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Softwareentwicklung und Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG - Ein Überblick zur Rechtslage nach dem BMF-Schreiben vom 2.8.2022 (Limper, IPRB 2023, 58)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 2.8.2022 (BMF, Schr. v. 2.8.2022 – IV B 8 - S 2303/19/10004 :001 – DOK 2022/0641147) mit den Auswirkungen der Reform des Urheberrechtsgesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.5.2021 (BGBl. I 1204) auf den Steuerabzug des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EstG bei der Softwareauftragsentwicklung befasst. Der Beitrag stellt im Anschluss und in Fortsetzung des Beitrags des Verf., Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und wirtschaftlicher Rechteverkauf im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, IPRB 2021, 124 ff., die für die Frage der quellensteuerlichen Behandlung von Software-Entwicklungsverträgen wesentlichen Aussagen und Abgrenzungskriterien des BMF-Schreibens vor.

1. Reform des Urheberrechtsgesetz und Software
2. § 50a EStG
3. Software und BMF-Schreiben


1. Reform des Urheberrechtsgesetz und Software

Nach § 69a UrhG genießen Computerprogramme und somit Software urheberrechtlichen Schutz. Gemäß § 69a Abs. 4 UrhG finden auf Computerprogramme die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in Teil 1, Abschnitt 8 des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69a bis 69g UrhG) nichts anderes bestimmt ist.

Ausgangspunkt für die Überprüfung möglicher steuerlicher Implikationen ist die Reform des Urheberrechtsgesetzes zum 7.6.2021 durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes v. 31.5.2021 (BGBl. I 1204), wonach Änderungen in § 69a UrhG im Hinblick auf das Nachvergütungsrecht des Urhebers (§ 32a UrhG) sowie das Rückrufrecht bei Nichtausübung (§ 41 UrhG) aufgenommen wurden. § 69a Abs. 5 a.F. lautete: „Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung“. Demgegenüber hat § 69a Abs. 5 n.F. nunmehr folgenden Wortlaut: „Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden“.

Zudem führte die Reform dazu, dass mit § 137d Abs. 3 UrhG eine Übergangsregelung geschaffen wurde, wonach die Neuerungen des § 69a Abs. 5 UrhG für Sachverhalte und Verträge ab dem 7.6.2021 gelten sollen.

Diese zuvor dargestellten Änderungen könnten Auswirkungen auf die quellensteuerliche Behandlung von Software-Entwicklungsverträgen haben, so dass sich das Bundesfinanzministerium genötigt sah, vorgenanntes BMF- Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung zu verfassen.

2. § 50a EStG
§ 50a Abs. 1 EStG regelt, dass „die Einkommenssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben wird“ und zwar nach Nr. 3 „bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten (...) herrühren, (...).“ Es kommt daher im Rahmen von § 50a EStG immer darauf an, ob nach dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen von einer Rechteeinräumung oder aber von einer „vollständigen Aufgabe“ als „Veräußerung“ von Urheberrechten auszugehen ist. Verkürzt dargestellt unterliegen Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug, der endgültige wirtschaftliche Übergang der Rechte („wirtschaftlicher Rechtekauf“) dagegen nicht.

3. Software und BMF-Schreiben
Bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen hinsichtlich der Entwicklung von Software ist immer auch Gegenstand, dass entsprechende Rechte vom ausländischen Auftragnehmer dem inländischen Auftraggeber überlassen werden sollen, wobei dies üblicherweise auch auf exklusiver Basis inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt und unwiderruflich erfolgt. Dabei ist aufgrund der Regelung in § 69a Abs. 4 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts an der ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2023 10:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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