Outbrain und Taboola stehen für ein neues Verständnis von Redaktion und Vermarktung. Anders ist an den aufstrebenden Medienformaten nicht nur die von Schlagzeilen und einer Vielzahl von Videos, Bildern und Kurznachrichten geprägte Berichterstattung, sondern auch die Art, wie Werbung eingebunden wird. Die klassischen “Banner“ oder Popups findet man nicht, hingegen Sponsorenhinweise in verschiedenen Ausprägungen. Dadurch soll die Aufmerksamkeitsspanne für werbliche Beiträge erhöht und virale Verarbeitung über Social Media-Plattformen erleichtert werden. Aber ist dies auch zulässig?

George, Inga, Die EU-Markenrechtsreform tritt in Kraft: Ein Überblick zu den Änderungen auf Unions- und nationaler Ebene, IPRB 2016, 62-66

Lange hat es gedauert, nun ist sie da, die EU-Markenrechtsreform: Am 16.12.2015 wurden die Neufassung der Markenrechtsrichtlinie (Richtlinie 2015/2436/EU, MarkenRL) sowie die geänderte Gemeinschaftsmarkenverordnung, die nun “Unionsmarkenverordnung“ heißt (Verordnung 2015/2424/EU, UMV) verabschiedet. Die neue UMV wird am 23.3.2016 in Kraft treten und gilt ab dann unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die neue Markenrechtsrichtlinie ist bereits in Kraft, bedarf jedoch noch der legislativen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten (was bis zum 14.1.2019 bzw. zum 14.1.2023 zu erfolgen hat). Dieser Beitrag soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Überblick zu den aus Praxissicht wesentlichen Änderungen geben.

Reinholz, Fabian, Streaming aus dem Stadion mit Periscope & Co. – Wessen Rechte werden berührt?, IPRB 2016, 66-69

Seit März 2015 bietet Twitter mit der App Periscope einen eigenen Dienst zum Senden von Livestreams an. Angeblich hat sich Twitter diesen Einkauf knapp 100 Mio Dollar kosten lassen. Um Dienste wie Periscope, YouNow oder Meerkat ist ein regelrechter Hype entstanden, denn über die Apps lassen sich in Echtzeit Bewegtbilder an eine breite Öffentlichkeit transportieren. Man spricht von einer neuen “Generation Streaming“. Einen Reiz haben Periscope & Co. vor allem für die Besucher von Sportevents, die mithilfe der neuen Technik das erreichen, was bislang den TV-Sendern vorbehalten war, nämlich Livebilder aus dem Stadion in die Welt zu schicken. Ein Schreckensszenario für Sportveranstalter? Aus juristischer Sicht jedenfalls nicht, denn die Veranstalter können das Streaming aus dem Stadion untersagen. Die rechtlichen Einzelheiten erklärt der folgende Beitrag.

Urheberrecht

Fusbahn, Jens Klaus, Individualität oder Originalität?, IPRB 2016, 69-71

Durch die viel besprochene Geburtstagszug-Entscheidung des BGH ist die Entwicklung des deutschen und europäischen Werkbegriffs wieder in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Gilt jetzt “kleine Münze überall“, hat also die Geburtstagszugentscheidung Auswirkungen auf die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit anderer Werkarten? Erleben wir sogar eine “schleichende Harmonisierung des Werkbegriffs“? Und ist ein einheitlicher europäischer Werkbegriff gar erforderlich? Dieser Artikel fasst die Entwicklung des Werkbegriffs in der deutschen und europäischen Rechtsprechung zusammen und prüft die Auswirkungen für die Beratungspraxis.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.03.2016 13:54