Aktuelle Kurzinformationen
Herrmann, Volker, Fehlende Bezeichnung e. K. ist Wettbewerbsverstoß, IPRB 2018, 49
Herrmann, Volker, Christian Wulff im Supermarkt, IPRB 2018, 49
Herrmann, Volker, Widerrufsrecht bei anwaltlichen Beratungsverträgen, IPRB 2018, 49
Schmid-Petersen, Frauke, Berichterstattung über Dieter Wedel, IPRB 2018, 49-50
Schmid-Petersen, Frauke, Ambush-Marketing mit Grillpatties erlaubt, IPRB 2018, 50
Schmid-Petersen, Frauke, Österreichischer Oberster Gerichtshof zu “Hate Speech“, IPRB 2018, 50
Rechtsprechung
EuGH v. 19.10.2017 - C-395/16 / Czernik, Ilja, Technische Funktion und Designschutz, IPRB 2018, 51-52
BGH v. 9.11.2017 - I ZR 164/16 – Parfummarken / Brandi-Dohrn, Anselm, Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzung – BGH wendet EuGH “Nintendo/BigBen“
entsprechend an, IPRB 2018, 52-54
BGH v. 21.9.2017 - I ZB 8/17 / Brandi-Dohrn, Anselm, Vollstreckung der Herausgabe von Know-how, IPRB 2018, 54-55
BGH v. 21.9.2017 - I ZR 11/16 / Levenson, Lennart-Christian, BGH zur Google-Bildersuche: Vorschaubilder III, IPRB 2018, 55-56
BGH v. 11.5.2017 - I ZR 60/16 / Boden, Martin, Unredlicher Testkauf begründet keine Verwirkung einer Vertragsstrafe, IPRB 2018, 56-57
LG Hamburg v. 12.1.2018 - 324 O 63/17 / Rosenbaum, Birgit, Störerhaftung bei Bewertungen mit einem Stern, IPRB 2018, 57-58
Beiträge für die Beratungspraxis
Gewerbliche Schutzrechte
Hoene, Verena, Influencer-Marketing, IPRB 2018, 58-61
Virals, Content Marketing, Native Advertising, Influencer Marketing – die Zeiten als
Herr Kaiser fröhlich grüßend für ein Versicherungsunternehmen durch eine TV-Spot sprang
und Frau Tilly die Hände ihrer Kundinnen in Geschirrspülmittel badete sind offensichtlich
vorbei. Authentizität ist gefragt und während man Thomas Gottschalk noch seine Vorliebe
für Gummibärchen abnahm, beschränkt sich gerade das Auftreten vieler Sportler oder
Schauspieler in einem Werbespot eher darauf, Aufmerksamkeit für das Produkt zu erregen,
als dass man ihnen tatsächlich das Tragen von Versandhausmode oder die Begeisterung
für einen Kleinwagen abnimmt. Das Risiko, dass ein Werbetestemonial sich imageschädigend
verhält, besteht zudem und hat schon zum vorzeitigen Abbruch mancher Werbekampagnen
geführt. Neuere Werbeformen verhalten sich subtiler und setzen neben unterhaltenden
Inhalten vor allem auf eine direkte Zielgruppenansprache. Gerade dies machte diese
Werbeformen aber so problematisch, wird doch die Grenzziehung zwischen der natürlich
jederzeit zulässigen Meinungsäußerung und der erhöhten Transparenzanforderungen unterliegenden
Werbung zunehmend diffus.
Urheberrecht
Claßen, Jörn, Reihe: Medienrechtliche Begleitung von Strafverfahren, IPRB 2018, 61-64
In den letzten beiden Jahrzehnten sind nahezu alle Printmedien in Deutschland dazu
übergegangen, Berichte auch in digitalisierter Form in ihren Onlinearchiven zur Verfügung
zu stellen. Zeitgleich haben Suchmaschinen wie Google, die die Auffindbarkeit entsprechender
Altberichte ermöglichen, einen erheblichen Bedeutungsgewinn erfahren. Die Folge: Einmal
veröffentlichte Berichte bleiben verfügbar. Sie werden durch zielgerichtete Suchanfragen
oder Zufallsfunde oder fortwährend reaktualisiert. Betroffene einer identifizierenden
Berichterstattung haben demzufolge oft ein Interesse an der Löschung entsprechender
Altberichte. Die Löschgesuche an Google gehen mittlerweile jährlich in die Millionen
(Suchmaschinen & SEO, statista, 2017). Dieser Beitrag befasst sich mit den aktuellen
Rechtsfragen zum Umgang mit identifizierenden Altberichten aus Online-Archiven. Dabei
steht die Frage im Fokus, ob ein Anspruch auf Löschung von Online-Altberichten über
Straftaten besteht.
Krogmann, Mario, Vier Jahre “Geburtstagszug“ – Wohin geht die Reise?, IPRB 2018, 65-68
Vor vier Jahren definierte der BGH in der “Geburtstagszug“-Entscheidung die Bedingungen
für den Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst neu. Die praktischen
Folgen dieser Entscheidung scheinen bislang weniger weitreichend auszufallen als vielfach
befürchtet. Dies hängt wohl auch damit zusammen, dass der Urheberrechtsschutz weiterhin
an Voraussetzungen geknüpft ist, deren Feststellung im Einzelfall nicht immer einfach
ist. Darüber hinaus ist die Tendenz erkennbar, den Schutzumfang eines einmal festgestellten
Urheberrechts eher eng zu fassen. Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung wird nachfolgend
zusammengefasst.
Golz, Robert / Gössling, Patrick, DSGVO und Recht am Bildnis, IPRB 2018, 68-72