Otto Schmidt Verlag

Heft 11 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 11, Erscheinungstermin: 15. November 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, Kachelmann erstreitet Schadensersatz gegen ehemalige Geliebte, IPRB 2016, 241
  • Herrmann, Volker, Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook, IPRB 2016, 241
  • Herrmann, Volker, EU-Kommission legt Vorschläge zur Modernisierung des Urheberrechts vor, IPRB 2016, 241-242
  • Schmid-Petersen, Frauke, Entlastung für Anschlussinhaber: BGH entscheidet über sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren, IPRB 2016, 242
  • Schmid-Petersen, Frauke, OLG Köln: “Tagesschau App“ nun doch unzulässig, IPRB 2016, 242-243
  • Schmid-Petersen, Frauke, BGH: Keine Besserstellung der Käufer im Onlinehandel, IPRB 2016, 243

Rechtsprechung

  • BVerfG v. 28.7.2016 - 1 BvR 3388/14 / Schuhmacher, Elmar, Verbreitung herabwürdigender Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, IPRB 2016, 243-244
  • EuGH v. 28.7.2016 - Rs. C-57/15 / Stöckel, Oliver, Gesetzliche Beschränkung der Erstattung von Anwaltskosten in IP-Verletzungsprozessen, IPRB 2016, 244-246
  • BGH v. 24.3.2016 - I ZR 7/15 / Boden, Martin, Textilkennzeichnungsverordnung – Zur Bereitstellung auf dem Markt, IPRB 2016, 246-247
  • OLG Frankfurt v. 23.6.2016 - 6 W 60/16 / Wintermeier, Martin, Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung, IPRB 2016, 247-248
  • OLG Hamburg v. 12.5.2016 - 3 U 129/14 / Bott, Kristofer, “MIRA“-Titel, Marke oder beides zugleich?, IPRB 2016, 248-249

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Engel, Ruben, Reihe: Ansprüche auf Rückruf und Unterlassung – Teil 4, IPRB 2016, 250-253
  • Auch im vierten und letzten Teil der Reihe stehen die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf im Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei kommt dem Unterlassungsanspruch auch im Markenrecht – wie bereits im Hinblick auf das Urheber- und Presserecht (IPRB 2016, 188 ff.), auf das Wettbewerbsrecht (IPRB 2016, 202 ff.) und auf das Patentrecht (IPRB 2016, 225 ff.) deutlich wurde – eine erhebliche größere praktische Relevanz zu als dem Anspruch auf Rückruf. Dies liegt einerseits an der vergleichsweise schlechteren Vorhersehbarkeit für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Anspruchs. Zum anderen erlangt der Inhaber des verletzten Markenrechts – außer vielleicht einer gewissen Genugtuung durch eine öffentlichkeitswirksame Folgenbeseitigung – durch einen Rückruf keinen echten Vorteil.
  • Hettich, Lars, Elektronische Beschaffung nach dem neuen EU-Vergaberecht, IPRB 2016, 253-258
    Die elektronische Beschaffung rückt durch das seit dem 18.4.2016 geltende neue EU-Vergaberechtsregime in den Fokus der Vergabepraxis. In Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union RL 2014/24/EU, RL 2014/25/EU sowie RL 2014/23/EU erfährt das deutsche EU-Vergaberecht eine erhebliche Erweiterung der bisher bestehenden Möglichkeiten und Anforderungen an elektronischen Kommunikationsmitteln. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen der elektronischen Beschaffung sowie den geltenden Übergangsregeln vermitteln.
  • Ellerbrock, Tatjana, Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach der Vergaberechtsnovelle 2016, IPRB 2016, 258-261
  • Die umfassende, am 18.4.2016 in Kraft getretene Vergaberechtsnovelle regelt erstmals gesetzlich normiert die Voraussetzungen für die vergabefreie öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (sog. Inhouse-Vergabe als häufig verwendetes Schlagwort). Der Beitrag erläutert die Einbettung dieser Regelung in das Gesamtreformwerk und behandelt praktische Anwendungsfragen nach bisher maßgeblicher Rechtsprechung und der neuen gesetzlichen Vorschrift. Die sog. Inhouse-Vergabe ist wie bisher eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht für öffentliche Aufträge und wirkt sich damit unmittelbar auf den Wettbewerb aus.

Urheberrecht

  • Wilkat, Anja, Sage mir, wer Du bist... Dann beweise ich, dass Du lügst!, IPRB 2016, 261-264
  • Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Vorgehen gegen Arztbewertungsportale. Im Mittelpunkt steht dabei die dritte Grundsatzentscheidung des BGH zur Arztbewertung im Internet, in der die vorgerichtlichen Prüfpflichten der Portalbetreiber und ihre Darlegungsobliegenheiten im Prozess weiter konkretisiert wurden (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, AfP 2016, 253 – Arztbewertungsportal III).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.11.2016 14:11