Otto Schmidt Verlag

Heft 10 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 10, Erscheinungstermin: 1. Oktober 2014) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

  • Sandor, René, EuGH: Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Parodie mit diskriminierende Aussage, IPRB 2014, 217
  • Herrmann, Volker, Google scannt E-Mail Konten nach rechtswidrigen Inhalten, IPRB 2014, 217
  • Sandor, René, OLG Schleswig: Kein Urheberrechtsschutz für lediglich abgeänderten Geburtstagszug, IPRB 2014, 217-218
  • Sandor, René, BGH: Berücksichtigung des Kontextes bei Äußerung in Presseveröffentlichung, IPRB 2014, 218
  • BGH v. 19.3.2014 - I ZR 35/13 / Jochheim, Thomas, Privatkopien unveröffentlichter Werke, IPRB 2014, 218-219
  • BGH v. 19.3.2014 - I ZR 185/12 / Laoutoumai, Sebastian, Werbung mit Selbstverständlichkeiten auch ohne hervorgehobene Darstellung unzulässig, IPRB 2014, 219-220
  • OLG Köln v. 17.1.2014 - 6 U 145/13 / Schuhmacher, Elmar, Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, IPRB 2014, 220-221
  • OLG Hamm v. 20.5.2014 - 4 U 57/13 / Böhm, Claudia, Irreführende Werbung mit kinesiologischen Behandlungsverfahren, IPRB 2014, 221-222

Gewerbliche Schutzrechte

  • Wunderlin, Philipp / Bielajew, Andrzej, Digitaler Nachlass – was geschieht mit unseren “IT-Daten“ nach dem Tod?, IPRB 2014, 223-226
    Das Internet bescherte die größte Veränderung des Informationswesens seit der Erfindung des Buchdrucks und hat innerhalb von 20 Jahren eine überragende Rolle in unserem Alltag eingenommen. Laut Angaben von Eurostat hatten im Jahr 2013 79 % (http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/4-18122013-BP/DE/4-18122013-BP-DE.PDF) aller EU- Haushalte einen Internetzugang. Allein Facebook meldete im Jahr 2013 rund 727.000.000 (www.eurodate.de/wieviele-menschen-nutzen-das-internet.html) täglich aktive Nutzer. Insbesondere die Verbreitung von Smartphones und Tablets hat dazu beigetragen, dass der durchschnittliche Internetnutzer heute beinahe drei Stunden täglich im Netz verbringt. Ob privat oder beruflich, die Nutzung von verschiedensten Internetdiensten ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken.Beinahe jede Aktivität im Internet ist dabei mit der Preisgabe personenbezogener Daten und der Erstellung “virtueller Schlüssel“ verbunden. Nur auf diese Weise kann eine Email angelegt, ein Onlinebanking-Konto generiert oder ein Account bei einem sozialen Netzwerk eingerichtet werden. Mit der erforderlichen Personalisierung sollen die Internetdienste einer bestimmten Person zugeordnet und vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Jeder Mensch hinterlässt während seines Lebens also eine Vielzahl virtueller Spuren. Nur die wenigsten stellen sich aber die Frage, was mit den angesammelten Datenbeständen nach unserem Tod geschieht. Werden sie schlicht ein Teil der Erbmasse und gehen mit dem Todesfall auf die Erben über? Besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten schon Vorsorge zu treffen, ob und an wen die Daten im Todesfall weitergeleitet werden? Ist ein Provider dazu verpflichtet, die Daten nach unserem Tod für eine bestimmte Dauer zu speichern, oder darf er sie einfach automatisch löschen? Obwohl diese und ähnliche Fragen zum digitalen Alltag gehören, werden sie als juristische Grauzone betrachtet und sind bis dato weitgehend ungeklärt geblieben. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung verschaffen und einige praktische Lösungsansätze vorstellen.

Urheberrecht

  • Kötz, Daniel / Foroghi, Bita, Streitwertbemessung bei widerrechtlicher Fotonutzung, Ausverkauf der urheberrechtlichen Ansprüche von Fotografen?, IPRB 2014, 226-230
    Die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zur Streitwertbemessung und der Schadensberechnung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen widerrechtlicher Fotonutzung sorgt für einige Verwirrung. Divergierende Entscheidungen, die als Abkehr von einem “Regelstreitwert“ anmuten, haben zur Folge, dass eine erhebliche Unsicherheit, nicht nur bei Urhebern, namentlich Berufsfotografen, sondern auch der Anwaltschaft zu verzeichnen ist. Der Beitrag befasst sich mit dieser Rechtsprechung und den hieraus resultierenden Problemen, zeigt aber auch gänzlich von diesen Entscheidungen abweichende Erfahrungen im Bereich B2B auf.
  • Noltenius, Elisabeth, Ein “Geburtstagszug“ fährt durch den Film, Konsequenzen für Film- und Fernsehproduktionen aus der Rechtsprechungsänderung für die “kleine Münze“, IPRB 2014, 230-234
    Die für die weitere Entwicklung des Urheberrechts kaum zu überschätzende Bedeutung der “Geburtstagszug-Entscheidung“ des BGH wurde bereits verschiedentlich aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12, CR 2014, 161 m. Anm.  = IPRB 2014, 27; OLG Schleswig, Urt. v. 11.9.2014 – 6 U 74/10; /, IPRB 2014, 163 ff.; , GRUR 2014, 621 ff.; , GRUR-Prax. 2014, 30 ff.; /, ZUM 2014, 318 ff.; /, DZWIR 2014, 158 ff.). Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Auswirkungen der Entscheidung auf Film- und Fernsehproduktionen darzustellen. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die aus praktischer Sicht besonders bedeutsame Frage, inwieweit die bisherige Praxis bei der Einholung der erforderlichen Rechte für Film- und Fernsehproduktionen (die sog. Rechteklärung) aufgrund der “Geburtstagszug-Entscheidung“ möglicherweise revisionsbedürftig ist. An einen allgemeinen Überblick über die Rechteklärung bei Film- und Fernsehproduktionen (I) schließt sich eine geraffte Darstellung der “Geburtstagszug-Entscheidung“ sowie der sich aus der Entscheidung ergebenden Konsequenzen für Filmproduzenten an (II). Im Hinblick auf die für Filmproduzenten nicht tragbaren Konsequenzen aus der “Geburtstagszug-Entscheidung“ wird sodann erörtert, ob und inwieweit die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Lösung der Problematik nutzbar gemacht werden können (III). Angesichts der darzustellenden mangelnden Eignung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zur Lösung der mit der “Geburtstagszug-Entscheidung“ hervorgerufenen Schwierigkeiten wird schließlich ein eigener Lösungsansatz entwickelt, der in eine praxisnahe Anwendung der “Vorschaubilder-Entscheidungen“ des BGH mündet (IV).
  • Czernik, Ilja, Eine urheberrechtliche Betrachtung von Textil- und Modedesigns – vor und nach der Geburtstagszug-Entscheidung, IPRB 2014, 234-240
    Seit der BGH-Entscheidung “Mantelmodell“) aus dem Jahr 1954 gilt, dass Mode- und Textildesigns grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig sein können (BGH, Urt. v. 14.12.1954 – I ZR 65/53 – Mantelmodell). Relevante Auswirkungen lassen sich jedoch nicht feststellen. Zwar wird seit nunmehr fast sechs Jahrzehnten dieser Grundsatz in schöner Regelmäßigkeit wiederholt. Wenn es aber um das konkrete Textil- und Modedesign geht, wird diesbezüglich Urheberrechtsschutz oft unter Hinweis auf den strengen Maßstab, der im Bereich der angewandten Kunst gelte, abgesprochen. Die BGH-Entscheidung “Geburtstagzug“ (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12, CR 2014, 161 m. Anm.  = IPRB 2014, 27 = GRUR 2014, 175 ff. – Geburtstagszug; , ZUM 2014, 231 ff.; , GRUR 2014, 621 ff.) aus dem Jahr 2014 könnte dies ändern; mit weitreichenden Folgen für die Mode- und Textilbranche, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.

  • Editorial, IPRB 2014, R003

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.10.2014 14:23