Otto Schmidt Verlag

Heft 7 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des IPRB (Heft 7, Erscheinungstermin: 1. Juli 2014) lesen Sie die folgenden Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Herrmann, Volker, Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zu elektronischen Leseplätzen, IPRB 2014, 145
  • Herrmann, Volker, BGH: Datenerhebung bei Minderjährigen im Rahmen eines Gewinnspiels zu Werbezwecken ist unzulässig, IPRB 2014, 145
  • Schmid-Petersen, Frauke, BGH: Bildberichterstattung von Mieterfest, IPRB 2014, 145-146
  • Schmid-Petersen, Frauke, Das neue Verbraucherrecht, IPRB 2014, 146

Rechtsprechung

  • EuGH v. 10.4.2014 - Rs. C-435/12 / Schuhmacher, Elmar, Unzulässigkeit der Berücksichtigung unrechtmäßiger Vervielfältigungen bei der Bemessung der Höhe von Abgaben für Privatkopien, IPRB 2014, 146-147
  • BGH v. 30.4.2014 - I ZR 224/12 / Eickemeier, Dominik, Screen Scraping zulässig, IPRB 2014, 147-149
  • BPatG v. 17.12.2013 - 27 W (pat) 507/13 / Greiffenberg, Raffael, Die Marke “Fucking hell“ verstößt gegen die guten Sitten, IPRB 2014, 149-150
  • BGH v. 8.4.2014 - VI ZR 197/13 / Mallick, Rani, Das Mieterfest – ein zeitgeschichtliches Ereignis, IPRB 2014, 150-151
  • LG Kiel v. 8.11.2013 - 14 O 44/13 Kart / Hansen, Hauke, LG Kiel: Vertriebsverbot für Internetplattformen ist kartellrechtswidrig, IPRB 2014, 151-152

Gewerbliche Schutzrechte

  • Foroghi, Bita, Reihe Kartellrecht: Marktmissbrauch durch Immaterialgüterrechte?, IPRB 2014, 152-156
    Der Beitrag befasst sich mit Wechselwirkungen zwischen Immaterialgüterrecht und Kartellrecht. Ausgehend von der Regelung des Art. 102 AEUV und unter Darstellung der auf der Essential-Facilities-Lehre basierenden europäischen Rechtsprechungspraxis zur Zwangslizenzierung soll geklärt werden, ob und wann die Ausübung eines Immaterialgüterrechts einen Missbrauch von Marktmacht bedeuten kann und inwiefern das Kartellrecht als Korrektiv für diese Ausübung eingesetzt werden darf, ohne den Schutz eines gewerblichen Schutzrechtes so weit auszuhöhlen, dass es faktisch nur noch eine leere Hülle darstellt. Im möglichen Konfliktfeld zwischen dem Immaterialgüterrecht und dem Kartellrecht gewinnt die Reichweite und damit unumgänglich die Bestimmung der Grenzen eines Schutzrechtes eine tragende Rolle.
  • Wilkat, Anja, Personenbewertungsportale, Zum Umgang mit jameda, spickmich und Co., IPRB 2014, 156-158
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten eines Vorgehens gegen rechtswidrige Personenbewertungen im Internet. Insbesondere werden die Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen die Portalbetreiber in Anspruch genommen werden können. Zudem werden praktische Hinweise für ein Vorgehen gegen die Portalbetreiber gegeben.

Urheberrecht

  • Limper, Josef, Buy-out-Klauseln in urheber- und leistungsschutzrechtlichen Lizenzverträgen und ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des BGH, IPRB 2014, 158-163
    Der Beitrag stellt im Kontext zwei jüngere Urteile des BGH zur Wirksamkeit von Buy-out-Klauseln in urheber- und leistungsschutzrechtlichen Lizenzverträgen zusammengefasst dar und weist auf ihre Bedeutung für die Beratungspraxis hin.
  • Hasselblatt, Gordian N. / George, Inga, Weichenstellung zur erforderlichen Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, Urteil des BGH vom 13.11.2013 – Geburtstagszug, IPRB 2014, 163-168
    Das Ende letzten Jahres ergangene Geburtstagszug-Urteil des BGH hat für einiges Aufsehen in Wissenschaft und Praxis gesorgt (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12, MDR 2014, 172 = CR 2014, 161). Der BGH hatte dort zu den Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten bildenden Kunst – also solchen, die jedenfalls auch einem Gebrauchszweck dienen – Stellung genommen. Zuvor hatte der BGH in ständiger Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die erforderliche Gestaltungshöhe dieser Werkgattung gestellt. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Werkformen, insbesondere solchen der zweckfreien bildenden Kunst, war von Teilen der Literatur – zu Recht – seit langem kritisiert worden. Diese frühere Rechtsprechung hat der BGH nunmehr explizit aufgegeben. In der Tat ist die Entscheidung, die das Verhältnis von Urheber- und Designrecht neu ordnet und in der der BGH erstmals auch den “europäischen Werkbegriff“ streift, nicht nur von dogmatischem Interesse, sondern vor allem praktisch von erheblicher Relevanz. Denn wirtschaftlich betrachtet ist die sog. “Gebrauchskunst“ von besonderer Bedeutung und daher Gegenstand der täglichen anwaltlichen Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Gerade deshalb ist es wichtig, die Folgen zu analysieren, die sich aus dem Urteil für die zukünftige Handhabe derartiger Fälle ergeben. Diesbezüglich gibt der BGH zwar wichtige Weichenstellungen, lässt aber verschiedene Fragen offen, über die sich schon in recht kurzer Zeit eine – erfreulich rege – literarische Diskussion entwickelt hat. Getreu dem praxisorientierten Anspruch dieser Zeitschrift soll der vorliegende Beitrag daher auch und gerade Orientierung für die praktische Umsetzung der Entscheidung geben.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.07.2014 15:53