Otto Schmidt Verlag

AG Frankfurt a.M. v. 9.12.2022 - 32 C 1565/22 (90)

Pizzalieferservice und Urheberrecht: Zur Musikbeschallung im Verkaufsraum

Ein Lieferservicebetreiber schuldet den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum. Es findet insoweit keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. UrhG statt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer - vermeintlich - öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Das AG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es hat keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. UrhG stattgefunden.

Eine solche setzt zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Zudem darf es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehlt es vorliegend. Der Beklagte betreibt in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränkt sich auf rd. zehn Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellen keine Öffentlichkeit dar.

Zum anderen setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum muss außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu verneinen. Die Selbstabholer werden - vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis - ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
NFTs – marken‑, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Facetten des Phänomens
Katja Middelhoff / Adrian Zarm, IPRB 2022, 270

Aufsatz:
Das neue Recht zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen
Angelika Hoche, IPRB 2022, 67

Beratermodul IPRB – Recht des geistigen Eigentums und der Medien:
Das exklusive Modul für einen gezielten digitalen Zugriff auf sämtliche Inhalte des IPRB. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet dieses Modul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.02.2023 09:43
Quelle: AG Frankfurt a.M. PM vom 31.1.2023

zurück zur vorherigen Seite