Otto Schmidt Verlag

BGH v. 10.11.2022 - I ZB 10/22

Netzwerkdurchsuchungsgesetz: Wirksame Zustellungen an den gemäß § 5 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

Für die Frage, ob Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG bewirkt werden können, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird bzw. aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG.

Der Sachverhalt:
Der Gläubiger in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ist privater Nutzer des von der Schuldnerin betriebenen sozialen Netzwerks … . Er veröffentlichte auf der Seite seines … Accounts folgenden Kommentar:

„Stefan schön wärs, wer soll denn dann neu ordnen, wer regieren? Die Deutschen sind zu dumm richtig zu wählen.“

Die Schuldnerin löschte diesen Kommentar und sperrte den Account des Gläubigers, indem sie diesen für 30 Tage in den sog. "Read-onlyModus" versetzte. In der entsprechenden Mitteilung der Schuldnerin hieß es:

„Du kannst für 30 Tage nichts posten oder kommentieren. Du hast etwas gepostet, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt. Dieser Kommentar verstößt gegen unsere Standards zur Hassrede. Nur du kannst ihn sehen.“

Mit Antrag vom 26. August 2021 erwirkte der Gläubiger im Verfahren der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin einen Beschluss des LG vom 27. August 2021, mit dem der Schuldnerin untersagt wurde, den genannten Kommentar zu löschen und/oder das Profil des Gläubigers wegen dieses Kommentars zeitlich befristet zu sperren.

Der Gläubiger ließ die Beschlussverfügung der Kanzlei F. Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB in Berlin (nachfolgend: F.) als der von der Schuldnerin benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz zunächst am 1. September 2021 im Parteibetrieb von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt zustellen. Am 10. September 2021 wurde der Beschluss im Parteibetrieb per Gerichtsvollzieher zugestellt. F., zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin bestellt, wies beide Zustellungen unter Hinweis auf die in diesem Fall nicht eröffnete Zustellungsbevollmächtigung zurück.

Der Gläubiger beantragte daneben beim LG die Zustellung am Sitz der Schuldnerin in Irland.

Der Gläubiger war der von der Schuldnerin veranlassten Sperre seines Accounts für die gesamte Dauer von 30 Tagen ausgesetzt. Der verfahrensgegenständliche Kommentar wurde am 14. Oktober 2021 wiederhergestellt.

Das LG hob auf den Widerspruch der Schuldnerin die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 7. Februar 2022 unter Abweisung des weitergehenden Antrags bezüglich der Untersagung einer Löschung des Kommentars auf und stellte fest, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Untersagung der befristeten Account-Sperre für den Zeitraum ab dem 20. September 2021 teilweise erledigt habe. Im Übrigen bestätigte es die einstweilige Verfügung.

Das Berufungsgericht änderte auf die Berufung des Gläubigers diese Entscheidung mit Urteil vom 29. September 2022 teilweise ab und erließ die einstweilige Verfügung neu.

Das LG hat auf den Antrag des Gläubigers vom 17. September 2021 mit Beschluss vom 12. November 2021 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin hat das LG nicht abgeholfen.

Das Beschwerdegericht (OLG) hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 14. Februar 2022 aufgehoben und den Ordnungsgeldantrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
 

Die Gründe:
Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es eine Zustellungsbevollmächtigung von F. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG für die Zustellung im Parteibetrieb Anfang September 2021 abgelehnt hat.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG haben Anbieter sozialer Netzwerke im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG in der bis zum 27. Juni 2021 geltenden Fassung konnten an diese Person Zustellungen in Verfahren nach § 4 NetzDG [Bußgeldverfahren] oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ergänzt worden. Nunmehr können an den Zustellungsbevollmächtigten Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a NetzDG oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt nach der ebenfalls neu gefassten Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 NetzDG auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. Rechtswidrige Inhalte sind nach § 1 Abs. 3 NetzDG Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG sei nicht anwendbar, weil Gegenstand des Verfahrens kein "rechtswidriger Inhalt" im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sei. Bei der von der Schuldnerin gelöschten Äußerung im Profil des Gläubigers handele es sich nicht um einen Inhalt, der einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Tatbestände erfülle. Vielmehr gehe es bei der Äußerung nur um Fragen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der Schuldnerin.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Gläubiger angesichts der Löschungs- und Sperrmitteilung der Schuldnerin habe davon ausgehen müssen oder auch nur können, ihm werde möglicherweise ein unter § 1 Abs. 3 NetzDG zu fassendes strafbares Verhalten vorgeworfen. Daran bestünden schon im Tatsächlichen Bedenken, weil die Mitteilung der Schuldnerin gerade nicht auf ein strafbares Verhalten abstelle, sondern nur ihre Gemeinschaftsstandards in Bezug nehme. Danach könnten gerichtsbekannt auch solche Äußerungen gelöscht werden, die nicht unter § 1 Abs. 3 NetzDG fielen. Entgegen der Auffassung des LG rechtfertige allein die Verwendung des Begriffs "Hassrede" keinen Rückschluss auf den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Letztlich komme es auf diese Frage aber nicht an, weil die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG nicht davon abhänge, wie die Löschungsmitteilung der Schuldnerin nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sei. Vielmehr sei der jeweilige Verfahrensgegenstand und damit die beanstandete Äußerung entscheidend, die einer rechtlichen Bewertung dahingehend zu unterziehen sei, ob sie zu den in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten "rechtswidrigen Inhalten" gehöre.

Auf Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche rechtswidrigen Inhalte, sondern auf sonstige Inhalte bezögen, könne die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG jedenfalls mit Blick auf das Herkunftslandprinzip in Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG nicht erstreckt werden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG hat von Beginn an jedenfalls Gerichtsverfahren erfasst, in denen der Anbieter eines sozialen Netzwerks auf Beseitigung oder Unterlassung bestimmter rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen wird. Mit der Ergänzung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 28. Juni 2021 wollte der Gesetzgeber Unsicherheiten beseitigen und klarstellen, dass unter die Vorschrift darüber hinaus - spiegelbildlich – auch Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte - gesperrter Accounts wegen - aus Sicht der Kläger - zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte fallen. Mit der Neufassung von § 5 Abs. 1 Satz 3 NetzDG wurde zudem klargestellt, dass "der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen in Gerichtsverfahren weit zu verstehen ist" und zum Beispiel auch für die Zustellung von Terminsladungen und für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren gilt.

Für die Frage, ob Zustellungen an den benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG bewirkt werden können, kommt es danach maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird beziehungsweise aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat.

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist dabei jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG. Eine darüberhinausgehende oder analoge Anwendung der Vorschrift zwecks Erstreckung auf sonstige, nicht rechtswidrige Inhalte kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der sich ausschließlich auf rechtswidrige Inhalte bezieht, und dem in der Begründung zum Gesetzesentwurf manifestierten gesetzgeberischen Willen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2023 12:59
Quelle: BGH online

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