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Die Neufassung des § 9 ARegV ist wirksam und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden. Auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 S. 7, Abs. 6 S.2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor; nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.
Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann. Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung" freihaltebedürftig.
Die Firma Samsung darf weder den Tablet-PC "Galaxy Tab 10.1" noch das Modell "Galaxy Tab 8.9" in Deutschland vertreiben, da Samsung das herausragende Ansehen und den Prestigewert von Apples "iPads" unlauter ausnutzt. Das von der Firma Apple angestrebte europaweite Verbot lehnte das OLG Düsseldorf dagegen ab.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ist i.S.d. § 59 Abs. 1 GWB Unternehmen. Nach dieser Vorschrift ist sie zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann die Eintragung einer Marke (hier: VIAGUARA) aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mit einer älteren Marke (hier: VIAGRA) identisch oder dieser ähnlich sind oder - falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist - die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Ansprüche auf Erfindervergütung kommen auch dann in Betracht, wenn bei Verwertung des auf eine gemeldete Diensterfindung beruhenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das durch eine weitere Person hinzugefügt wurde und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war. Die Bewertung der Einzelbeiträge erfolgt dabei nicht unter wirtschaftlichen, sondern unter technischen Gesichtspunkten.
Das Rabattsystem einer Apotheke, die für ihre Kunden bei einer Apotheke im Ausland preiswerte Medikamente bestellt, die dann von den Kunden in der deutschen Apotheke abgeholt werden, ist teilweise zulässig. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten.
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Sinngehalt der Wortfolge "Link economy" als "Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet" ist nur eine von mehreren möglichen Interpretationen.
Ein Zeitungsverlag handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit "Anzeigen-Forum" überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht. Die Leser der Zeitung können die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden.
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, insbesondere feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie z.B. eine schleppende Nachfrage - geben kann; trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
Eine Kapitalgesellschaft muss sich nicht die Rechtskraft eines gegen ihren Alleingesellschafter ergangenen klageabweisenden Nichtigkeitsurteils entgegenhalten lassen. Die für den Einwand der Nichtangriffsabrede aus Treu und Glauben aufgestellten Grundsätze lassen sich nicht auf den Rechtskrafteinwand anwenden.
Geht das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt. Ein Gericht ist nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen.
Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Entscheidend für die Neuwagen-Eigenschaft sind objektivierbare Umstände (hier: Kilometerleistung), aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre.
Unity Media darf nicht damit werben, die von ihr angebotenen Internetverbindungen seien "doppelt so schnell wie normales DSL". Das hat das OLG jetzt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und damit einem Konkurrenzunternehmen Recht gegeben.
Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Die Deutsche Post AG ist - ungeachtet der Beteiligung der KfW (30,5 Prozent) - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse.
Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als Marke geschützten Zeichen versehen sind, ist keine Benutzung dieses Zeichens, die verboten werden kann. Der Dienstleistende, der lediglich im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten das Abfüllen besorgt, schafft nur die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung des einer geschützten Marke ähnlichen Zeichens durch diesen Dritten.
Der EuGH hat die Urteile des EuG und die Entscheidungen der EU-Kommission hinsichtlich der beiden Kartelle in den Branchen Kupfer-Industrierohre und Kupfer-Installationsrohre bestätigt. Dabei hat der EuGH klargestellt, dass die vom EuG ausgeübte Kontrolle von Entscheidungen der Kommission, mit denen in Wettbewerbssachen Geldbußen verhängt werden, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt, wie er in der Grundrechtecharta der Union vorgesehen ist.
Die Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total besteht, bedarf weiterer Prüfung. Das hat der BGH heute entschieden und das Verfahren an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Deutsche Post AG muss nicht für Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Post nicht missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz ausnutzt.
Der EuGH hat die Voraussetzungen erläutert, unter denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten aus Drittstaaten stammende Nachahmungen oder Nachbildungen von Waren zurückhalten dürfen, die in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind. Befinden sich diese Waren in der Union im Zolllager oder in Durchfuhr, können sie als "nachgeahmte Waren" oder "unerlaubt hergestellte Waren" angesehen werden, wenn bewiesen ist, dass sie zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk. Die Medien dürfen eine solche Fotografie jedoch ohne Zustimmung ihres Urhebers veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden.
Das Unionsrecht steht einer Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegen, ein System der Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet - neben anderen Erfordernissen - nicht das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen.
Der BGH hat zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage bezieht sich u.a. auf ein EuGH Urteil aus dem Jahr 2007, wonach eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist.
Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise als auch das allgemeine Publikum, kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.
Einem mit dem Begriff "Festpreis" werbenden Stromerzeuger bleibt es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen. Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann aber irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier: mehr als 40 Prozent) aufgeklärt wird.
Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.
Das EuG hat die Entscheidung der EU-Kommission für nichtig, soweit darin gegen Stempher eine Geldbuße von 2,37 Mio. € wegen der Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt worden war. Außerdem setzte es die gegen Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße von ursprünglich 12,24 Mio. € auf 9,18 Mio. € herab.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen die Entgelte für die Benutzung ihrer Schienennetze durch Eisenbahnverkehrsunternehmen - bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze - nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB festsetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist, also das Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum darauf, dass der Unternehmer von Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht wurde, haftet er für den in der Zusendung liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.
Unter bestimmten Umständen kann den administrativen Ansprechpartner (sog. Admin-C) eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Eine dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung als Admin-C an sich.
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf zutreffende nähere einschränkende Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht zwingend irreführend. Voraussetzung ist, dass sich die Einschränkungen - hier: Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
Ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt, wirbt unlauter und irreführend. Es reicht nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können.
Bei der Frage, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen, bzw. deren Wiedergabe in komprimierter Form, urheberrechtlich zulässig ist, muss jede Verarbeitung im Einzelfall überprüft werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt.
Das BMJ hat angekündigt, verstärkt gegen die zunehmenden Missstände bei Abmahnungen vorzugehen. Dazu soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden, der den finanziellen Anreiz für solchen Abmahnungen reduziert.
Der rein firmenmäßige Gebrauch eines Zeichens stellt keine rechtsverletzende Benutzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich auch gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 S.2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
Die GEMA darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen. Es wäre nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten oder auf die andere Musik einwirkt.
Es steht jedem Unternehmen grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen. Infolgedessen ist der Bauer-Verlag nach seiner Kündigung im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet der Heinz-Ulrich Grade KG weiterhin an diesen Grossisten zu liefern.
Google kann nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.
Das Bundeskartellamt hat am 18.10.2011 gegen die Unternehmen Kraft Foods Deutschland GmbH und Krüger GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Geldbußen i.H.v. rund neun Mio. Euro wegen Abstimmung einer Preiserhöhung für Family-Cappuccino zur Jahreswende 2007/2008 verhängt. Damit sind nun alle Verfahren wegen horizontaler Preisabsprachen im Bereich Röstkaffee und Cappuccino abgeschlossen.
Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, ist von der Patentierung auszuschließen. Die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein; seine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist hingegen nicht patentierbar.
Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das darauf abzielt, in Kartellverfahren die Zusammenarbeit mit den Parteien und die Mechanismen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu stärken. Bestehen Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Verfahrensrechte der Parteien können letztere den Anhörungsbeauftragten für Wettbewerbsverfahren anrufen, dessen Rolle im Kartellverfahren gestärkt wird.
Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den Vertriebshändlern eines Kosmetikherstellers verbietet, dessen Produkte über das Internet zu verkaufen, stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern die Klausel nicht objektiv gerechtfertigt ist. Ein solches Verbot kann nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung, wohl aber, unter bestimmten Voraussetzungen, in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen.
Der EU-Rat hat am 10.10.2011 strengere Vorschriften über den Großhandel mit Strom und Gas verabschiedet. Das Hauptziel dieser Vorschriften, die Ende dieses Jahres in Kraft treten, ist die Verhinderung des Insider-Handels und anderer Formen des Marktmissbrauchs, die zu einer Verzerrung der Großhandels-Energiepreise führen und in der Regel bewirken, dass Unternehmen und Verbraucher für Energie mehr bezahlen als notwendig.
Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Suchrubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht grundsätzlich wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig. Eine Irreführung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die richtige Laufleistung des Fahrzeugs sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergibt, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen ist.
Die Form eines speziell geformten Lautsprechers von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Eine Eintragung ist dann nicht möglich, wenn eine Marke ausschließlich aus ihrer Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.
Da der Verbraucher einem mit Echtheitszertifikat versehenen Datenträger in der Regel die Aussage entnimmt, dass dieser vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde, kann auch nur dieser die Echtheit seiner Produkte beurteilen. Infolgedessen gewann Microsoft einen Rechtsstreit über gebrauchte Windows-Software mit Echtheitszertifikaten, die ein Händler weiterveräußerte, obwohl sie ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
Bietet ein Unternehmen eine durch Werbung finanzierte und deswegen für Ärzte kostenlose Datenbank an, die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gibt, stellt dies keine Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dar. Ärzte sind heute ebenso wie die Angehörigen anderer Berufskreise daran gewöhnt, dass ihnen anzeigenfinanziert Informationen - etwa über das Internet, im Fernsehen oder in einer Zeitschrift - unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht. Das Zeigen von Fußballübertragungen, die geschützte Werke enthalten, in einer Gastwirtschaft erfordert die Zustimmung des Urhebers dieser Werke.
Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht. Zudem muss die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen (hier: Landgut Borsig). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Namen zu verwenden begonnen hat, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war.
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1.1.2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der EU.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung ist eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.
Im Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei Bavaria über die Marke "Bavaria Holland Beer" hat der BGH das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Marke "Bavaria Holland Beer" die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" verletzt.
Die Verbraucher im Vereinigten Königreich nehmen den Unterschied zwischen den Bieren von Budejovický Budvar und denen von Anheuser-Busch deutlich wahr. Die seit langem bestehende gleichzeitige redliche Benutzung der beiden betroffenen identischen Marken "Budweiser" beeinträchtigt die Hauptfunktion der älteren Marke von Anheuser-Busch nicht.
Wird im Internet (Suchmaschine) anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, so fällt dies grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb. Voraussetzung ist, dass keine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten, die Marke nicht verwässert und ihre Wertschätzung oder Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Apotheker, die eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben, dürfen auch die von ihnen hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden. Es ergeben sich weder aus dem AMG noch aus dem ApoG oder der ApBetrO Anhaltspunkte dafür, nach welchen Gesichtspunkten der regional begrenzte übliche Versorgungs- und Einzugsbereich einer Apotheke zu bestimmen sein könnte.
Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG geschlossen (§ 76 Abs. 6 S. 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das BPatG nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 S. 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist.
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Verkehr erwartet von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden ist eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen.
Der deutschen Samsung Electronics GmbH bleibt es im Bereich der gesamten EU untersagt, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" zu vertreiben. Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea ist die Untersagung auf Deutschland beschränkt. Ein deutsches Gericht kann gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung hat.
Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar. Durch die Annahme, das Recht der EU lasse keinen Umsetzungsspielraum, kann ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des GG verkennen.
Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetzt, wird strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig ist.
Streiten die Parteien bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zur Unterlassung nicht über die Rechtsfrage der Unterlassungspflicht selbst, sondern über die Tatfrage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erfolgt ist, dann richtet sich die Beschwer des Verurteilten bei fehlendem Interesse, so zu handeln, wie es ihm verboten worden ist, (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten, die ihm entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt. Der Beschwerdewert einer Berufung ist daher in diesem Fall häufig auf den Mindestwert von bis zu 300 € festzusetzen.
Es stellt keinen Begründungsmangel i.S.d. § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG i.V.m. § 18 Abs. 4 GebrMG dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtigerklärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gestützt hat, nicht auseinandersetzt. Das gilt insbesondere für ein nur vages Vorbringen des Gebrauchsmusterinhabers, das nicht erkennen lässt, in welchem Verfahren und mit welcher Begründung das Patent angegriffen worden sein soll.
Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan (hier: "Schönheit von innen") wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet. Auch einem Slogan mit einer banal erscheinenden Aussage kann wettbewerbliche Eigenart zukommen.
Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem BGH zu erklären; der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des  BPatG sind wirkungslos.
Die Rahmenbedingungen für eine kartellrechtliche Bewertung von Wasserversorgern stellen sich nach dem Willen des Gesetzgebers grundlegend anders dar als bei Elektrizität und Gas. Zwar ist eine Kosten- und Kalkulationskontrolle der Kartellbehörde nicht grundsätzlich verwehrt. Liegt allerdings eine ersichtlich vollständige Übersicht über die Tarife der privaten Wasserversorger vor, so ist jenem - wenngleich monopolistisch strukturierten - Vergleichsmarkt im Rahmen der Missbrauchsbewertung Geltung zu verschaffen.
Der Lizenzgeber hat im Hinblick auf die Notwendigkeit einer rechtserhaltenden Benutzung regelmäßig ein Interesse daran, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht, während der ein geschütztes Zeichen länger nicht nutzende Lizenznehmer mit seinem Verhalten zeigt, dass an der Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.
Werbung kann gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot verstoßen, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden muss. Dies ist etwa der Fall, wenn der Öffentlichkeit durch die gewählte Formulierung vermittelt wird, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine "gute Idee" darstellt.
Der von Sabrina Setlur gesungene Titel "Nur mir" ist unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen, weil er unerlaubt sog. "Samples" der Musikgruppe "Kraftwerk" enthält. Nun muss der BGH voraussichtlich klären, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden kann.
Bedient sich ein Unternehmen für seine Werbekampagne des Typus eines bestimmten Menschenschlags, der u.U. auch mit einem Prominenten in Verbindung gebracht werden kann, so reicht dies noch nicht aus, um von einem Doppelgänger sprechen zu können. Für eine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke muss eine durchaus vorhandene Ähnlichkeit zudem prägnant ausgeprägt sein und beim Zuschauer den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Darsteller in der Werbung um den Prominenten handelt.
Es stellt eine mittlerweile beinahe regelmäßige Praxis dar, dass, solange der Prozesserfolg und damit die letztlich kostenpflichtige Partei noch nicht sicher abzusehen sind, beide Parteien im einträchtigen Zusammenwirken mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessieren, um Gerichtskosten "zu sparen". Ihre Ursache hat diese Erscheinung in der Tatsache, dass die Parteivertreter ihre eigenen Anwaltsgebühren nach Stundensätzen abrechnen, was sich einseitig nur noch zu Lasten der Landeskasse auswirkt.
Ein Steuerberater darf nicht neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den slowakischen Titel "doktor filozofie" in der abgekürzten Form "Dr." führen. Der Titel darf nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung "PhDr." geführt werden.
Aus den Marktverhaltensregeln des Glücksspielstaatsvertrags ergibt sich ein sofortiges Spielverbot ohne die im Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Anhörung des Spielers und Überprüfung der bekannt gewordenen Umstände nicht. Es kann überdies nicht verlangt werden, die genannten Personen unmittelbar - ohne Einhaltung des vorgesehenen Prüfungsverfahrens - in die Sperrkartei aufzunehmen.
Von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung darf das Gericht in der Endentscheidung nur abweichen, wenn für die Verfahrensbeteiligten - sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts - erkennbar wird, dass sich entweder die Grundlage verändert hat, auf der das Gericht den ursprünglichen Hinweis erteilt hat, oder dass das Gericht bei unveränderter Entscheidungsgrundlage nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung in Erwägung zieht als den Beteiligten angekündigt.
Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht schon allein deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu einer Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.
Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das OLG nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist. Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige OLG kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.
Die Eintragung eines Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoffes in die für solche Stoffe beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste wirkte jedenfalls bis zum 1.1.2007 auch zu Gunsten Dritter. Eine unlautere Handlung ist nicht schon deshalb nicht spürbar i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist.
Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen, die hervorhebt, dass "Kein Telekom-Anschluss nötig" oder "Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!" sei, muss darauf hinweisen, wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht, "Call-by-Call"-Telefonate zu führen. Die Möglichkeit, die Kosten für Verbindungsdienstleistungen durch Auswahl unter den Anbietern solcher Leistungen zu beeinflussen, ist für die Entscheidung zum Vertragsschluss von erheblicher Bedeutung.
Grenzziehungen zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG sind ebenso wie diejenigen zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig. Von einer Unähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist.
Es liegt grundsätzlich keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist. Stützt der Beklagte eine Einwendung gegen den Klageanspruch auf eine Rechtsposition, die er im Wege der Abtretung erworben hat, so ist das entsprechende Verteidigungsmittel erst mit dem Erwerb der Rechtsposition entstanden.
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlage betrifft die bis Ende 2007 geltende Rechtslage, wonach der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten hat, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F.).
Die Verwendung einer Marke durch einen Konkurrenten ohne Zustimmung des Markeninhabers (hier: "bananabay") als Schlüsselwort für eine Adwords-Werbeanzeige beeinträchtigt nicht die Funktionen der Klagemarke, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist. Ob eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht.
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen (hier: "Kappa") kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden. In den Fällen, in denen die mit dem Zeichen versehenen Waren auf Nachfrage gekauft werden, kommt eine solche Neutralisierung nicht in Betracht.
Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt keiner im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) enthaltenen Zulassungsbestimmung zuwider. Dies gilt auch für den Fall, dass das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mittel ist.
Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt. Die gewerbliche Verwendung einer solchen Marke würde die geschützte Angabe beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, können die Kosten hinsichtlich des Patentanwalts nach §§ 677, 683 S. 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass dessen Mitwirkung erforderlich war. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können nicht nur unmittelbare Kunden der Kartellteilnehmer verlangen, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Der Kartellant kann aber gegen den Anspruch einwenden, der Anspruchsteller habe die kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben.
Der EU-Ministerrat hat am 27.6.2011 eine "allgemeine Ausrichtung" zu den Verordnungen über das EU-Patent und das zugehörige Übersetzungsregime beschlossen. Die neuen Regelungen sehen die Möglichkeit vor, für Patente, die das Europäische Patentamt in München erteilt, eine einheitliche Schutzwirkung für die 25 Teilnehmerstaaten zu beantragen.
Der grundrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wirkt nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (hier: in einer Pressekonferenz). Dies gilt aber nicht, wenn die Äußerung im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung die Deutung zulässt, die der ursprüngliche Verfasser ihr beigemessen hatte.
Zwischen der eingetragenen Süßwaren-Marke "Warendorfer Pferdeäppel" und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen "Warendorfer Pferdeleckerli" besteht keine Verwechslungsgefahr. Nicht nur "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" werden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli".
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen. Vielmehr wird der Reseller im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei.
Für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" darf weiterhin keine Werbung gemacht werden. Die brandenburgische Lottogesellschaft hat in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags verstoßen.
Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten, der dazu bestimmt ist, die Urheber zu entschädigen. Diese Ergebnispflicht besteht auch dann, wenn der gewerbliche Verkäufer der Vervielfältigungsmedien in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Zwar verstößt die Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. Allerdings reicht eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen "zertifizierten Testamentsvollstrecker" stellt.
Die im Gesetz vorgesehene Verzinsung einer Kartell-Geldbuße verfehlt den Gesetzeszweck, weil sie einen Bußgeldschuldner geradezu auffordert, Einspruch einzulegen, um sich dann durch ein gerichtliches Urteil zinsfrei zu einer Geldbuße verurteilen zu lassen. Außerdem hält das OLG Düsseldorf die geltende Regelung für verfassungswidrig, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die Deutsche Telekom AG muss an die telegate AG 41,28 Mio. € zahlen. Das OLG Düsseldorf kam zu dem Entschluss, dass die Telekom AG als marktbeherrschendes Unternehmen in der Zeit von Oktober 1997 bis zum 22.1.2001 die Wettbewerbschancen der telegate AG unbillig behindert hatte, indem sie der Telefonie-Teilnehmerdaten zur Auskunftserteilung und Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen zu einem überhöhten Entgelt überließ.
Lernspiele können nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art ist der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung; nur die Form der Darstellung kann deren Urheberrechtsschutz begründen.
Auch bei Internet-Geschäften sind die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden" genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Für den am Gewinnspiel Interessierten wird schon nicht hinreichend klar, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist.
Das Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an einer sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hindert.
Hält das Patentgericht den Gegenstand eines mit dem Einspruch angegriffenen Patents im Hinblick auf eine Entgegenhaltung für nahegelegt, die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist und in der Einspruchsbegründung zwar angeführt, aber eher beiläufig behandelt wird, reicht es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich aus, wenn dem Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt wird.
Mit den Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt. Dass diese Leitlinien im Amtsblatt der EU nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden, hindert die nationale Regulierungsbehörde dieses Staates daher nicht daran, sich in einer an einen Einzelnen gerichteten Entscheidung auf sie zu beziehen.
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich ist. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Der Handel mit Markenparfümimitaten kann nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.
Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und zu erwarten ist, dass sich die Gerichte in den nachfolgenden Verfahren an der im ersten Prozess ergangenen Entscheidung orientieren werden, vermag ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von "Parallelverwendern" inhaltsgleicher AGB.
Im Wettbewerbsbereich ist nur die EU-Kommission für die Feststellung zuständig, dass keine missbräuchliche Verhaltensweise auf dem Binnenmarkt der Union vorliegt. Könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden derartige "negative" Entscheidungen treffen, wäre die einheitliche Anwendung der durch den Vertrag eingeführten Wettbewerbsregeln beeinträchtigt.
Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden. Die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, ist bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen.
Die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, müssen nicht notwendig bereits in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden. Auch die insoweit im Wortlaut mehrdeutige europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf ist in diesem Sinne zu verstehen.
Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Mit der Verwendung eines solchen bekannten Bildzeichens ist ein Imagetransfer verbunden, der die Marke schwächt.
Bei der Überprüfung der Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters ist darauf abzustellen, ob von den wesentlichen und prägenden Gestaltungselementen, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen, Gebrauch gemacht und dadurch der Gesamteindruck übernommen worden ist. Anders als im Markenrecht ist dabei den Gemeinsamkeiten nicht eo ipso ein größeres Gewicht beizumessen als den Unterschieden.
Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot einer Markenverletzung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Eine Zwangsmaßnahme - wie ein Zwangsgeld -, die dieses Verbot sicherstellen soll, entfaltet grundsätzlich Wirkungen in diesem Gebiet.
Die EU-Kommission hat Procter & Gamble und Unilever wegen Bildung eines sich auf acht EU-Länder erstreckenden Kartells mit dem Unternehmen Henkel auf dem Markt für Haushaltswaschpulver mit Geldbußen von insgesamt 315,2 Mio. € belegt. Die Geldbußen der beiden Unternehmen wurden jeweils um 10 Prozent ermäßigt, weil beide die Kartellbeteiligung eingeräumt und somit zu einem rascheren Abschluss der Untersuchung beigetragen hatten; Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über das Kartell informiert hatte.
Die Abbildung eines Geschmacksmusters ist nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient. Die Abbildung zum Zwecke der Zitierung setzt voraus, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der Tätigkeit des Zitierenden besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.
Wenn es zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, ist es sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft hat keinen Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis zukommen würde und ist daher sachfremd.
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten. Dementsprechend muss auch angegeben sein, ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.
Ist aus einem zwischen dem alleinigen Patentinhaber und einem Miterfinder geschlossenen Vertrag ein Dritter i.S.v. § 328 BGB zur Nutzung der patentgemäßen Lehre berechtigt, kann der Patentinhaber dem Einspruch des Dritten gegen das Patent nicht den gegen den Miterfinder grundsätzlich bestehenden Einwand der Treuwidrigkeit der Einspruchseinlegung entgegenhalten.
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Wenn sich eine Anmeldung insbes. auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen (hier: "1000") von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.
Der Entwurf des Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente (im Folgenden: EuPatG) ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Zu diesem Ergebnis ist der EuGH in einem Gutachten zur Vereinbarkeit des geplanten Übereinkommens mit dem Unionsrecht gekommen, um das ihn der Rat der EU ersucht hatte.
Ein Verhalten, das gegen den Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG dar. Regelwerken von (Wettbewerbs-)Verbänden kann allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen, die aber eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des UWG ergebenden Wertungen nicht ersetzen kann.
Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußball-WM und EM auf einem Bezahlfernsehsender verbieten, um für seine Bevölkerung die Möglichkeit sicherzustellen, diese Ereignisse auf einem frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen. Wenn diese Wettbewerbe in ihrer Gesamtheit von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind, ist diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt.
Das EuG hat eine Klage der Formula One Licensing abgewiesen, die sich gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen "F1 Live" gewendet hatte. Formula One Licensing stützt sich auf mehrere nationale und internationale Wortmarken für "F1" sowie auf eine als Logo benutzte Gemeinschaftsbildmarke.
Nicht sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterliegen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers. Die Anwendung des sog. Fairnessausgleichs (§ 32a UrhG) steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht; darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße wegen Rechtsbruchs unlauter sein können.
§ 15 Abs. 2 AEG genießt unter dem Gesichtspunkt der Spezialität nicht den Vorrang vor den vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB, sondern wird vom GWB als dem jüngeren Gesetz verdrängt. Der Anwendungsbereich der vergaberechtlichen Bestimmungen im Gesetz nach Vertragsarten und -gegenständen ist prinzipiell umfassend bestimmt und der Ausnahmekatalog in § 100 Abs. 2 GWB - unter den der S-Bahn-Betrieb nicht fällt - ist als abschließend anzusehen.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Diesbezüglich hat der BGH dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar - soweit bekannt - zu berücksichtigen; sie sind jedoch keinesfalls bindend.
Ein Übersetzer kann eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Abweichend von früherer BGH-Rechtsprechung steht dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zu.
Es ist irreführend, natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, wenn es keinerlei besondere Eigenschaften aufweist, die es von anderen, vergleichbaren Mineralwassern unterscheidet. Dies ergibt sich z.B. daraus, dass ein vom Hersteller aufgestelltes Zertifizierungssystem lediglich an die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung anknüpft.
Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem roten Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Solche Formen sowie die eines Glöckchens mit einem roten Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus besitzen keine Unterscheidungskraft.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt wurden. Die satzungsmäßige Kostenfreiheit für Besucher der Anlagen zwecks Erholung gilt nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken.
Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.
Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot von als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung (hier: sog. "Flappe") nicht vor, wenn der Werbecharakter unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt. Bei einer solchen Zeitschriftenwerbung liegt auch weder eine Verschleierung des Werbecharakters i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG noch ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung vor.
Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt; zu berücksichtigen ist aber der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz.
Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zu prüfen hat.
In aller Regel genießt nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß Zusammenfassungen (Abstracts) originelle Formulierungen der Originalrezensionen beinhalten.
Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.
Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann - gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden. Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbes. kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist.
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser zumindest die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann.
Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung kann ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. Die Pressefreiheit würde übermäßig eingeschränkt werden, sollte der Verlag verpflichtet werden, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.
Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen.
Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen.
Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.
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Da zu den Grundlagen der Tätigkeit der Bundeszentrale für Politische Bildung auch das öffentliche Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehört, kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Hierbei hat die Bundeszentrale jedoch Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren.
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Der BGH entschied in einem Ende Juli ergangenen Urteil, dass Rechtsanwaltsgebühren im Falle einer Abmahnung wegen unrichtiger Berichterstattung, von der sowohl eine GmbH, als auch deren Geschäftsführer betroffen waren und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für die Printausgabe verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richteten gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal berechnet werden können.
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Die tschechische Brauerei Budejovický Budvar war nicht verpflichtet, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren identischen Marke vorzulegen. Budejovický Budvar wäre nur dann zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet gewesen, wenn das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) dies ausdrücklich verlangt hätte.
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Am 14.6.2010 hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ihre Berliner Rede zur Reform des bestehenden Urheberrechts gehalten. Darin hat sie ihre grundsätzlichen Positionen zu Funktion und Bedeutung des Urheberrechts deutlich gemacht.
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Am 17.5.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft getreten (BGBl. Nr.11/2010, 267). Die neue DL-InfoV dient der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt). Mit den Regelungen soll für mehr Transparenz und Schutz der Dienstleistungsempänger gesorgt werden.
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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 8.4.2010 den Gesetzentwurf zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgestellt. Damit sollen Lücken im Rechtsschutz mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse geschlossen werden.

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