Otto Schmidt Verlag

Heft 6 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 6, Erscheinungstermin: 15. Juni 2015) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, Keine Einigung zwischen Kachelmann und Bild, IPRB 2015, 125
  • Herrmann, Volker, Vorratsdatenspeicherung – der nächste Versuch, IPRB 2015, 125
  • Schmid-Petersen, Frauke, Zeitungsverlegerverband NRW: Marktmissbrauch durch Google, IPRB 2015, 125

Rechtsprechung

  • EuGH v. 5.5.2015 - Rs. C-147/13 / Harmsen, Christian, EuGH weist Klage Spaniens gegen die Übersetzungsregeln des geplanten Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zurück, IPRB 2015, 126-127
  • EuGH v. 26.3.2015 - Rs. C-279/13 / Schuhmacher, Elmar, Direktübertragungen von Sportveranstaltungen im Internet, IPRB 2015, 127
  • BGH v. 27.11.2014 - I ZR 91/13 / Hort-Boutouil, Jennifer, Rechtserhaltende Benutzung einer Marke mittels Durch- und Ausfuhr, IPRB 2015, 128
  • BGH v. 9.12.2014 - X ZR 6/13 / Harmsen, Christian, Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung durch ein Vertragsangebot, IPRB 2015, 128-129
  • OLG Köln v. 17.4.2015 - 6 W 14/15 / Schuhmacher, Elmar, Kein eigenständiges Verbotsrecht für Filmproduzenten bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, IPRB 2015, 129-130
  • OLG Köln v. 27.3.2015 - 6 U 185/14 / Bott, Kristofer, Keine Marke im Barcode, IPRB 2015, 130-131
  • OLG Hamburg v. 24.9.2014 - 3 U 193/13 / Böhm, Claudia, Kostenlose Abgabe von Arzneimitteln an Apotheker “zu Demonstrationszwecken“, IPRB 2015, 131-132
  • OLG Köln v. 31.10.2014 - 6 U 60/14 / Elgert, Daniel, Zur Frage der “kommerziellen Nutzung“ eines unter Creative-Commons-Lizenz stehenden Bildes, IPRB 2015, 132-133
  • OLG Köln v. 6.3.2015 - 6 W 17/15 / Glombitza, Bruno M., Erfundene Bezeichnung einer Hunderasse kann als Geschäftsbezeichnung taugen, IPRB 2015, 133-134

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

  • Seelig, Geert Johann / Brecht, Constantin, Entwicklung und Umsetzung einer Marken-Anmeldestrategie, IPRB 2015, 135-138
    Im dritten und abschließenden Teil dieser Aufsatz-Reihe stellen wir die internationalen Marken-Systeme vor, die eine Beanspruchung von Markenschutz in vielen Ländern und die Entwicklung einer gestaffelten Markenstrategie erleichtern. Unter 1. erläutern wir das Vertragsregime der “Pariser Verbandsübereinkunft“, anschließend liegt der Fokus auf dem sog. “Madrid-Verband“ (unter 2.). Eine Schritt-für-Schritt-Darstellung des Antrags auf Eintragung einer Internationalen Marke folgt unter 3.
  • Höcker, Ralf / Brost, Lucas, Kompetenz zahlt sich aus – Zur Notwendigkeit des fliegenden Gerichtsstandes im Nischenrechtsgebiet Presserecht, IPRB 2015, 138-141
    “Köln nimmt das alles“ – mit dieser reißerischen Überschrift erreichte der bisher rechtswissenschaftlich geführte Diskurs um den sog. fliegenden Gerichtsstand im Presserecht erstmals die Popularmedien: Im Oktober 2014 berichtete DER SPIEGEL über eine zunehmende Frequentierung des Landgerichts in Köln in presserechtlichen Streitigkeiten. Der folgende Beitrag erklärt diese Entwicklung aus praktischer Sicht, setzt sich mit ihr kritisch auseinander und beleuchtet die Vorteile des fliegenden Gerichtsstandes nach § 32 ZPO. Er ist zugleich eine Replik auf das Plädoyer von , NJW 2014, 3061, für dessen Abschaffung.
  • Czernik, Ilja, Die dekorative Verwendung von Marken im Textilbereich, IPRB 2015, 141-145
    Das Tatbestandsmerkmal der markenmäßigen Benutzung spielt in der studentischen Ausbildung eine nur untergeordnete Rolle. In der juristischen Praxis hingegen entscheidet sich oftmals bereits an dieser Stelle, ob ein Verletzungstatbestand erfüllt ist oder nicht. Dass gilt insbesondere für den Textilbereich, in dem das Problem der markenmäßigen Benutzung oftmals dann auftritt, wenn Marken identisch oder abgewandelt in dekorativer Weise verwendet werden. Wann in einem solchen Fall ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt, darüber will dieser Artikel informieren.

Urheberrecht

  • Hoene, Verena, Filesharing – Ein Überblick, IPRB 2015, 145-148
    Filesharing-Fälle gibt es eigentlich nicht. Jedenfalls erfolgen sie nicht bei dem Rat suchenden Mandanten. Dieser erkundigt sich lediglich und natürlich nur aus Interesse, was man da so machen könne, denn der Nachbar/Arbeitskollege/Schwager habe gerade eine unangenehme Sache auf dem Tisch. Spätestens dann sollte man das Gespräch mit dem Mandanten schnell beenden oder sich auf ein pro-bono-Mandat einstellen. Denn leider sind Filesharing-Fälle zwar hinsichtlich der erhobenen Ansprüche kompliziert, vom Streitwert her aber regelmäßig gering. Die einem Filesharing zugrunde liegenden Sachverhalte sind zudem unterschiedlich. Dies verhindert in aller Regel eine allzu schematische Bearbeitung. Die nachfolgende Darstellung soll daher einen Überblick über die aktuellen Probleme unter Einbeziehung der letzten Urheberrechtsreform.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.09.2015 14:09