Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2018

In der aktuellen Ausgabe IPRB Heft 3 (Erscheinungstermin: 15. März 2018) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, Fehlende Bezeichnung e. K. ist Wettbewerbsverstoß, IPRB 2018, 49

Herrmann, Volker, Christian Wulff im Supermarkt, IPRB 2018, 49

Herrmann, Volker, Widerrufsrecht bei anwaltlichen Beratungsverträgen, IPRB 2018, 49

Schmid-Petersen, Frauke, Berichterstattung über Dieter Wedel, IPRB 2018, 49-50

Schmid-Petersen, Frauke, Ambush-Marketing mit Grillpatties erlaubt, IPRB 2018, 50

Schmid-Petersen, Frauke, Österreichischer Oberster Gerichtshof zu “Hate Speech“, IPRB 2018, 50

Rechtsprechung

EuGH v. 19.10.2017 - C-395/16 / Czernik, Ilja, Technische Funktion und Designschutz, IPRB 2018, 51-52

BGH v. 9.11.2017 - I ZR 164/16 – Parfummarken / Brandi-Dohrn, Anselm, Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzung – BGH wendet EuGH “Nintendo/BigBen“ entsprechend an, IPRB 2018, 52-54

BGH v. 21.9.2017 - I ZB 8/17 / Brandi-Dohrn, Anselm, Vollstreckung der Herausgabe von Know-how, IPRB 2018, 54-55

BGH v. 21.9.2017 - I ZR 11/16 / Levenson, Lennart-Christian, BGH zur Google-Bildersuche: Vorschaubilder III, IPRB 2018, 55-56

BGH v. 11.5.2017 - I ZR 60/16 / Boden, Martin, Unredlicher Testkauf begründet keine Verwirkung einer Vertragsstrafe, IPRB 2018, 56-57

LG Hamburg v. 12.1.2018 - 324 O 63/17 / Rosenbaum, Birgit, Störerhaftung bei Bewertungen mit einem Stern, IPRB 2018, 57-58

Beiträge für die Beratungspraxis

Gewerbliche Schutzrechte

Hoene, Verena, Influencer-Marketing, IPRB 2018, 58-61

Virals, Content Marketing, Native Advertising, Influencer Marketing – die Zeiten als Herr Kaiser fröhlich grüßend für ein Versicherungsunternehmen durch eine TV-Spot sprang und Frau Tilly die Hände ihrer Kundinnen in Geschirrspülmittel badete sind offensichtlich vorbei. Authentizität ist gefragt und während man Thomas Gottschalk noch seine Vorliebe für Gummibärchen abnahm, beschränkt sich gerade das Auftreten vieler Sportler oder Schauspieler in einem Werbespot eher darauf, Aufmerksamkeit für das Produkt zu erregen, als dass man ihnen tatsächlich das Tragen von Versandhausmode oder die Begeisterung für einen Kleinwagen abnimmt. Das Risiko, dass ein Werbetestemonial sich imageschädigend verhält, besteht zudem und hat schon zum vorzeitigen Abbruch mancher Werbekampagnen geführt. Neuere Werbeformen verhalten sich subtiler und setzen neben unterhaltenden Inhalten vor allem auf eine direkte Zielgruppenansprache. Gerade dies machte diese Werbeformen aber so problematisch, wird doch die Grenzziehung zwischen der natürlich jederzeit zulässigen Meinungsäußerung und der erhöhten Transparenzanforderungen unterliegenden Werbung zunehmend diffus.

Urheberrecht

Claßen, Jörn, Reihe: Medienrechtliche Begleitung von Strafverfahren, IPRB 2018, 61-64

In den letzten beiden Jahrzehnten sind nahezu alle Printmedien in Deutschland dazu übergegangen, Berichte auch in digitalisierter Form in ihren Onlinearchiven zur Verfügung zu stellen. Zeitgleich haben Suchmaschinen wie Google, die die Auffindbarkeit entsprechender Altberichte ermöglichen, einen erheblichen Bedeutungsgewinn erfahren. Die Folge: Einmal veröffentlichte Berichte bleiben verfügbar. Sie werden durch zielgerichtete Suchanfragen oder Zufallsfunde oder fortwährend reaktualisiert. Betroffene einer identifizierenden Berichterstattung haben demzufolge oft ein Interesse an der Löschung entsprechender Altberichte. Die Löschgesuche an Google gehen mittlerweile jährlich in die Millionen (Suchmaschinen & SEO, statista, 2017). Dieser Beitrag befasst sich mit den aktuellen Rechtsfragen zum Umgang mit identifizierenden Altberichten aus Online-Archiven. Dabei steht die Frage im Fokus, ob ein Anspruch auf Löschung von Online-Altberichten über Straftaten besteht.

Krogmann, Mario, Vier Jahre “Geburtstagszug“ – Wohin geht die Reise?, IPRB 2018, 65-68

Vor vier Jahren definierte der BGH in der “Geburtstagszug“-Entscheidung die Bedingungen für den Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst neu. Die praktischen Folgen dieser Entscheidung scheinen bislang weniger weitreichend auszufallen als vielfach befürchtet. Dies hängt wohl auch damit zusammen, dass der Urheberrechtsschutz weiterhin an Voraussetzungen geknüpft ist, deren Feststellung im Einzelfall nicht immer einfach ist. Darüber hinaus ist die Tendenz erkennbar, den Schutzumfang eines einmal festgestellten Urheberrechts eher eng zu fassen. Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung wird nachfolgend zusammengefasst.

Golz, Robert / Gössling, Patrick, DSGVO und Recht am Bildnis, IPRB 2018, 68-72

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