Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2020

In der aktuellen Ausgabe IPRB Heft 3 (Erscheinungstermin: 15. März 2020) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

Herrmann, Volker, BVerfG: Gerichtliches Veröffentlichungsverbot darf nicht durch Folgeberichte umgangen werden, IPRB 2020, 53

Herrmann, Volker, LG München: Mittelbare Patentverletzung durch Angebot im App-Store, IPRB 2020, 53-54

Herrmann, Volker, BJMV-Vorschlag zur Kennzeichnung von Social-Media Posts, IPRB 2020, 54

Rechtsprechung

BGH v. 24.9.2019 - VI ZB 39/18 / Czernik, Ilja, Auskunftsanspruch nach dem TMG über vorhandene Bestandsdaten gilt auch für den Facebook Messenger, IPRB 2020, 54-56

EuGH v. 21.11.2019 - C-678/18 / Vohwinkel, Moritz, Eilsachen bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern bzw. Unionsmarke: LG Köln oder Düsseldorf?, IPRB 2020, 56-57

OLG Düsseldorf v. 18.12.2019 - I-7 W 66/19 / Moser, Christian-Oliver / Keßels, Sophia, Act global, speak local? – Zustellungsfiktion von an Facebook gerichtete Schriftstücke in deutscher Sprache, IPRB 2020, 57-58

BGH v. 17.10.2019 - I ZR 34/18 / Seelig, Geert Johann, Vereinbarung eines Lizenzvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus einem schriftlichen Dokument, IPRB 2020, 58-59

OLG Celle v. 6.9.2019 - 13 U 69/18 / Newerla, Danjel-Philippe, Unzulässige Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben – Zusatz von Honig anstelle von Industriezucker bleibt ein “Zuckerzusatz“, IPRB 2020, 59-60

OLG Frankfurt v. 19.9.2019 - 6 U 156/18 / Bott, Kristofer, Anwaltskorrespondenz einer Unternehmensberatung als unzulässige Rechtsdienstleistung, § 2 RDG, IPRB 2020, 60-61

Beiträge für die Beratungspraxis

Meyer zu Riemsloh, Jasper / Fock, Soenke, FRAND-Streitigkeiten – aktuelle Tendenzen, IPRB 2020, 61-65

Streitigkeiten zu standardessentiellen Patenten (im Folgenden: “SEPs“) beschäftigen seit geraumer Zeit weltweit die Gerichte, insbesondere auch in Deutschland und hier maßgeblich die Patentstreitkammern an den LG Düsseldorf, Mannheim und München I sowie die Senate an den entsprechenden Berufungsgerichten. Besondere Beobachtung in der (Fach-)Presse erhalten momentan insbesondere die Patentverletzungsverfahren zu “connected cars“, also vernetzten Fahrzeugen, die gegenwärtig im Wesentlichen vor dem LG Mannheim und dem LG München I verhandelt werden. Ein Schwerpunkt in diesen Rechtsstreitigkeiten liegt auf dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, dem sog. FRAND-Einwand, auf den sich dort die Beklagte und auch deren Streithelfer berufen.

Claßen, Jörn / Hassel, Dominik, Shitstorms und Skandalberichterstattung – Unternehmen am Pranger, IPRB 2020, 65-69

Unternehmen bewegen sich heutzutage in einem dynamischen Kommunikationsrahmen. Durch die Möglichkeiten der Digitalisierung können nicht mehr nur die klassischen Medien, sondern auch Einzelpersonen eine breite Öffentlichkeit erreichen. Die damit verbundene Schnelllebigkeit birgt Risiken. Aufmerksamkeit wird vermehrt mit negativen Nachrichten, mit Zuspitzung und Skandalisierung generiert. Unternehmen können von einem Tag auf den anderen im Kreuzfeuer öffentlicher Kritik stehen – und sind dann nicht selten Shitstorms und “auflagenstarker“ Verdachtsberichterstattung ausgesetzt. In einer solch rufschädigenden und potentiell existenzgefährdenden Situation gilt es, kühlen Kopf zu bewahren. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen geben.

Härting, Niko / Tekin, David, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG-E), IPRB 2020, 69-72

Die Änderungen am Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen die Rechte der Bürger stärken und gleichzeitig zu mehr Transparenz und zu einer Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Meldewege beitragen. Problematisch erscheint der Einsatz von Erkennungssoftware zur Identifizierung von vermeintlich rechtswidrigen Inhalten und die Einteilung in “Täter“ und “Opfer“.

Schmid-Petersen, Frauke / Lörz, Vicky Franziska, Das “Medienprivileg“ der Presse, IPRB 2020, 72-76

Ein Name, ein Wohnort, eine Handynummer, Informationen zum Gesundheitszustand – jegliche Information, die eine Person identifizierbar macht, genießt – wie auch schon nach dem früheren Datenschutzrecht – unter dem Begriff des “personenbezogenen Datums“ nach der seit Mai 2018 geltenden DSGVO Schutz im Hinblick auf ihre Verarbeitung. Die Arbeit der Medien ist ständig mit Vorgängen verbunden, die vom Begriff der Datenverarbeitung erfasst werden. Zum Ausgleich der damit verbundenen Interessenkonflikte enthält die DSGVO in Art. 85 Abs. 1 und 2 eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten überlässt, die betroffenen Grundrechte durch Ausnahmen vom Datenschutzrecht in Einklang zu bringen. Die Länder waren vor diesem Hintergrund gehalten, ihre Presse- und Mediengesetze anzupassen und damit Nachfolgeregelungen zu dem außer Kraft getretenen § 41 Abs. 1 BDSG a.F. zu schaffen. In Nordrhein-Westfalen sind mit Inkrafttreten der DSGVO – neben den §§ 9c und 57 RStV – der neue § 12 LPresseG NRW sowie die §§ 48 WDR-Gesetz, 46 LMG eingeführt worden. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Systematik des § 12 LPresseG NRW und den damit verbundenen Fragen der Anwendung in der Praxis.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom