Otto Schmidt Verlag

Heft 8 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 8, Erscheinungstermin: 15. August 2016) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Signal für ganz Europa?, IPRB 2016, 169
  • Herrmann, Volker, EuG verbietet Wortmarke: Kein “Suedtirol“ für Internetfirma, IPRB 2016, 169-170
  • Herrmann, Volker, OLG Köln: Kachelmann erstreitet 395.000 € gegen Springer Konzern, IPRB 2016, 170
  • Brost, Lucas, Verlag C.H. Beck legt Verfassungsbeschwerde gegen VG-Wort-Urteil ein, IPRB 2016, 170
  • Brost, Lucas, Neues Gesetz zur Novellierung des Kulturgutschutzrechts verabschiedet, IPRB 2016, 170-171

Rechtsprechung

  • BVerfG v. 31.5.2016 - 1 BvR 1585/13 / Zorn, Eva Claudia, BVerfG kippt BGH-Urteil zum “Sampling“, IPRB 2016, 171-172
  • BVerfG v. 3.3.2016 - 1 BvR 2844/13 / Schuhmacher, Elmar, Recht zum Gegenschlag – Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen, IPRB 2016, 172-173
  • BGH v. 28.1.2016 - I ZR 40/14 / Boden, Martin, Designrecht: Zur Beurteilung des Gesamteindrucks, IPRB 2016, 173-174
  • BGH v. 2.12.2015 - I ZR 176/14 / Brandi-Dohrn, Anselm, Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kann auch bei jahrzehntelanger Koexistenz bestehen, IPRB 2016, 174-175
  • OLG Düsseldorf v. 16.11.2015 - I-20 U 68/15 / Oelschlägel, Kay, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Begriffs “Niederlassung“ in der GMVO, IPRB 2016, 175-176
  • OLG Köln v. 8.4.2016 - 6 U 120/15 / Elgert, Daniel, Urheberrechtlicher Schutz eines Untertitels, IPRB 2016, 176-177
  • OLG Köln v. 10.4.2015 - 6 U 149/14 / Struwe, Dario, Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung?, IPRB 2016, 177-179

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Engel, Ruben, Panama Papers – Nicht hinter jeder Offshore-Firma steckt ein Skandal, IPRB 2016, 179-183
    Panama Papers – zwei Wörter, und jeder meint zu wissen, was dahinter steckt: Die Aufdeckung krimineller Machenschaften, die durch die Gründung von anonymen Offshore-Gesellschaften verdeckt werden sollten.Aber es ist nicht so einfach, wie es sich Medien und einige Politiker mit erhobenem Zeigefinder machen. Denn es gibt viele gute und insbesondere auch legale Argumente für die Gründung von Offshore-Firmen. Die Verteufelung und pauschale Kriminalisierung der Gründer, Vermittler und Inhaber von Offshore-Firmen greift daher nicht nur zu kurz, sondern ist auch unzulässig.Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen allgemeinen Überblick über die Panama Papers, d.h. die “enthüllten“ Daten. Anschließend wird anhand von Beispielen dargelegt, dass die Gründung bzw. die Inhaberschaft von Offshore-Firmen nicht “per se illegal“ ist, sondern zahlreiche sinnvolle und legale Anwendungsmöglichkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund wird sodann hergeleitet, dass die Enthüllung – d.h. die Abrufbarkeit der Daten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank – die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und Unternehmen verletzt.
  • Claessen, Rolf, Das Einheitliche Patentgericht (UPC) – ein Update, IPRB 2016, 183-184
    Ob das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung tatsächlich Realität wird, hängt davon ab, ob das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft tritt. Dieser Artikel beleuchtet die Fortschritte und neuen Unsicherheiten nach der Abstimmung über den BREXIT.
  • Ahrens, Sönke, Die Neufassung der Regeln zur irreführenden Werbung und zur Irreführung durch Unterlassen, IPRB 2016, 185-188
    Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2.12.2015 (BGBl. I, 2158) erneut geändert. Das Gesetz ist am 10.12.2015 in Kraft getreten. Unter anderem wurden auch die §§ 5, 5a sowie der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG neu gefasst.

Urheberrecht

  • Reske, Astrid / Gillessen, Vera, Reihe: Ansprüche auf Rückruf und Unterlassung – Teil 1, IPRB 2016, 188-192
    Während der Unterlassungsanspruch sowohl im Urheber- als auch im Presserecht der wichtigste Anspruch in Reaktion auf eine erfolgte – oder ggf. auch drohende – Rechtsverletzung ist, fristet der seit 2008 für das Urheberrecht gesetzlich normierte Rückrufanspruch nach § 98 Abs. 2 UrhG bislang eher ein Nischendasein. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Ansprüche aufgezeigt werden und deren Durchsetzung erläutert werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.08.2016 10:44