Otto Schmidt Verlag

Heft 10 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 10, Erscheinungstermin: 15. Oktober 2015) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, LG Köln: 635.000 € Entschädigung für Kachelmann, IPRB 2015, 221

Herrmann, Volker, BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens, IPRB 2015, 221

Herrmann, Volker, EU-Kommission plant derzeit keine Klage gegen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, IPRB 2015, 222

Schmid-Petersen, Frauke, Vertriebsverbot für nachgeahmte Handtaschen, IPRB 2015, 222

Rechtsprechung

  • EuGH v. 15.7.2015 - Rs. C-580/13 / Oelschlägel, Kay, Zur Reichweite des Auskunftsrechts in § 19 Abs. 2 MarkenG, IPRB 2015, 222-223
  • EuG v. 15.7.2015 - Rs. T-398/13 / Oelschlägel, Kay, Zur Wechselwirkung zwischen Nichtigkeits- und Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt, IPRB 2015, 223-224
  • BGH v. 9.7.2015 - 1 ZB 65/13 / Lubberger, Andreas, Blauer Hürdenlauf, IPRB 2015, 224-226
  • BGH v. 5.2.2015 - I ZR 136/13 / Schuhmacher, Elmar, Keine eingeschränkte Pressehaftung bei Zeitschrift ohne nennenswerten redaktionellen Inhalt – “TIP der Woche“, IPRB 2015, 226-227


Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Engel, Ruben, Markenrecht – Keine Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Einzelfaktoren, IPRB 2015, 227-230

Eine der schwierigsten, gleichzeitig aber auch der spannendsten Fragen im Markenrecht ist die Prüfung der Gefahr einer Verwechslung von Zeichen. Sowohl bei der Beratung im Vorfeld einer Markenanmeldung wie auch in Amts- und Verletzungsverfahren ist in vielen Fällen keine belastbare Aussage dazu zu treffen, ob das Amt oder Gericht eine Verwechslungsgefahr annehmen wird oder nicht. Zwar kann durch einen Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren-/Dienstleistungen einerseits und der Zeichen andererseits eine relativ sichere Prognose getroffen werden. Dass allerdings selbst eine Ähnlichkeit in beiden Faktoren keine Gewähr für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ist, verstärkt die verbleibende (Rest-)Unsicherheit. Denn auch bei Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit kann ein Amt oder Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass in der Gesamtschau eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Dass und warum dies so ist, soll im folgenden Beitrag nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen anhand von Praxisfällen aufgezeigt werden.

Hoche, Angelika / Polly, Julia, Werbeblocker auf dem Prüfstand, IPRB 2015, 231-236

Online-Beiträge sollen nach den Wünschen vieler Internetnutzer kostenlos sein. Um ein solches Angebot bereitstellen zu können, finanzieren sich Webseitenbetreiber durch die Vermarktung der auf ihren Webseiten verfügbaren Werbeflächen. Da die angezeigte Werbung von den Nutzern andererseits aber durchaus als lästig empfunden wird, erfreuen sich Werbeblocker wie “AdBlock Plus“ zunehmender Beliebtheit. Werbeblocker blockieren das Erscheinen von Werbung entweder vollständig oder differenzieren nach “akzeptabler“ und “nicht-akzeptabler“ Werbung mit der Besonderheit bei “AdBlock Plus“, dass eine Aufnahme in die sog. “Whitelist“ akzeptabler Werbung zusätzlich die Zahlung einer (nicht unerheblichen) Gebühr durch den Webseitenbetreiber in Form der Beteiligung an den Werbeerlösen erfordert. Es überrascht daher nicht, dass dieses Geschäftsmodell bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren geworden ist. Nachdem die ersten, zum Teil sehr umfangreichen erstinstanzlichen Entscheidungen vorliegen, soll nachfolgend ein Überblick über den Streitstand mit einigen kritischen Anmerkungen gegeben werden.

Urheberrecht

Kötz, Daniel / Bosch, Anna, Der Wegfall des Anspruchs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, IPRB 2015, 236-240

Der Beitrag befasst sich mit dem Wegfall des Anspruchs auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung von Anwaltskosten wegen des Vorverhaltens des Urhebers. Die Ansicht, dass Urheberrechtsverstöße nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können, ist bisherige Rechtsprechungspraxis und wird sich so rasch nicht ändern. Zu wenig Berücksichtigung findet jedoch das Vorverhalten des Urhebers. Schaltet dieser nach einer eigenen Kontaktaufnahme noch einen Anwalt ein und macht dieser dann kostenpflichtig Ansprüche geltend, können diese bei Hinzutreten bestimmter Umstände entweder verwirkt sein oder sie wurden dem Unterlassungsschuldner bereits erlassen.

Grundmann, Alexander, Reichweite von Unterlassungserklärungen bei Rechtsverletzungen im Internet aus anwaltlicher Sicht, IPRB 2015, 241-244

Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört die umfassende Aufklärung der Mandanten über rechtliche Risiken und das Aufzeigen des sichersten Wegs. Auch aus Gründen der Haftung ist es wichtig, den Mandanten richtig und umfassend zu beraten und über Risiken aufzuklären. Dafür muss man aber als Anwalt wissen, worüber aufzuklären ist. Als besonders dynamisch – auch für diese Frage – erweist sich das Gebiet des “Internetrechts“. Ziel des Beitrages ist, den anwaltlichen Berater für die Aufklärungspflichten bei einer Unterlassungserklärung nach Rechtsverletzungen im Internet zu sensibilisieren und den aktuellen Stand der Rechtsprechung dazu darzustellen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.10.2015 17:09