Anheuser-Busch kann den Begriff "budweiser" für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen
Die tschechische Brauerei Budejovický Budvar war nicht verpflichtet, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren identischen Marke vorzulegen. Budejovický Budvar wäre nur dann zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet gewesen, wenn das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) dies ausdrücklich verlangt hätte.
Der Sachverhalt:
1996 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) das Wortzeichen "budweiser" für Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke als Gemeinschaftsmarke an. Die tschechische Brauerei Budejovický Budvar erhob, gestützt auf ihre u.a. in Deutschland und Österreich geschützte ältere internationale Wortmarke "BUDWEISER", Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke.
Die tschechische Brauerei erbrachte den Nachweis, dass sie Inhaber der älteren Marke ist, jedoch lief der dieser Marke gewährte Schutz in dem Zeitraum, den das HABM für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmt hatte, ab. Obwohl das HABM Budejovický Budvar nicht dazu aufgefordert hatte, den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke in diesem Zeitraum vorzulegen, reichte die Gesellschaft den betreffenden Nachweis ein, allerdings in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens.
Das HABM wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke von Budejovický Budvar identisch sei. Das HABM stellte außerdem fest, dass die in der Anmeldung der amerikanischen Brauerei angegebenen Waren im Wesentlichen mit den von der älteren Marke erfassten Waren "Biere aller Art" identisch seien. In Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke gab das HABM dem Widerspruch der tschechischen Brauerei ebenfalls statt.
Das EuG wies die gegen die Entscheidung des HABM gerichtete Klage von Anheuser-Busch ab. Das Recht zur Benutzung des Begriffs "BUDWEISER" für Bier sei im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Österreich bereits Budejovický Budvar erteilt worden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel von Anheuser-Busch hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Da keiner der angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, war das Rechtsmittel von Anheuser-Busch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Budejovický Budvar war nicht verpflichtet, unaufgefordert innerhalb der betreffenden Frist den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen, auch wenn der Schutz aufgrund dieser Marke zwischen dem Eingang der Widerspruchsschrift und dem Ende der Frist abgelaufen war. Budejovický Budvar wäre nämlich nur dann zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet gewesen, wenn das HABM dies ausdrücklich verlangt hätte. Es hat Budejovický Budvar jedoch nicht zur Vorlage eines derartigen Nachweises aufgefordert.
Zudem können die neuen Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln, die 2005 in Kraft getreten sind und nunmehr eine ausdrückliche Pflicht für den Widersprechenden vorsehen, den Nachweis für die Verlängerung seiner älteren Marke vorzulegen, nicht rückwirkend auf die vorliegende Rechtssache angewandt werden. Insofern war Budejovický Budvar nicht verpflichtet, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum die Verlängerung ihrer Marke nachzuweisen. Die Brauerei konnte die Verlängerungsurkunde dieser Marke somit nach Ablauf der betreffenden Frist vorlegen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2010