Otto Schmidt Verlag

OLG Düsseldorf v. 27.4.2023 - I-20 U 41/22

Markenrecht: Streit um Eierlikör-Slogan

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen, das sich im Jahr 1979 die deutsche Wortmarke „Eieiei“ hat sichern lassen. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führte nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und u.a. Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“. Diese ist in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ geschützt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und hatte Anfang 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben.

Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ u.a. über ihren Internetauftritt bei Facebook angepriesen hatte, wurde sie von der Klägerin – erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.

Das LG hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt.

Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Hiervon konnte im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten.

Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führte nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern konnte als nur weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen werden. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärkt den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigte neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet war. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten sprach schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Das Einheitspatentsystem
Aloys Hüttermann, IPRB 2022, 213

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.04.2023 11:49
Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr. 16 vom 27.4.2023

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