Otto Schmidt Verlag

Aktuell im IPRB

Die Bekanntmachung von Gerichtsentscheidungen im Internet als Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht (Herberger, IPRB 2022, 252)

Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht gewähren spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen der obsiegenden Partei das Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in nicht anonymisierter Form, auf Kosten der unterliegenden Partei. Webseiten und Social-Media-Plattformen im Internet kommen hierbei eine zunehmend bedeutendere Rolle als Veröffentlichungsmedium zu. Damit gehen rechtliche Auslegungs- und praktische Umsetzungsprobleme einher.

I. Die Problemlage
II. Die Rechtsgrundlagen

1. Bekanntgabe durch die obsiegende Partei
2. Bekanntgabe durch die unterlegene Partei
III. Die Weichenstellung durch das dem Veröffentlichungsantrag stattgebende Urteil
1. Normative Grundlagen
2. Zielkonflikte bei Internetbekanntmachungen
3. Ausgestaltung der Internetbekanntmachung
IV. Streitwert
V. Lauterkeitsrechtliche Beschränkungen
VI. Auswirkungen für die Praxis


I. Die Problemlage

In der aktuellen Debatte rund um die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen scheint prinzipiell Einigkeit darüber zu bestehen, dass ein breiterer Veröffentlichungsansatz notwendig ist. An der Bereitschaft der beteiligten Akteure mangelt es auf dieser generellen Ebene nicht. Vielmehr fehlt es aktuell noch an technischen Lösungen, die in der Breite eine ausreichende Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen gewährleisten.

Es gibt allerdings Situationen, in denen Gerichtsentscheidungen unter bestimmten Umständen in nicht-anonymisierter Form veröffentlicht werden dürfen. So regeln § 12 II UWG, § 103 UrhG, § 47 DesignG, § 140e PatG, § 24e GebrMG, § 19c MarkenG, § 37 SortenschG und § 9 II HalbleiterschutzG i.V.m. § 24e GebrMG, dass der im jeweiligen Anwendungsbereich des Gesetzes obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, vorausgesetzt, die obsiegende Partei kann ein berechtigtes Interesse an einer solchen Urteilsbekanntmachung darlegen. Im Kontext der Enforcement-Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass derartige Urteilsbekanntmachungen der Abschreckung künftiger Verletzer und der Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit dienen sollen.

In der Vergangenheit soll dieser Veröffentlichungsmöglichkeit in der Praxis keine besondere Relevanz zugekommen sein.  Dies mag daran gelegen haben, dass der obsiegenden Partei zivilrechtlich kein Anspruch gegen ein bestimmtes Medium auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung zusteht. Vielmehr ist es die freie Entscheidung eines für die Veröffentlichung in Aussicht genommenen Mediums, ob es eine Gerichtsentscheidung veröffentlichen will.  Aber schon im Zeitalter des mittlerweile bereits vergangenen Web 2.0 hatten sich die medialen Gegebenheiten grundlegend verändert. Heute sind die technischen Infrastrukturen vorhanden, die es jedermann ermöglichen, gewissermaßen selbst als „Veröffentlichungsorgan“ aufzutreten. Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die bloße Möglichkeit der Veröffentlichung noch nicht eine entsprechende Reichweite und Wahrnehmung garantiert. Allerdings spricht bei maßgeblichen Akteuren im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtsschutz einiges dafür, dass sie eine ausreichend große Öffentlichkeit erreichen. Zugleich ist in Rechnung zu stellen, dass Veröffentlichungen im Internet eine gesteigerte Reichweite erzielen können, wenn sie aufgegriffen und durch Hinweise und Verlinkungen weitergereicht werden. Es ist gerade dieses Multiplikationspotential, das Internet-Veröffentlichungen eine besondere Durchsetzungswucht verschaffen kann.

II. Die Rechtsgrundlagen

1. Bekanntgabe durch die obsiegende Partei

§ 12 II UWG, § 103 UrhG, § 47 DesignG, § 140e PatG, § 24e GebrMG, § 19c MarkenG, § 37 SortenschG und § 9 II HalbleiterschutzG i.V.m. § 24e GebrMG ermöglichen es der obsiegenden Partei, das erstrittene Urteil bekanntzumachen. Ein solcher Antrag kann allerdings nur Erfolg haben, wenn die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse dartut. Dazu hat das OLG Frankfurt 2021 entschieden, dass ein berechtigtes Interesse zu verneinen sei, wenn die Veröffentlichung des Urteils schon durch das Gericht erfolgt ist. Nach der ständigen Übung des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt würden alle Entscheidungen, die über „normale Routinefälle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und juris veröffentlicht werden“, so dass kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Urteilsveröffentlichung bestehe. Irrelevant sei insofern, dass bei der amtswegigen Veröffentlichung eine Anonymisierung vorgenommen werde.

Diese Auffassung führt für den Kläger in der vorprozessualen Situation zu einer letzten Endes nicht tolerablen Ungewissheit. Er müsste nämlich, um die Erfolgsaussichten des Antrags beurteilen zu können, die künftige Veröffentlichungspraxis des Gerichts bezogen auf die anstehende Entscheidung kennen. Selbst wenn er über die entsprechende Kenntnis verfügen könnte, müsste er z.B. im Falle des OLG Frankfurt wissen, ob sich ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2022 17:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite